Der BGH hatte abklären wollen, ob das sogenannte ‚Framing‘ oder ‚Embedding‘ von Video-Content auf fremden Webseiten eine Rechtsverletzung darstellt. Im Ausgangsfall hatte der Wasserfilterhersteller Best Water zu Werbezwecken einen Videobeitrag zum Thema Wasserverschmutzung herstellen lassen.
Michael Mebes und Stefan Potsch, zwei Handelsvertreter eines konkurrierenden Unternehmens, hatten den Beitrag, der auf YouTube zugänglich war, auf ihrer Homepage eingebunden. Sie taten dies über einen Internet-Link und mit Frame-Technik, die den Inhalt gestreamt im Vorschaufenster zeigt. Dagegen setzte sich Best Water zur Wehr.
Der EuGH kam zu der Auffassung, dass bei dieser Einbettung von Inhalten auf Webseiten (Inline Linking) keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, die urheberrechtlich geschützt und separat vergütet werden müsste. Vielmehr sei das Werk vorher bereits allen Internet-Usern frei zugänglich gemacht worden. Entscheidend war für den EuGH darüber hinaus, dass beim Framing-Verfahren neben dem übereinstimmenden Publikum auch die Wiedergabetechnik gleich bleibt.
Weitere Referenzen
Der aktuelle Beschluss des EuGH verweist auf den ‚Svensson‘-Entscheid aus diesem Frühjahr, der sich mit der Einbindung von Textinhalten durch Hyperlinks befasste (C-466/12). Schon bei diesem Vorlagefall aus Schweden sahen die europäischen Richter im Linksetzen keine urheberrechtliche Nutzungshandlung. Damit referierte das Urteil auf die sogenannte ‚Paperboy‘-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von 2003, die sogenannte ‚Deep Links‘ für zulässig erklärte.
Die Tatsache, dass BestWater International das Videomaterial nicht selbst bei YouTube eingestellt und somit seine erste öffentliche Vorführung auch nicht autorisiert hatte, spielte bei der Vorlagefrage des BGH und der Beschlussfassung des EuGH keine tragende Rolle. Soweit bekannt, wurden die Parteien in dem EuGH-Verfahren nicht angehört. Die abschließende Entscheidung obliegt nun wieder dem Bundesgerichtshof.
Vertreter Michael Mebes und Stefan Potsch
Knies & Albrecht (München): Dr. Bernhard Knies – aus dem Markt bekannt
Vertreter BestWater
Marko Pietruck (Berlin) – aus dem Markt bekannt
Generalanwältin am Gerichtshof der EU
Eleanor Sharpston
Europäische Gerichtshof, 9. Kammer
Jirí Malenovsky (Berichterstatter), Marek Safjan, Alexandra Prechal
Hintergrund: BestWater-Vertreter und Urheberrechtler Pietruck vertritt seit 1997 unter anderem mittelständische Unternehmen und Autoren bei Vertragsverhandlungen und Streitigkeiten. Vor dem BGH tritt zusätzlich BGH-Anwalt Dr. Axel Rinkler für der Wasserfilterhersteller auf.
Die kleine Münchner Einheit Knies & Albrecht hat die beklagten Handelsvertreter auch schon in den Vorinstanzen vertreten. Für sie war es nun das erste Verfahren, das sie bis zum EuGH begleitete. Gründungspartner Dr. Benrhard Knies berät häufiger in Urheber- und IT-Fragen, darüber hinaus ist er seit 1995 als Strafverteidiger tätig. Vor dem BGH werden die beiden Händler von BGH-Anwalt Dr. Herbert Geisler repräsentiert.
Knies & Albrecht hat auch einen starken arbeitsrechtlichen Schwerpunkt. Namenspartner Dr. Christoph Albrecht vertritt beispielsweise Mitarbeiter der Transfergesellschaft von Nokia Siemens Networks wegen Ungleichbehandlung gegenüber Mitgliedern der IG Metall. Das Revisionsverfahren ist zum Bundesarbeitsgericht zugelassen und wird dort voraussichtlich im Frühjahr 2015 verhandelt.