Juve Plus Streit über den Sandalen-Klassiker

Hogan Lovells-Mandantinnen erreichen Etappensieg gegen Birkenstock

Birkenstock beansprucht urheberrechtlichen Schutz für seine Sandalenklassiker. Nun rückt mit der aktuellen Niederlage des Schuhherstellers vor dem Oberlandesgericht Köln eine höchstrichterliche Klärung näher.

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Zur Debatte steht das Verhältnis zwischen Design- und Urheberrechtsschutz. Das Kölner Gericht hat in zwei Parallelverfahren festgestellt, dass für die Birkenstock-Sandalen ‚Madrid‘, ‚Arizona‘ und ‚Gizeh‘ sowie für den vorne geschlossenen Schuh ‚Boston‘ der Designrechtsschutz greift, nicht aber der Urheberrechtsschutz (Az. 6 U 86/23 und 6 U 85/23). Die Modelle des börsennotierten Unternehmens aus Linz am Rhein seien nicht in den Bereich der Kunst, sondern des reinen Designs einzuordnen, so das Gericht in den Urteilen der beiden ähnlich gelagerten Verfahren. 

Konstantin Wegner

Streitgegner von Birkenstock und vorläufige Punktsieger sind der Kaffeekonzern Tchibo sowie das dänische Unternehmen Bestseller, das Modemarken wie Jack & Jones, Only oder Vero Moda im Portfolio hat. Beide vertreiben Modelle, deren optische und funktionale Nähe zu den vier genannten Birkenstock-Originalen strittig ist. 

Urheberrecht entsteht nach dem Wortlaut des Gesetzes bei „Werken der angewandten Kunst“ und gilt für einen Zeitraum von 75 Jahren nach dem Tod des Werkschöpfers. Eingetragener Designschutz hingegen gilt für maximal 25 Jahre. Kunst sei eher zweckfrei, Design orientiere sich an der Gebrauchstauglichkeit, differenziert das OLG Köln sinngemäß. Beim gelungenen Design gehe es um die Umsetzung einer Funktion in eine Form, beim Urheberschutz um eine persönliche individuelle Gestaltung, die keinerlei Funktionserfordernissen genügen müsse, sondern zweckfrei für sich selbst stehe. 

Morten Petersenn

Das Gericht attestiert Karl Birkenstock, der 1963 den Urtyp der erfolgreichen Korkfußbettsandale geschaffen und das Unternehmen damit groß gemacht hatte, zwar das handwerkliche Könnens eines Orthopädieschuhmachers. Dass sich die Sandalen in künstlerischer Hinsicht von den gewöhnlichen Gestaltungen der schon damals bekannten Gesundheitssandalen abhebe, sei aber nicht feststellbar. Gerade diese hierarchisch anmutende Sichtweise ist hoch umstritten, gilt im deutschen Recht doch seit dem so genannten „Geburtstagszug-Urteil“ des BGH von 2013 grundsätzlich die gleiche Schutzschwelle für angewandte wie für freie Kunst.     

Birkenstock hatte zur Untermauerung seines Standpunktes zwei Privatgutachten eingebracht und argumentierte, die Originalität der Gestaltung liege gerade in der Zusammenführung bereits bekannter Elemente. Diese weise über die von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerischen Charakter auf. Hier spiegele sich die individuelle Persönlichkeit von Karl Birkenstock wider. 

Die Revision vor dem BGH gilt als wahrscheinlich. Ob der Kunstwerkbegriff in der 3. Instanz abschließend geschärft wird, ist aber offen. Im Dezember 2023 hat das BGH einen ähnlich gelagerten Fall an den EuGH verwiesen. Hier steht der Schweizer Hersteller USM mit seinem Metall-Regalsystem USM Haller im Fokus. Auch das eidgenössische Unternehmen will sein Produkt als angewandte Kunst klassifizieren lassen und sich so vom Nürnberger Wettbewerber Konektra abgrenzen (Az. I ZR 96/22). In diesem Fall hatte das OLG Düsseldorf 2022 den Urheberrechtsschutz verweigert (Az. 20 U 259/20). Womöglich setzt der BGH die Causa Birkenstock bis zu einem Beschluss in Luxemburg aus.    

Vertreter Birkenstock
Inhouse (Linz): Steffen Schäffner (Director Global IP), Moritz Schumacher (Senior Legal Counsel), Anja Hofmann (Legal Counsel) 
SKW Schwarz (München): Dr. Konstantin Wegner (Federführung), Dr. Johann Heyde; Associate: Dr. Anna Kellner (alle IP/IT)

Vertreter Bestseller und Tchibo
Hogan Lovells (Hamburg): Dr. Morten Petersenn, Charlotte Reimers (beide Federführung; beide IP/IT)

Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat
Dr. Hubertus Nolte (Vorsitzender Richter), Birgit Keiser, Dorothea Hammer

Hintergrund: Die Inhouse-Federführung seitens Birkenstock lag einmal mehr bei Schäffner, der seit 2017 als Inhouse-Jurist bei den Linzern tätig ist, seit 2022 in der heutigen Funktion. Frühere Stationen des Director Global IP waren etwa das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie der Arzneihersteller Merck. 

SKW-Partner Wegner ist im Markt vor allem aufgrund seiner Tätigkeit für Medien- und Verlagshäuser bekannt, vertritt daneben aber auch Mode- und Lifestyleunternehmen wie Birkenstock im Urheberrecht.

Die Mandatsbeziehung von Hogan Lovells zu Tchibo in Sachen IP und Wettbewerbsrecht besteht schon viele Jahre. 2014 stand Partner Petersenn dem Konzern in einem damals noch als ‚Geschmacksmusterverfahren‘ bezeichneten Designstreit gegen Tupperware zur Seite. Im gleichen Jahr trat das Designrecht in Kraft, aus dem Geschmacksmuster wurde das ‚eingetragene Design‘. Für Bestseller ist die Praxis ebenfalls vielfach in Markenrechts- und Designsachverhalten tätig. 

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