Ein solches Entgelt benachteilige die Bausparer unangemessen, weil damit Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf sie abgewälzt würden, entschieden die Richter (Az. XI ZR 551/21).
Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe erklärten eine Klausel in den Bausparbedingungen der BHW Bausparkasse für unwirksam, wonach in der Sparphase für jedes Konto zwölf Euro im Jahr fällig werden. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), um eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen. Nach Informationen aus Branchenkreisen sind ähnliche Gebühren bei vielen anderen Bausparkassen weit verbreitet und liegen bei 9 bis 24 Euro im Jahr. Sie können auch Kontogebühr oder Servicepauschale heißen. Potenziell könnten nach Einschätzung der Verbraucherzentralen knapp 24 Millionen Verträge betroffen sein. So viele Bausparverträge gab es bei den bundesweit 18 Bausparkassen zum Jahresende 2021.
Verbände wollen erst prüfen – dann zahlen
Das Urteil bezieht sich auf Gebühren in der Sparphase. Dann zahlen Bausparer einen Teil der Bausparsumme zunächst selbst ein. Ist der Vertrag zuteilungsreif, beginnt die Darlehensphase, in der der Kunde den restlichen Betrag als Darlehen in Anspruch nehmen kann. Für die Darlehensphase hatte der BGH bereits 2017 entschieden, dass jährliche Kontogebühren unzulässig sind.
Der vzbv forderte nach dem Urteil auch andere Bausparkassen auf, von sich aus auf ihre Kunden zuzugehen. Die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen erklärte dagegen, die Klauseln seien „institutsindividuell unterschiedlich gestaltet und nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar“. Eine Bewertung sei daher erst nach Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe möglich.
Vertreter vzbv
Dr. Joachim Kummer & Peter Wassermann (Ettlingen): Peter Wassermann (BGH-Vertretung)
Loh Luig & Matzkat (Lübeck): Jens Luig (Bank- und Finanzrecht)
Inhouse (Berlin): David Bode – aus dem Markt bekannt
Vertreter BHW
Rohnke Winter (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Meinhardt Gieseler & Partner (Nürnberg): Johannes Meinhardt (Bank- und Finanzrecht)
Bundesgerichtshof, XI. Zivilsenat
Dr. Christian Grüneberg (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: BGH-Anwalt Wassermann ist häufig mit Verbraucherschutzthemen befasst und vertritt den Bundesverband der Verbraucherzentralen regelmäßig in den unterschiedlichsten Streitfällen. Neben den Bausparvertragsklauseln waren dies auch schon Energieversorgungsverträge, Cookie-Einwilligungen und irreführende Aufmachungen bei Lebensmitteln.
Winter ist einer der bekanntesten BGH-Anwälte bei bank- und kapitalmarktrechtlichen sowie gesellschaftsrechtlichen Themen.
In der vorangegangenen Instanz, dem Oberlandesgericht Celle, standen sich die Nürnberger Kanzlei Meinhardt Gieseler und die Kieler Verbrauchereinheit Loh Luig & Matzkat gegenüber. Meinhardt Gieseler ist vor allem im Raum Nürnberg bekannt, hat sich aber vor allem in bankrechtlichen Prozessen deutschlandweit einen Namen gemacht. (mit Material von dpa)