Juve Plus Fernwärmepreise

BGH hebt Urteile gegen Mazars-Mandantinnen auf

Autor/en
  • Annika Janßen

Die Energieversorgung Offenbach und ihre 50-prozentige Tochter aus Dietzenbach dürfen ihre Kunden via öffentlicher Bekanntmachung über Preisänderungen in ihren Fernwärmeverträgen informieren. Der Bundesgerichtshof hält die Informationspraxis für zulässig. Mit dem Urteil hebt das Gericht die Urteile der Vorinstanzen auf, lässt die Grundsatzfrage, ob Fernwärmeversorger ihre Verträge einseitig ändern dürfen, allerdings vorerst offen.

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Jörg Semmler
Jörg Semmler

Fernwärmeverträge haben meist lange Laufzeiten. Dass Versorger einseitige Preisänderungen durch öffentliche Bekanntmachungen vornehmen, ist gängige Praxis. Nur in Ausnahmefällen werden Verträge bei Preisänderungen gekündigt und neu aufgesetzt.

Im konkreten Fall hatten EVO und EVD ihre Kunden im Jahr 2015 schriftlich darüber informiert, dass durch eine öffentliche Bekanntmachung ein neues Fernwärme-Preissystem eingeführt werde. Der Bundesverband vzbv klagte im Auftrag einer Interessengemeinschaft betroffener Kunden gegen die einseitige Preisanpassung. Das Landgericht (LG) Darmstadt gab ihm in erster Instanz Recht (Az. 16 O 110/16 und 15 O 111/16), auch im Berufungsverfahren entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zugunsten der Verbraucherschützer (Az. 6 U 190/17).

Einseitige Vertragsänderungen

Im Revisionsverfahren entschied der BGH nun, dass der vzbv die Informationsschreiben von EVO und EVD nicht als unzutreffend angreifen darf. Die beiden Fernwärmeversorger äußerten mit den Anschreiben eine Rechtsauffassung, drückten also eine Meinung aus. Dies ist laut BGH zulässig und nicht überprüfbar.

Die grundsätzliche Frage, ob Fernwärmeversorger das Preissystem ihrer Verträge überhaupt einseitig ändern dürfen, ist mit dem BGH-Urteil allerdings nicht beantwortet. Darüber dürfte der BGH im Laufe dieses Jahres in einem anderen Verfahren entscheiden: Mehrere Fernwärmekunden haben gegen die Preisanpassungspolitik des Quickborner Versorgers Hansewerk geklagt (Az. VIII ZR 175/19).

Peter Wassermann
Peter Wassermann

Vertreter vzbv
Kummer & Wassermann (Ettlingen): Peter Wassermann (BGH-Vertretung)
Christ & Kollegen (Berlin) – nicht bekannt

Vertreter EVO/EVD
Dr. Jörg Semmler (BGH-Vertretung)
Mazars (Frankfurt): Dr. Hans-Christoph Thomale, Flavia Schardt (beide Energierecht)
Inhouse Recht (Offenbach): Daniel Bläß (Bereichsleiter Recht und Revision), Mareen Kaden (Abteilungsleiterin Operative Rechtsfragen)

Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Thomas Koch (Vorsitzender Richter), Dr. Christian Löffler, Dr. Martina Schwonke, Jörn Feddersen, Bernd Odörfer

Hans-Christoph Thomale
Hans-Christoph Thomale

Hintergrund: Mazars-Partner Thomale berät die Versorger EVO und EVD seit dem Jahr 2015 und stand bereits in den vorinstanzlichen Verfahren an ihrer Seite, damals noch unter der Flagge der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig. Anfang 2019 war Thomale mit seinen Mandaten zu Mazars gewechselt. BGH-Anwalt Semmler kam über eine Empfehlung des Energieeffizienzverbands für Wärme, Kälte und KWK (AGFW) ins Mandat der hessischen Versorgungsgesellschaften.

BGH-Anwalt Peter Wassermann wiederum vertritt den vzbv regelmäßig vor dem höchsten deutschen Zivilgericht. Im vergangenen Jahr gewann zum Beispiel ein wegweisendes Verfahren gegen den Online-Gewinnspielanbieter Planet49 zur voreingestellten Einwilligung in die Nutzung von Cookies. (Annika Janßen)

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