Das Verfahren hatte insgesamt 63 Verhandlungstage in Anspruch genommen, am Ende blieben von der zunächst deutlich zweistelligen Zahl der verhandelten Fälle dem Vernehmen nach nur noch drei vollendete und neun versuchte Betrugsfälle übrig. LTO hatte zuerst über das Urteil des Landgerichts berichtet.
„Das Gericht hat sich unter Missachtung grundlegender rechtsstaatlicher Vorgaben einen Sachverhalt zusammengereimt, der hinten und vorne nicht zutreffend ist“, so K. in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber JUVE. „Das Gericht hat die oberste Rechtsprechung (BGH, BAG und EuGH) hierzu schlichtweg ignoriert.“
Die Münchner Staatsanwaltschaft hatte vor rund acht Jahren die Ermittlungen gegen K. aufgenommen. Eine erste Anklageerhebung wurde vom Landgericht jedoch nicht zugelassen; erst eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht München führte schließlich zum Prozess. Der Vorwurf: K. hätte sich auf Stellen beworben, die er gar nicht ernsthaft antreten wollte, und Klagen gegen die Arbeitgeber auf Basis des AGG stattdessen zum Geschäftsmodell gemacht.
K. hatte sich in den vergangenen Jahren auf zahlreiche Stellenanzeigen bei Kanzleien – darunter beispielsweise Osborne Clarke oder Mayer Brown – und Unternehmen beworben, die nicht dem seit 2006 geltenden Antidiskriminierungsgesetz (AGG) entsprachen und beispielsweise Angaben zum gewünschten Alter der Bewerber erhielten. Erhielten sie eine Absage, klagten sie. Über die Jahre kamen so zahlreiche Fälle zusammen, einer – gegen den Versicherer R+V – ging sogar bis vor den Europäischen Gerichtshof. Der Versicherer wurde schließlich zu einer Entschädigungszahlung von 14.000 Euro verurteilt. Andere Klagen wurden per Vergleich beendet, wieder andere gingen vor Gericht zugunsten der Arbeitgeber aus.
Unabhängig von der Frage, ob hinter den Klagen eine Betrugsabsicht stand oder nicht, hat der Münchner Anwalt jedoch durchaus zur Rechtsfortbildung beigetragen, indem beispielsweise der Bewerberbegriff im Hinblick auf das AGG präzisiert wurde. Bei vielen Anwaltskollegen auf Arbeitgeberseite gilt K. jedoch weiterhin als sogenannter „AGG-Hopper“.