Juve Plus Russland-Sanktionen

LBBW muss Millionentransfer von Anlagenbauer freigeben

Seit dem Angriff auf die Ukraine werden die Sanktionen gegen Russland immer weiter verschärft. Banken haben ein sehr genaues Auge auf Überweisungen, die unter das Embargo fallen könnten. Dabei schießen sie manchmal über das Ziel hinaus, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart zeigt.

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Engineering Dobersek baut unter anderem Schmelzanlagen.

Die Landesbank Baden-Württemberg und der Anlagenbauer Engineering Dobersek streiten über eine Summe von 25,7 Millionen Euro. Es geht um die Überweisung von Geld, das ursprünglich aus einem Russland-Projekt stammt. Die Landesbank weigerte sich, die Überweisung von einem ihrer Konten auf ein anderes deutsches Konto auszuführen und bekam damit in erster Instanz Recht. Nun gab das Oberlandesgericht Stuttgart einem Antrag des Anlagenbauers auf einstweilige Verfügung statt.

Dobersek wollte per Eilantrag die Überweisung des Millionenbetrags von ihrem Konto bei der LBBW auf eines ihrer Konten bei einer deutschen Stadtsparkasse durchsetzen. Grund für die Weigerung der Bank: Das Geld stammt ursprünglich von dem russischen Bergbaukonzern Nornickel. Es handelte sich um eine Vorauszahlung für ein Projekt, dass noch vor dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine vereinbart worden war. 

Dobersek, ein mittelständischer Produzent von Anlagen für den Bergbau, Kraftwerke und Metallurgie mit Sitz in Mönchengladbach, betrieb vor dem russischen Angriffskrieg ein reges Geschäft in Osteuropa und zentralasiatischen Ländern wie Kasachstan. Noch im Dezember 2021 kündigte das Unternehmen in einer auf der Firmenwebseite veröffentlichten Pressemitteilung einen neuen Auftrag des russischen Bergbaukonzerns Nornickel für eine Separationsanlage an.

Für eines dieser Projekte erhielt Dobersek besagte Vorauszahlung von Nornickel. Nach dem russischen Überfall im Februar 2022 wurden verschiedene Anlagen für den Bergbau in die Sanktionsliste aufgenommen. Der Anlagenbauer durfte also bestimmte Produkte nicht mehr liefern. Eine Rücküberweisung der Vorauszahlung an den russischen Auftraggeber kam jedoch auch nicht in Frage, da auch diese unter das Embargo fiel. Daher erklärte sich Nornickel bereit, auf eine Rückzahlung des Betrags zu verzichten. Stattdessen sollte Dobersek die Vorauszahlung für Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Projekt verwenden, das laut damaligem Sanktionsrecht noch erlaubt war.

In diesem Vorgehen vermutete die LBBW jedoch eine Umgehung der Russland-Embargo-Verordnung 833/2014. Demnach dürfen für embargowidrige Russland-Geschäfte keine Schadensersatzzahlungen fließen. Rückerstattungen von Vorauszahlungen an russische Personen sind ebenfalls untersagt. Mit Verweis darauf sperrte die LBBW das Konto von Dobersek und verweigerte die Überweisung des Betrags auf das Konto des Anlagenbauers bei der Stadtsparkasse.

Die Kontoinhaberin argumentierte, dass es sich bei dem Projekt weder um ein embargowidriges Geschäft handele noch das Geld einer russischen Person oder sanktionierten Gesellschaft zugutekomme.

Das Oberlandesgericht sah in der Weigerung der Landesbank einen vorsätzlichen Verstoß gegen den Kontoführungsvertrag (Az 9 U 6/24). Die Umbuchung des Betrags von einem deutschen Konto auf ein anderes deutsches Konto der Klägerin, die zudem keine russische Person oder sanktionierte Gesellschaft ist, fällt nach Ansicht des Gerichts nicht unter das Russland-Embargo.

Generell reagieren Banken bei Zahlungen für Geschäfte mit Russland-Bezug mit großer Vorsicht. Viele Kanzleien verzeichnen einen deutlich steigenden Beratungsbedarf – etwa zur Finanzierung von Ausfuhren die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterliegen, oder zu Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank.

Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz führen mittlerweile nicht nur zu hohen Geldbußen, sondern in Einzelfällen auch zu Haftstrafen. So verurteile das Amtsgericht Kiel im vergangenen Jahr ein Unternehmen in Schleswig-Holstein zu einer Strafe von 1,3 Millionen Euro, das Maschinen an Russland geliefert hatte, die zum Bau der Brücke auf die Krim dienten. Deutsche Behörden ermitteln in zahlreichen Fällen wegen mutmaßlicher Verstöße gegen EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus.

Dass die daraus entstehende Unsicherheit und Vorsicht mitunter zu einer Über-Compliance in Bezug auf Sanktionsfragen führen kann, zeigt das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Harald Hohmann

Vertreter Engineering Dobersek
Hohmann (Gelnhausen): Dr. Harald Hohmann; Associates: Björn Schmidt, German Blödorn (alle Außenwirtschaftsrecht)

Blomstein (Berlin): Dr. Pascal Friton, Dr. Christopher Wolters; Associate: Dr. Tobias Ackermann (alle Außenwirtschaftsrecht)

Pascal Friton

Vertreter Landesbank Baden-Württemberg
Kuhn Carl Norden Baum:  Dr. Jürgen Rieg (Konfliktlösung), Prof. Dr. Olaf Hohmann (Compliance)

Jürgen Rieg

Oberlandesgericht Stuttgart, 9. Senat
Thomas Wetzel (Vorsitzender Richter)

Hintergrund: Alle Beteiligten sind aus dem Markt bekannt. Sowohl Harald Hohmann als auch Blomstein-Partner Friton sind renommierte Außenwirtschaftsexperten. Beide Kanzleien sind bekannt für ihre Beratung von Mandanten aus der Industrie und Anlagenbau, oft mit einem Bezug zu so genannten Dual-Use-Gütern – also Waren mit zivilem und militärischem Verwendungszweck. Blomstein kam aufgrund der hohen Bedeutung des Verfahrens für Engineering Dobersek in der zweiten Instanz über eine Empfehlung mit in das Mandat und kooperierte dabei eng mit Hohmann.

Die Stuttgarter Kanzlei Kuhn Carl Norden Baum zählt die LBBW seit vielen Jahren zu ihren Stammmandantinnen. Sie hat sogar mit Dr. Armin Brendle sogar einen ehemaligen Chefjuristen des Instituts als of Counsel in ihren Reihen.

Die hier beteiligten Partner Rieg und Olaf Hohmann haben Schwerpunkte in Konfliktlösung und Compliance. Strafrechtler Hohmann, der Anfang 2023 von Eisenmann Wahle Birk & Weidner zu Kuhn Carl Norden Baum stieß, zählte etwa Lars Schlecker zu seinen Mandanten, den Sohn des früheren Drogeriebetreibers Anton Schlecker. Beide Partner sind aber im Zusammenhang mit Sanktionsstreitigkeiten bisher nicht in Erscheinung getreten.

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