Bislang praktizierte Payback das umgekehrte Prinzip: Der Kunde stimmt mit seiner Unterschrift automatisch der Datennutzung beispielsweise für Werbung und Marktforschung zu, kann sich jedoch durch Ankreuzen eines Feldes gegen die Verwendung seiner Daten aussprechen. Der BGH bestätigte nun die Zulässigkeit dieser Klausel. Lediglich als Einwilligung in den Bezug von SMS- und E-Mail-Werbung könne diese Art der Zustimmung nicht verwendet werden.
Im zweiten Punkt wandten sich die Verbraucherschützer gegen die Praxis, das vollständige Geburtsdatum im Anmeldeformular zu erheben. Der BGH sieht auch darin keine unzulässige Klausel, da das Geburtsdatum besonders gut zur eindeutigen Identifikation der Teilnehmer geeignet sei.
Auch im dritten Punkt gab das Gericht Payback Recht: Partnerunternehmen dürfen Informationen über gekaufte Waren und Dienstleistungen an das Rabattsystem übermitteln, da nur so eine fehlerfreie Punktezuweisung und -abrechnung gewährleistet sei.
Vertreter Verbraucherzentrale
Perdo Salas Gómez (Berlin)
Peter Wassermann (Ettlingen; BGH-Vertretung)
Vertreter Payback
Klaka (München): Dr. Wolfgang Götz
HK Krüger (München): Dr. Thomas Schafft
Inhouse (München): Peter Drunkenmölle
Dr. Cornelie von Gierke (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
BGH, VIII. Zivilsenat
Wolfgang Ball (Vorsitzender Richter)
HK Krüger-Anwalt Schafft hat das Payback-Mandat bei seinem Wechsel von Lovells in die IP/IT-Boutique mitgebracht. Während Schafft als Berater im Hintergrund tätig war, übernahm Klaka-Anwalt Götz, den ebenfalls eine langjährige Mandatsbeziehung mit Payback verbindet, die Prozessvertretung.