Juve Plus BGH zur Telemedizin

Wettbewerbszentrale setzt sich mit Rohnke Winter gegen Ottonova durch

Zu pauschal angelegte Werbung für „digitale Arztbesuche“ verstößt gegen geltendes Recht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Entscheidung bremst die Aufbruchstimmung im Markt für Telemedizin.

Teilen Sie unseren Beitrag
Foto: picture alliance / Zoonar | Milos Drndarevic

Es gehe um Marktverhaltensregelungen, die dem Gesundheitsschutz dienten, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch.

Christian Rohnke

Die private Krankenversicherung Ottonova aus München hatte das Angebot einer Fernbehandlung per App bei Ärzten in der Schweiz beworben. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und klagte bereits in den ersten beiden Instanzen erfolgreich auf Unterlassung.

Etwas kompliziert wird die Sache, weil der betroffene Paragraf 9 im Heilmittelwerbegesetz im Laufe des Verfahrens um einen zweiten Satz ergänzt worden war. Dieser berücksichtigt „Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen“. Mit diesen Medien seien zwar auch Apps gemeint, räumte der Gerichtshof ein. „Das gilt aber nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“

Solche Standards seien aber nicht Regelungen des Berufsrechts, erklärte Koch. Der Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards regle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag. Danach können sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln, zum Beispiel aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften.

Vertreter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt
Rohnke Winter (Karlsruhe): Prof. Dr. Christian Rohnke (BGH-Vertretung)
Klaka (München/Düsseldorf): Dr. Constantin Kurtz (Wettbewerbsrecht)

Norbert Tretter

Vertreter Ottonova
Dr. Baukelmann und Tretter (Karlsruhe): Norbert Tretter (BGH-Vertretung)
BLD Bach Langheid Dallmayr (München): Dr. Reinhard Dallmayr (Wettbewerbs-/Versicherungsrecht)

Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Thomas Koch (Vorsitzender Richter)

Hintergrund: Die Wettbewerbszentrale mandatiert Klaka seit vielen Jahren. Dabei ist das Know-how der IP-Kanzlei oft an der Schnittstelle zum Gesundheitssektor gefragt. Zusammen mit BGH-Anwalt Rohnke war der Verein bereits in der Vergangenheit vor dem BGH erfolgreich, so etwa 2019 um Werbegeschenke zu Medikamenten in der Apotheke.

BLD-Anwalt Dallmayr, langjähriger Namenspartner und seit 2013 im Counsel-Status bei der Versicherungsboutique, ist schon seit einigen Jahren gelegentlich für Ottonova tätig. Mit BGH-Anwalt Tretter arbeitet die Kanzlei regelmäßig zusammen. (mit Material von dpa)

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de

Lesen sie mehr zum Thema