Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV). Die Verbraucherschützer monierten, dass Teekanne das Produkt mit Bildern von Himbeeren und Vanilleblüten sowie dem Werbeslogan ‚Früchtetee mit natürlichen Zutaten‘ bewirbt. Doch tatsächlich enthalte der Tee diese gerade nicht, sondern nur aus Himbeeren und Vanille gewonnene Aromen. Dies geht aus der Zutatenliste auf der Verpackung hervor.
Entgegen ihrer bisherigen Rechtsprechung entschieden die Luxemburger Richter, dass ein vollständiges und richtiges Zutatenverzeichnis nicht geeignet ist, um einen für den Verbraucher falschen oder missverständlichen Eindruck aus der Etikettierung zu korrigieren. Bislang hatte der EuGH stets geurteilt, dass ein interessierter und mündiger Verbraucher die Zutatenliste liest und so durch einen irreführenden Eindruck aufgrund der Bebilderung nicht getäuscht werden kann. Nach dem Urteil muss nun der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend klären, ob der Verbraucher durch die Teekanne-Verpackung tatsächlich in die Irre geführt wird. Bei der Prüfung dieser Frage müssen die Bundesrichter laut EuGH allerdings verschiedene Aspekte wie die verwendeten Begriffe, Abbildungen oder ihre Platzierung berücksichtigen.
Der BGH hatte den Fall im Februar 2014 dem EuGH vorgelegt. Zuvor hatten der Teehersteller und die Verbraucherschützer vor den Instanzgerichten mit wechselndem Erfolg gestritten. Im März 2012 hatte das Landgericht die Irreführung bestätigt und der Klage des VZBV stattgegeben. Das OLG Düsseldorf revidierte allerdings das erstinstanzliche Urteil 2013.
Unter anderem aufgrund der Vorgaben der Luxemburger Richter an Karlsruhe sieht sich Teekanne in seiner Auffassung bestätigt. Der Teehersteller hatte sich darauf berufen, dass die abgebildeten Früchte lediglich auf eine Geschmacksrichtung hinweisen. Verschiedene Lebensmittelrechtler sehen in dem Urteil aus Luxemburg dagegen ein klares Votum zugunsten der Verbraucherschützer, dem sich auch der BGH nicht entziehen kann. Sein Urteil wird für 2016 erwartet. Die Experten sehen erhebliche Konsequenzen auf die Lebensmittelhersteller bei der künftigen Gestaltung von Verpackungen zukommen.
Vertreter VZBZ
Kummer & Wassermann (Ettlingen): Peter Wassermann (BGH-Anwalt)
Christ + Kollegen (Berlin): Jürgen Hennig – aus dem Markt bekannt
Inhouse (Berlin): Susanne Einsiedler (Referentin Team Rechtsdurchsetzung)
Vertreter Teekanne
Meyer Rechtsanwälte (München): Prof. Dr. Alfred Meyer
von Gierke & Rohnke (Karlsruhe): Cornelie von Gierke (BGH-Vertretung)
Inhouse (Düsseldorf): Gerhard Held
Europäischer Gerichtshof, 9. Kammer
Küllike Jürimäe (Vorsitzende Richterin)
Hintergrund: Der Münchner Lebensmittelrechtler Meyer berät und vertritt Teekanne seit Langem, unter anderem in dem Verfahren um den nun streitigen Kindertee. Derzeit ist Meyer sehr präsent in Grundsatzentscheidungen vor dem EuGH. Erst im April 2014 war er an der wichtigen Entscheidung des Gerichts um den gesundheitsbezogenen Werbeslogan ’so wichtig wie das tägliche Glas Milch‘ für den Kinderquark Monsterbacke der Molkerei Ehrmann beteiligt.
Der VZBV ließ sich nicht nur vor dem BGH, sondern auch in Luxemburg von dem BGH-Anwalt Wassermann vertreten. Vor den deutschen Instanzgerichten vertrauten die Verbraucherschützer auf den Berliner Anwalt und ehemaligen Geschäftsführer des Berliner Verbraucherschutzvereins Jürgen Hennig.