Luther Menold (Essen): Achim Meier
Berater und Vertreter öffentliche Hand
Hecker Werner Himmelreich & Nacken (Leipzig): Klaus Heinzerling
Grundlage des Nachprüfungsantrages war eine Entscheidung des EuGH vom 18.06.2002, in der auf eine österreichische Vorlagefrage festgestellt wurde, dass die Aufhebung einer Ausschreibung in einem Nachprüfungsverfahren auf etwaige Verstöße hin überprüfbar sein muss.
Mit dieser Entscheidung wich der EuGH von der bestehenden nationalen OLG-Rechtsprechung ab, nach der die Aufhebung einer Ausschreibung im Primärrechtsschutz nicht nachgeprüft werden kann. Ausnahmen bildeten lediglich rechtsmissbräuchliche Scheinaufhebungen.
Dieser Änderung und einer ihr gemäßen Entscheidung des OLG Hamburg (ebenfalls von Luther Menold erstritten) hat sich das OLG Dresden jedoch nicht angeschlossen. Daher musste der Rechtsstreit dem BGH vorgelegt werden. Nach Meinung von Prozessbeteiligten wird die ausstehende BGH-Entscheidung, mit der in etwa vier Monaten zu rechnen ist, grundsätzliche Bedeutung für das Vergaberecht erlangen.