Im aktuellen Fall geht es darum, ob der Daimler-Konzern den Führungswechsel vom ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp auf Nachfolger Dieter Zetsche im Jahre 2005 rechtzeitig bekannt gegeben hat. Der klagende Aktionär hatte seine damaligen DaimlerChrysler-Aktien kurz vor der Bekanntgabe von Schrempps Rücktritt verkauft. Nach der Ankündigung am 28. Juli 2005 war der Aktienkurs dann um bis zu zehn Prozent nach oben geschnellt.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte zunächst geurteilt, Daimler habe den Führungswechsel fristgerecht nach einer Sitzung des Aufsichtsrats Ende Juli 2005 mitgeteilt. Doch der BGH kassierte der Richterspruch und ordnete im Februar 2008 die erneute Verhandlung in der Sache an (mehr…). Auch in dem wieder aufgerollten Verfahren scheiterte der Daimler-Aktionär mit seinen Schadensersatzforderungen. Das OLG Stuttgart wies die Klagen erneut ab, mit der Begründung, frühestens mit der Entscheidung des Präsidialausschusses habe eine veröffentlichungspflichtige Insider-Information vorgelegen.
Auch diese Entscheidung zieht der BGH nun offenbar in Zweifel und legt dem EuGH einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie über die Veröffentlichung von Insider-Informationen zur Klärung vor. Dabei geht es im Kern um zwei Aspekte:
Die europäischen Richter sollen klären, wann eine sofortige Veröffentlichung notwendig ist. Im Fall Schrempp zog sich die endgültige Entscheidung über den Rücktritt einige Zeit hin. Zunächst informierte Schrempp Aufsichtsratsvorsitzenden Hilmar Kopper über seine Rücktrittsabsicht. Im Laufe der Zeit wurden verschiedene Personen, unter anderem auch Nachfolger Zetsche, über Schrempps Rücktrittspläne informiert. Gerade die Bewertung solcher „Zwischenschritte“ in einem „zeitlich gestreckten Vorgang“ ist laut BGH fraglich. Sollten diese „selbstständig von Bedeutung sein“, würden sie auch einer Veröffentlichungspflicht unterliegen.
Zudem soll der EuGH klären, wann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Ereignisses vorliegt, das eine Veröffentlichungspflicht nach sich ziehen würde. Dabei geht es um die Frage, ob ein künftiges Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird, oder ob es bei hoher Eignung zur Kursbeeinflussung genügt, wenn der Eintritt des künftigen Umstandes offen, aber nicht unwahrscheinlich ist.
Die Klärung beider Fragen durch den EuGH könnte umfassende Bedeutung für den künftigen Umgang mit Insider-Informationen haben. Das gilt nicht nur für ähnlich gelagerte Fälle. Auch andere zeitlich gestreckte Vorgängen, etwa M&A-Prozesse, könnten dann von der Klarstellung des EuGH betroffen sein.
Vertreter Musterkläger
Von Plehwe & Schäfer (Karlsruhe): Dr. Thomas von Plehwe (BGH-Vertretung)
Rotter (Grünwald): Klaus Rotter, Felix Weigend; Associates: Dr. Thomas Kremer, Jasmin Liebek
Vertreter beigetretene Beigeladene
Büttner & Baukelmann (Karlsruhe): BGH-Vertretung – aus dem Markt bekannt
Vertreter Daimler
Prof . Achim Krämer (Karlsruhe): BGH-Vertretung
Shearman & Sterling (Düsseldorf): Georg Thoma, Dr. Marco Sustmann (Federführung), Dr. Rüdiger Schmidt-Bendun – aus dem Markt bekannt.
BGH, II. Zivilsenat
Dr. Alfred Bergmann (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Es gibt kaum Überraschungen auf Beraterseite: Shearman-Anwalt Sustmann ist für Daimler bekanntermaßen von Beginn an in den Fall involviert, ebenso wie Rotter, der den Musterkläger sowie auch eine Reihe von institutionellen und privaten Investoren vertritt.
Ein interessanter Wechsel vollzog sich indes am Richtertisch: Seit November 2010 ist Alfred Bergmann neuer Vorsitzender des für gesellschaftsrechtliche Fälle zuständigen II. Zivilsenats. Bergmann war zuvor stellvertretender Vorsitzender im Kartellsenat. Er folgte auf Prof. Dr. Wulf Goette, der seinerseits nach seinem Ausscheiden zu Gleiss Lutz gewechselt war (mehr…). Das Daimler-Verfahren ist eines der erste unter Bergmanns Vorsitz. Laut Marktbeobachtern soll in dem Fall unter anderem auch aufgrund des Wechsels auf der Richterbank eine neue Betrachtung des Sachverhalts Einzug gehalten haben.