Dennoch musste Daimler, die damals noch als DaimlerChrysler firmierte, diese Information nicht an diesem Nachmittag veröffentlichen. Denn obwohl sie die Voraussetzungen so genannter Selbstbefreiung im Sinne des WpHG nicht erfüllte und Daimler nach den seinerzeit verschärften EU-Vorschriften Fehler bei der Belehrung des Aufsichtsratsmitglieds Lagardère gemacht habe, sei Lagardère doch aufgrund anderer Funktionen über seine Pflichten informiert gewesen. Daher sei Daimler nach der Rechtsfigur des so genannten rechtmäßigen Alternativverhaltens der Schaden nicht zurechenbar.
Allerdings hat das Gericht nach Aussage von Verfahrensbeteiligten umfassende Ausführungen zu Belehrungspflichten gemacht. Für den Musterkläger liegt der Zeitpunkt, zu dem Schrempp seinen Rücktritt erklärt habe, weiterhin deutlich früher als vom Gericht festgestellt und der Rücktritt sei auch kursrelevant gewesen. Der Musterkläger legte erneut Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein. Vor dem BGH wird es nun darauf ankommen, ob er selbst entscheiden wird oder die Beweisangebote des Musterklägers für erheblich hält. Im letzteren Fall müsste der BGH erneut an das OLG zurückverweisen. Verfahrensbeteiligte rechnen mit einer Entscheidung des BGH in etwa einem Jahr.
Vertreter Daimler/DaimlerChrysler
SHEARMAN & STERLING (Düsseldorf): Georg Thoma, Dr. Marco Sustmann; Associate: Dr. Rüdiger Schmidt-Bedun (Kapitalmarktrecht)
INHOUSE (Stuttgart): Gerd Becht (General Counsel), Dr. Peter Herz (Leiter Recht Finance und Capital Markets)
Vertreter Musterkläger
ROTTER RECHTSANWÄLTE (Grünwald): Klaus Rotter, Felix Weigend; Associates: Dr. Thomas Kremer, Jasmin Liebek
OLG Stuttgart, 20. Senat
Eberhard Stilz (Vorsitzender, Präsident des OLG), Stefan Vatter (Berichterstatter)
Shearman hat Daimler bereits in dem diesem Beschluss vorausgegangenem Verfahren vor dem 9. Senat des OLG Stuttgart vertreten, der ebenfalls eine Haftung von Daimler verneinte. Der Bundesgerichtshof hatte den ersten Musterentscheid aufgehoben und an einen anderen Senat zurückverwiesen. Seinerzeit hatte der BGH sehr deutliche Worte für die Entscheidung des OLG gefunden: Er sprach von Verfahrensfehlern bei der Beweiserhebung und „rechtlich unhaltbaren Auslegungen“. Rotter wird für die erneute Rechtsbeschwerde wiederum mit dem Karlsruher Anwalt Dr. Thomas von Plehew von der Kanzlei Plehwe & Schäfer zusammenarbeiten.