Booking.com durfte es kooperierenden Hotels nicht untersagen, ihre Zimmer für niedrigere Preise anzubieten als die Plattform selbst. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der vergangenen Woche und betonte, dass grundsätzlich alle Arten von Bestpreisklauseln dem Kartellverbot unterfallen (Az. C-264/23).
Dem Urteil geht ein langwieriger Streit zwischen Onlineplattformen, Hotelbetreibern und Wettbewerbsbehörden voraus.
Mit „weiten“ Bestpreisklauseln verpflichtete Booking.com kooperierende Hotels dazu, weder auf ihrer eigenen Webseite noch auf anderen Portalen niedrigere Preise anzubieten. Im Januar 2015 entschied das OLG Düsseldorf in einem Verfahren gegen das Buchungsportal HRS, dass dessen weite Bestpreisklausel gegen Kartellrecht verstößt. Booking.com setzte danach auf „enge“ Bestpreisklauseln, die es den Hotels lediglich untersagten, Zimmer über ihre eigenen Kanäle günstiger anzubieten.
Doch bereits knapp ein Jahr nach dem Urteil des OLG Düsseldorf untersagte das Bundeskartellamt Booking.com auch die engen Klauseln, die das Portal bis Februar 2016 verwendete. Gegen diese Untersagung legte das Unternehmen Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg, wie es zunächst schien: Das OLG Düsseldorf entschied 2019 zugunsten des Hotelportals und hob die Entscheidung des Kartellamts auf. Der OLG-Senat ließ damals keine Revision zu. Das Kartellamt legte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, welcher der Bundesgerichtshof 2020 entsprach. Im Mai 2021 kassierte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz und erklärte auch die engen Bestpreisklauseln für kartellrechtswidrig.
Parallel dazu schlossen sich rund 2.000 Hotels zu einer Streitgenossenschaft zusammen, die im Frühjahr 2021 beim Berliner Landgericht Sammelklage gegen Booking.com einreichte. Die Hotelbetreiber wollen das Buchungsportal wegen der jahrelang bestehenden Bestpreisklauseln zur Kasse bitten, denn diese hätten zur Folge gehabt, dass die Plattform erhöhte Buchungsprovisionen von den Hotels verlangen konnte. Da bis in das Jahr 2006 zurückgeblickt wird, steht ein dreistelliger Millionenbetrag im Raum. Unterstützt werden sie dabei vom Hotelverband Deutschland (IHA).
Befreiungsschlag gescheitert
Aus dieser misslichen Lage wollte sich Booking.com Ende 2020 schließlich mit einer negativen Feststellungsklage befreien. Dafür klagte das Unternehmen vor dem Bezirksgericht Amsterdam gegen über 60 Hotels, die sich an der Sammelklage des IHA beteiligt hatten. Nachdem diese Widerklage erhoben hatten, setzte das Amsterdamer Gericht das Verfahren aus und legte die Frage über die Zulässigkeit von Bestpreisklauseln als Nebenabrede den obersten Richtern der EU vor. Diese folgten im Ergebnis der Auffassung von Bundeskartellamt und BGH.
Zwar seien Dienste wie Booking.com für Verbraucherinnen und Verbraucher nützlich und ermöglichten Beherbergungsbetrieben eine größere Sichtbarkeit. Eine Bestpreisklausel sei jedoch nicht notwendig, um Trittbrettfahrer abzuwehren und die wirtschaftliche Stabilität von Booking.com und anderen Plattformen zu gewährleisten. Das zeige sich unter anderem daran, dass es dem Unternehmen auch in EU-Ländern, die die Klauseln bereits verboten hatten, wirtschaftlich gut ergangen sei. Zwar könnten enge Bestpreisklauseln ausnahmsweise zulässig sein, solange die betreffende Plattform nicht marktmächtig ist, allerdings überschreitet Booking.com mit einem Marktanteil von mehr als 30 Prozent in Deutschland die kritische Schwelle.
Über den konkreten Fall muss nun das Amsterdamer Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
Pechsträhne für Booking.com
Für das niederländische Unternehmen stellt das EuGH-Urteil eine herbe Niederlage dar, denn es dürfte die Erfolgsaussichten für die Schadensersatzforderungen der Hotelbetreiber verbessert haben. Dabei hätte das Unternehmen gute Nachrichten dringend gebrauchen können: Erst kürzlich verhängte die spanische Wettbewerbsbehörde CNMC ein Bußgeld in Höhe von 413 Millionen Euro gegen das Unternehmen, dem sie Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorwirft. Dabei handelt es sich um die höchste jemals von der CNMC verhängte Strafe.
Der Vorstoß Spaniens sorgte bei Booking.com auch deshalb für Unmut, weil das Unternehmen als Gatekeeper ohnehin den Vorschriften des Digital Markets Act (DMA) unterliegt. Dieser soll die Rechtslage für digitale Unternehmen auf europäischer Ebene harmonisieren – einheitliche Plattformregulierung statt nationaler Alleingänge also. Gegen die Entscheidung der spanischen Wettbewerbsbehörde will das Unternehmen entsprechend Einspruch erheben.
Erst im Mai war das Buchungsportal von der EU-Kommission als Gatekeeper benannt worden und hatte daraufhin die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum zähneknirschend abgeschafft.
Vertreter Booking.com
De Brauw Blackstone Westbroek (Amsterdam): Jolling de Pree (Federführung), Helen Gornall (beide Kartellrecht), Kees Saarloos (Konfliktlösung); Associate: Paul Post (Kartellrecht)
Vertreter 25hours Hotel Company Berlin und 62 weitere Betreibergesellschaften
SGP Schneider Geiwitz (Brüssel): Dr. Volker Soyez (Federführung); Associate: Robert Buchmann (beide Kartellrecht)
Europäischer Gerichtshof, 2. Kammer
Prof. Dr. Alexandra Prechal (Kammerpräsidentin), François Biltgen, Dr. Jan Passer, Maria Lourdes Arastey Sahún (alle Richter), Prof. Dr. Nils Wahl (Berichterstatter)
Generalanwalt: Anthony Collins
Hintergrund: SGP-Partner Soyez kämpft bereits seit rund einem Jahrzehnt aufseiten der Hotelbetreiber gegen Booking.com. Den Hotelverband IHA begleitete er bereits, als dieser 2012 Beschwerde gegen die Buchungsplattform beim Bundeskartellamt einreichte, seinerzeit noch als Partner im Brüsseler Büro von Haver & Mailänder. Auch im OLG-Beschwerdeverfahren und dem daran anschließenden BGH-Verfahren setzte der Hotelverband auf Soyez, der seit Sommer 2020 der Partnerriege der Neu-Ulmer Rechtsanwaltsgesellschaft SGP angehört.
In dem separaten Verfahren vor dem Landgericht Berlin ist Soyez ebenfalls mandatiert, um der Streitgenossenschaft zu Schadensersatz zu verhelfen.
Diverse Anwaltswechsel bei Booking.com
Weniger konstant ist die Vertreterkonstellation aufseiten von Booking.com. Die Buchungsplattform hatte sich in dem Verfahren, das der Untersagungsentscheidung des Kartellamts voranging, von Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan vertreten lassen. Federführend war dort die 2022 verstorbene Hamburger Partnerin und Prozessspezialistin Dr. Nadine Herrmann.
Als das Amt kurz vor Weihnachten 2015 die Klauseln verbot, mandatierte Booking.com für die Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf Gleiss Lutz. Das Team um den Stuttgarter Kartellrechtspartner Dr. Christian Steinle und Counsel Dr. Ines Bodenstein vertrat Booking.com auch in dem anschließenden Verfahren vor dem BGH, der die Entscheidung des OLG Düsseldorf wieder kassierte.
In dem aktuellen Verfahren vor dem Bezirksgericht Amsterdam und dem EuGH-Verfahren trat ein Team der niederländischen Kanzlei De Brauw Blackstone Westbroek um Kartellrechtler Jolling de Pree an der Seite von Booking.com in Erscheinung. Das Team von Gleiss Lutz, das erst im vergangenen Sommer eine Bestpreisklausel für ihre Mandantin Lieferando vor dem Bundeskartellamt durchfechten konnte, blieb im Hintergrund tätig.
Klägerkanzlei auf Beklagtenseite
Dass Booking.com für die Abwehr von Kartellschadensersatz im Frühjahr 2020 erneut Quinn Emanuel mandatierte, dürfte den einen oder anderen überraschen, vertritt die US-Kanzlei doch schwerpunktmäßig Kartellgeschädigte und war bisher eher selten auf Beklagtenseite zu sehen. Überzeugen konnte das Team um den Konfliktlösungsspezialisten Prof. Dr. Rüdiger Lahme Booking.com in einem Pitch.