Juve Plus Öffentliches WLAN

BGH bekräftigt Ende der Störerhaftung, aber es gibt auch Sperransprüche

Anbieter von öffentlichem WLAN müssen nicht mehr über die Störerhaftung dafür geradestehen, wenn Dritte ihren Anschluss für den illegalen Upload von Spielen, Filmen oder Musik missbrauchen. Den Rechteinhabern stehen aber Sperransprüche zu. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag entschieden. Das neue Telemediengesetz müsse zudem europarechtskonform ausgelegt werden.

Teilen Sie unseren Beitrag
Christian Rohnke
Christian Rohnke

Der BGH bestätigte die 2017 in Kraft getretene Abschaffung der sogenannten Störerhaftung in den wesentlichen Punkten. Er betonte aber auch, dass WLAN-Betreiber laut neuem Gesetz zur Sperrung von Inhalten verpflichtet werden können. Die Haftungsbeschränkung sollte auch dazu beitragen, dass sich Betreiber von öffentlichem WLAN künftig nicht mehr mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen konfrontiert sehen.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Netz können die geschädigten Firmen selten den Täter ausfindig machen. Über die IP-Adresse lässt sich aber leicht der Anschlussinhaber ermitteln – und bis zur Reform des Telemediengesetzes haftete dieser grundsätzlich als ,Störer‘, weil er sein Netzwerk nicht ausreichend gegen Missbrauch gesichert hatte.

Auch wenn der BGH den Abschied der Störerhaftung durchwinkt, macht er klar, dass das neue Telemediengesetz einer EU-richtlinienkonformen Rechtsfortbildung bedarf. So ist der Anspruch auf Sperrmaßnahmen nicht auf bestimmte Maßnahmen beschränkt. Außerdem kann er auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.

„Ohrfeige für den deutschen Gesetzgeber”

Ebenso sieht der BGH für den Sperranspruch an sich Auslegungsbedarf: Der sollte nämlich nicht nur für WLAN-Betreiber gelten, sondern auch für alle anderen drahtgebundenen Internetzugänge. Dass der BGH hier deutlich über den Wortlaut des neuen Gesetzes auslegt, sehen viele IP-Rechtler als Schlappe für den Gesetzgeber. „Das Urteil war eine echte Ohrfeige für den deutschen Gesetzgeber“, kommentiert ein bekannter IP-Rechtler.

Zwar haften die Betreiber von öffentlichen WLANs nicht mehr über die Störerhaftung. Da jedoch gleichzeitig vom BGH auch die Pflicht zur Registrierung und das Einführen von Passwörtern hervorgehoben wird, ist fraglich, wie sehr die Abschaffung der Störerhaftung öffentliches WLAN fördern wird.

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Mann, der privat fünf ungesicherte WLAN-Hotspots unterhielt. Ein unbekannter Nutzer hatte 2013 über eines der Netzwerke verbotenerweise das Computerspiel ,Dead Island‘ in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Daraufhin mahnte der Spiele-Vermarkter Koch Media den Anschlussinhaber ab und verklagte ihn vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung. Der Fall geht nun zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das muss klären, welche Art von Sperre in dem Fall zumutbar und verhältnismäßig wäre.

Vertreter Koch Media
rka Reichelt Klute (Hamburg): André Nourbakhsch
Rohnke Winter (Karlsruhe): Prof. Dr. Christian Rohnke (BGH-Vertretung)

Vertreter Anschlussinhaber
Thorsten von Lennep (Krefeld) – aus dem Markt bekannt
Jan Gerth (Oerlinghausen) – aus dem Markt bekannt
Dr. Herbert Geisler (Karlsruhe; BGH-Vertretung)

Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Thomas Koch (Vorsitzender Richter)

Hintergrund: Auf Klägerseite stand vor dem BGH Rohnke, in den Vorinstanzen setzte Koch Media auf die Kanzlei rka Reichelt Klute. Bei dem Anschlussinhaber wechselten die Vertreter. Vor dem Landgericht vertrat Thorsten von Lennep den Beklagten, vor dem OLG war es Jan Gerth. Beide Vertreter sind Einzelanwälte.

Beim BGH führte Koch die Verhandlungen erstmals als Vorsitzender Richter des I. Zivilsenats. Die Position wurde ihm am Mittwoch nach fast einem halben Jahr offiziell übertragen. Ende des vergangenen Jahres war sein Vorgänger Prof. Dr. Wolfgang Büscher in den Ruhestand gegangen. Der Urheberrechtsspezialist Koch führte den Senat seitdem in Stellvertretung. Nach JUVE-Informationen lag der lange Entscheidungsprozess zunächst an den sich hinziehenden Koalitionsverhandlungen der Regierung. Erst Anfang Juli gab der Richterwahlausschuss die neuen Richter für die Bundesgerichte bekannt.

Unter den 23 neuen Richtern befindet sich auch der bisherige Hamburger Richter Dr. Jan Tolkmitt, der vor allem als Design- und Urheberrechtler bekannt ist. Welchem Senat Tolkmitt in Karlsruhe nun zugewiesen wird, ist bislang noch nicht bekannt. Mit Koch als neuem Vorsitzenden des I. Zivilsenats hatten jedoch die meisten IP-Rechtler gerechnet: Der 56-Jährige ist seit 2006 Richter am BGH, zunächst war er dem VIII. Zivilsenat zugewiesen, seit November 2007 gehört er dem für das Urheber-, Verlags- und Designrecht, den gewerblichen Rechtsschutz, die Schiedsverfahren sowie das Transportrecht zuständigen I. Zivilsenats an. Stellvertretender Vorsitzender war er seit Juli 2014. (Helena Hauser, Christine Albert/mit Material von dpa)

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de