Cheat-Funktionen

EuGH prüft Playstation-Streit mit Rohnke und von Plehwe

Spieler setzen gerne sogenannte Cheat-Module ein, um Funktionen der Originalsoftware zu erweitern oder zu umgehen. Gegen einen Hersteller solcher Zusätze klagt der Konsolenhersteller Sony bereits seit über zehn Jahren. Das Angebot verletze das Urheberrecht, lautet das Argument. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Az. I ZR 157/21).

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Schon seit 2012 streitet Sony mit dem britischen Unternehmen Datel über ein Softwareadditiv, das für den Spieler eines Rennspiels zusätzliche Turbofunktionen einsetzbar macht. Hardwareseitig betrifft das Modul die höchstens noch Fans bekannte und nicht mehr produzierte Playstation Portable. Das Thema Urheberschutz von Software durch den Einsatz sogenannter Cheat-Module ist aber auch heute noch relevant.

Strittig ist vor allem der Weg, den Datel mit seinem Angebot geht. Ihr Softwarezusatz verändert nicht unmittelbar den sogenannten Objekt- oder Quellcode. Die zusätzlichen Funktionen, die der Spieler nutzen kann, gehen vielmehr von einem Programm aus, das gleichzeitig mit der geschützten Software abgespielt wird. Dabei wird der Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet.

Christian Rohnke

Das höchste europäische Gericht muss nun die Frage beantworten, ob Datel mit diesem Vorgehen das Urheberrecht von Sony verletzt. Das Landgericht Hamburg sah im Januar 2012 das Urheberrecht verletzt. Fast zehn Jahre später wies das Oberlandesgericht Hamburg die Klage ab. Es sah in der angewendeten Technik noch keinen Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich und auch keine – ebenfalls verbotene – Umarbeitung der Software im Sinne des Urheberrechts.

Bernhard Arnold

Datel hatte in seiner Verteidigung immer auch auf die vom Gesetzgeber gewollte Kommunikationsfähigkeit von verschiedenen Computerprogrammen untereinander hingewiesen. Kein Hersteller dürfe sich mit der pauschalen Abschottung seiner Produkte eine besondere Marktstellung verschaffen. Die Interoperabilität müsse gewährleistet bleiben, so das Argument. Hinzu kommt, dass die reine Spielidee, bezogen auf Ablauf und Regeln des Spiels, nicht schützenswert ist. Das regelt eine europäische Richtlinie von 2009.

Vertreter Sony
Rohnke Winter (Karlsruhe): Prof. Dr. Christian Rohnke (BGH-Vertretung)
Arnold Ruess (Düsseldorf): Dr. Bernhard Arnold; Jan Wergin (beide Urheberrecht)

Thomas von Plehwe

Vertreter Datel
Dr. Thomas von Plehwe (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
GvW Graf von Westphalen (Hamburg): Dr. Christian Triebe, Dr. Walter Scheuerl (beide Urheberrecht) 

Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat
Prof. Dr. Thomas Koch (Vorsitzender Richter) 

Hintergrund: Über die lange Dauer des Verfahrens lässt sich nur spekulieren. Ein zwischenzeitlicher Wechsel in der Besetzung des Senats könnte eine Rolle gespielt haben. Aber auch die Einstellung der Playstation Portable im Jahr 2014 ist zu nennen.

Rohnke ist regelmäßig für Sony tätig, etwa schon vor mehr als einem Jahrzehnt, als der Elektronikriese gegen illegales Filesharing vorging. Die vorinstanzlich tätige Düsseldorfer IP-Boutique Arnold Ruess steht Sony in Deutschland urheberrechtlich exklusiv zur Seite. 

Christian Triebe

BGH-Anwalt von Plehwe baute auf die vorinstanzliche Arbeit der Hamburger GvW-Partner Triebe und Scheuerl auf. Deren Mandatsbeziehung zur Beklagten Datel besteht bereits seit zwölf Jahren und kam ursprünglich über eine englische Partnerkanzlei zustande. Vor dem BGH setzt Triebe regelmäßig auf von Plehwe, zuletzt im Vorjahr im sogenannten „Handtuchspenderfall“.             

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