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Die Beklagte, Verlegerin der Zeitschrift ‚Focus Gesundheit‘, gibt jährlich eine nach Fachbereichen gegliederte Ärzteliste heraus. Ihre Listen für 2020 und 2021 enthielten unter anderem Kategorien wie „von Kollegen empfohlen“, „von Patienten empfohlen“ und „Reputation“. Ärzte, die in den Listen erscheinen, erhalten ein Siegel als ‚Top Mediziner‘, besonders hervorgehobene Fachärzte werden mit ‚Focus Empfehlung‘ ausgezeichnet. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können die Mediziner die Siegel zu Werbezwecken nutzen.