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In seinem Schlussantrag kommt der Erste Generalanwalt Maciej Szpunar weiter zu dem Schluss, dass nur die Kronzeugenerklärungen und die Vergleichsausführungen unter den Schutz der EU-Richtlinie 2019/1 fallen (Gz. C-2/23). Weitere Dokumente dagegen nicht, die im Zuge der Ermittlungen einer Wettbewerbsbehörde entstehen.