Laut EuGH ist der Lego-Stein mit seinen Noppen zwar ein spezielles Produkt. Seine Form dient aber der Funktion. Die Kinder können die Steine aufeinanderstecken, damit ihre Bauten stabiler sind. Weil es sich damit um eine technische Lösung handelt, kann das Unternehmen keinen dauerhaften Schutz beanspruchen.
Mit der Entscheidung bestätigt der EuGH ein Urteil, dass der Bundesgerichtshof (BGH) schon im vergangenen Jahr getroffen hatte (mehr…). Die Lego-Konkurrenten Mega Brands und Best-Lock hatten sich mit einem Löschungsantrag gegen die Eintragung des dreidimensionalen Spielsteins beim Deutschen Marken- und Patentamt gerichtet. Dort war das Patent seit 1996 eingetragen. Der Löschungsantrag war der Ausgangspunkt des Verfahrens, das nun für Lego mit einer Niederlage endete.
Prozessbevollmächtigte Lego
Hogan Lovells (Alicante): Dr. Verena von Bomhard (Federführung; Marken- und Wettbewerbsrecht), Dr. Leopold von Gerlach (Marken- und Wettbewerbsrecht), Dr. Tobias Dolde
Prozessbevollmächtige Mega Brands
Howrey (Brüssel): Carl De Meyer, Patricia Cappuyns
Hintergrund: Hogan Lovells, beziehungsweise der Vorgängerin Lovells, berät Lego Deutschland seit vielen Jahren im Marken- und Wettbewerbsrecht. Auch in anderen Rechtsgebieten ist die Verbindung eng. So beriet die Kanzlei das Unternehmen 2005 bei der Übernahme der Legoparks durch den US-Finanzinvestor Blackstone.
Konkurrent Mega Brands wurde vor dem BGH von Boehmert & Boehmert vertreten. Im EuGH-Verfahren setzte das kanadische Spielzeugunternehmen auf die Brüssler Howrey-Anwälte.