Juve Plus Bettgeschichten vorm BGH

Möbeldesigner gewinnt mit Rohnke gegen Ikea

Mo von E15 oder Malm von Ikea: Welches Bett war zuerst da? Damit musste sich der Bundesgerichtshof in einem designrechtlichen Streit befassen. Dabei ging es um die Frage, an welche Voraussetzungen ein sogenanntes Vorbenutzungsrecht bei Designs geknüpft ist. Dieses Recht beansprucht Ikea im Bettenstreit für sich – zu Unrecht, wie der BGH nun entschieden hat. Nach diesem Etappensieg des Designmöbel-Unternehmens E15 ist nun wieder das Oberlandesgericht am Zug.

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Christian Rohnke
Christian Rohnke

In den Vorinstanzen unterlag E15 vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Möbelfirma hatte Ikea auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen und Schadensersatz verlangt, da sie durch den Vertrieb des Ikea-Bettes Malm ihre Designrechte verletzt sah. Das Design für Mo hatte E15 bereits im Juli 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, wo es im November desselben Jahres eintragen wurde. Bereits im Januar 2002 hatte E15 das Bett auf einer internationalen Möbelmesse präsentiert. 

Ikea vertreibt seit 2003 sein Bettgestell Malm, was mit dem Design von Mo weitgehend übereinstimmt. Die Schweden berufen sich jedoch darauf, dass sie bereits im August 2002 einen Vorgänger von Malm beworben hätten, nämlich das Modell Bergen. Die Entwicklung und Konstruktion des Malm-Vorgängers für den weltweiten Vertrieb sei, so Ikea, bereits im Dezember 2001 abgeschlossen gewesen. Es handele sich damit um eine sogenannte Parallelschöpfung.

Dies begründete nach Ansicht der Vorinstanzen ein sogenanntes Vorbenutzungsrecht von Ikea, E15 scheiterte mit Klagen 2013 vor dem LG (Az. 34 O 121/12) und 2015 vor dem OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 189/13). E15 argumentiert jedoch, ein Vorbenutzungsrecht habe es nicht gegeben, da die Vorbereitung im Ausland stattgefunden habe. Daraufhin wurde dem BGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt: Dieser sah die im Ausland vorgenomme Vorbereitung nicht als ausreichend an, um daraus ein Vorbenutzungsrecht abzuleiten. Dafür hätte Malm in Deutschland entwickelt werden müssen. Nun muss erneut das OLG Düsseldorf entscheiden.

Küppers_Roland
Küppers_Roland

Vertreter E15
Taylor Wessing (Düsseldorf): Roland Küppers (Federführung), Alexander Rubusch
Dr. Stoffregen (Hauau): Dr. Hans-Herbert Stoffregen (Patentanwalt)
Rohnke Winter (Karlsruhe): Prof. Dr. Christian Rohnke (BGH-Vertretung)

Hall_Reiner
Hall_Reiner

Vertreter Ikea Deutschland
Hofstetter Schurack & Partner (München): Dr. Patrick Baronikians
Jordan & Hall (Karlsruhe): Dr. Reiner Hall (BGH-Vertretung) – aus dem Markt bekannt

Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat
Prof. Dr. Wolfgang Büscher (Vorsitzender Richter)

Hintergrund: Die Klägerin E15 arbeitet bereits seit vielen Jahren mit Taylor Wessing-Patrner Küppers zusammen, der das Unternehmen in Patent- und Designangelegenheiten berät. Auch verbindet E15 und die Patentanwaltskanzlei Dr. Stoffregen eine langjährige Zusammenarbeit. Die Beklagte Ikea setzt mit der Münchner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Hofstetter Schurack & Partner ebenso auf einen vertrauten Berater.

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