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Der Kläger fordert Schadensersatz von IT, da ihn das Unternehmen vor dem Vertragsabschluss zweier geschlossener Immobilienfonds nicht hinreichend über verdeckte Innenprovisionen aufgeklärt habe. Dem Senat zufolge müsste der Anleger über einen „Abfluss“, der in diesem Fall die üblichen 15 Prozent überschreite, generell unterrichtet werden. Eine nähere Festlegung habe sich jedoch im Streitfall erübrigt, da eine Pflichtverletzung schon darin gelegen habe, dass die Angaben zu Innenprovisionen in den Prospekten unvollständig beziehungsweise unrichtig und irreführend waren.