Mit der Entscheidung der Luxemburger Richterinnen und Richter zerbröselt für Beklagte in vielen Kartellschadensersatz-Komplexen ein wichtiger Verteidigungswall (Az. C‑253/23). Denn ob Lkw-, Zucker- oder Holzkartell: Jahrelang ging es vor Gericht gar nicht um Schadensersatz, sondern um die Frage, ob die Abtretung von Ansprüchen an Klagevehikel mit dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vereinbar ist – die Klagen also abgewiesen werden müssen, bevor sich die Gerichte überhaupt inhaltlich mit ihnen beschäftigen.
OLG und BGH lassen Sammelkläger hoffen
Dieser Traum aus Sicht von Beklagtenvertretern schien vor einigen Jahren zum Greifen nah. Mehrere Landgerichte schmetterten große Kartellschadensersatzklagen genau mit diesem Argument ab: Die gebündelte Geltendmachung verstoße gegen das RDG – so sahen es etwa das LG München im Lkw-Kartell und das LG Stuttgart im Fall Holzvermarktung.
Inzwischen aber hat sich der Wind vor den deutschen Gerichten gedreht. Die Oberlandesgerichte München und Stuttgart haben als Berufungsinstanzen beide das RDG-Argument beiseite gewischt. Für Themen außerhalb des Kartellrechts hat auch der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Verfahren entschieden: Sammelklagen via Abtretungsmodell verstoßen grundsätzlich nicht gegen das RDG.
Das aktuelle Urteil des EuGH (Az. C‑253/23) geht zurück auf Vorabentscheidungsersuchen des LG Dortmund in einem Schadensersatzprozess zur Holzvermarktung des Landes Nordrhein-Westfalen. In mehreren Bundesländern gibt es Schadensersatzklagen von Sägewerken, die ihre Ansprüche an sogenannte Ausgleichsgesellschaften für die Sägeindustrie (ASG) abgetreten haben. Für jede Klage gibt es eine eigene Gesellschaft, hinter der Burford als Prozessfinanzierer steht. Der Vorwurf der Sägewerke: Die Holzvermarktung der Länder war über Jahre kartellrechtswidrig und Holz deshalb überteuert.
BGH begibt sich auf den Holzweg
Das LG Dortmund wollte nun vom EuGH wissen, was ist, wenn sich nationales und europäisches Recht widersprechen in der Frage, ob Kartellgeschädigte ihre Ansprüche durch Abtretungen bündeln und als Sammelklage geltend machen dürfen.
Der EuGH sagt sinngemäß: Nationale Regelungen, die derartige Bündelklagen verbieten, verstoßen gegen EU-Recht – vor allem, wenn andere Instrumente wie Einzelklagen nicht zumutbar sind, um Ansprüche effektiv durchzusetzen.
Vor dem Landgericht Dortmund könnte es nun damit weitergehen, dass die Kammer sich die einzelnen Beschaffungsvorgänge der Sägewerke genauer ansieht, um sich der Bezifferung eines möglichen Kartellschadens anzunähern. Am weitesten fortgeschritten ist die Klage der Sägewerke gegen das Land Baden-Württemberg: Gegen das Urteil des OLG Stuttgart in diesem 470-Millionen-Euro-Prozess haben beide Seiten Revision eingelegt. Es könnte der erste Fall werden, in dem der Bundesgerichtshof zum Thema Sammelklagen speziell im Kartellschadensersatz entscheidet. Einen Termin gibt es allerdings noch nicht.
Die Vertreter im Überblick
Vertreter Sägewerke
Quinn Emanuel Urqhart & Sullivan (Hamburg): Prof. Dr. Rüdiger Lahme (Federführung), Dr. Andreas Ruster; Associates: Isabelle von Thuemmler, Moritz Loeck, Alicia Helle (alle Konfliktlösung)
Vertreter Nordrhein-Westfalen
GvW Graf von Westphalen (Frankfurt): Dr. Frank Süß (Federführung; Konfliktlösung), Christian Kusulis (Kartellrecht), Stephen-Oliver Nündel, Katharina Teitscheid; Associates: Jessica Haereke (alle Konfliktlösung), Dr. David Hamburger (Beihilferecht; Hamburg)
Vertreter Otto Fuchs Beteiligungen (Streitverkündete)
Thiel von Herff (Bielefeld): Dr. Carsten Thiel von Herff; Associate: Jan-Hendrik Allermann (beide Kartellrecht/Compliance)
Vertreter Bundeskartellamt
Inhouse (Bonn): Jörg Nothdurft (Leiter Prozessabteilung), Prof. Dr. Konrad Ost (Vizepräsident)
Hintergrund: Im Streit über die Holzvermarktung des Landes NRW geht es nach dem Abstecher zum EuGH vor dem LG Dortmund weiter (Az. 8 O [Kart] 7/2020). Das größere Verfahren gegen Baden-Württemberg liegt bereits beim BGH. Das Land hatte sich in den Instanzen von CMS Hasche Sigle vertreten lassen. Für den Showdown in Karlsruhe ist Prof. Dr. Christian Rohnke als BGH-Vertreter mandatiert.
Siegmann und die Sammelklagen
Rohnkes Gegner als Vertreter der Sägewerke wird Prof. Dr. Matthias Siegmann sein. Siegmann hat als BGH-Anwalt bereits einige Schlachten zum Thema Sammelklagen geschlagen. Für den Inkassodienstleister Airdeal erstritt er 2021, dass dieser gegenüber dem früheren Air Berlin-Geschäftsleiter massenhaft abgetretene Ansprüche von Fluggästen gerichtlich geltend machen darf. Der BGH entschied damals, dass es kein RDG-Verstoß ist, wenn ein Inkasso von vornherein auf Klagen angelegt ist – ein Durchbruch aus Klägersicht. Im Jahr darauf vertrat Siegmann das Unternehmen Financialright, das ebenfalls vor dem BGH gewann. In diesem Verfahren ging es darum, ob der Inkassodienstleister sich Schadensersatzforderungen abtreten lassen darf, die Schweizer Autokäufer gegen Volkswagen geltend machen.
Quinn Emanuel kam ursprünglich über einen Pitch zu dem Mandat und ist mit einem Team um den federführenden Partner Lahme in insgesamt fünf getrennten Verfahren für geschädigte Sägewerke im Einsatz. Neben Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen verklagt die Kanzlei im Namen der Sägewerke auch die Länder Hessen (LG Kassel, Az. 8 O 1875/21), Thüringen (Thüringer OLG, Az. 2 U 752/23) und Rheinland-Pfalz (OLG Koblenz, Az. U 1721/22 Kart) auf Kartellschadensersatz. Ruster, Counsel im Quinn-Team für die Sägewerke, steht auf Platz 2 der 14 Personen umfassenden Vorschlagsliste für neue BGH-Anwälte, die derzeit im Bundesjustizministerium geprüft wird.
Für das Land Nordrhein-Westfalen war das Team um GvW-Partner Süß eine naheliegende Wahl, als die Sägewerke ihre Klage einreichten. Süß hatte schon einmal das Land in einem großen Streitkomplex mit der Holzindustrie, vor allem der österreichischen Klausner-Gruppe, vertreten: Damals ging es um millionenschwere Holzlieferverträge des Landes NRW in Folge des Orkans Kyrill 2007.
Die Länder Rheinland-Pfalz, Hessen und Thüringen lassen sich von Redeker Sellner Dahs vertreten.