Der Kläger fordert Schadensersatz von IT, da ihn das Unternehmen vor dem Vertragsabschluss zweier geschlossener Immobilienfonds nicht hinreichend über verdeckte Innenprovisionen aufgeklärt habe. Dem Senat zufolge müsste der Anleger über einen „Abfluss“, der in diesem Fall die üblichen 15 Prozent überschreite, generell unterrichtet werden. Eine nähere Festlegung habe sich jedoch im Streitfall erübrigt, da eine Pflichtverletzung schon darin gelegen habe, dass die Angaben zu Innenprovisionen in den Prospekten unvollständig beziehungsweise unrichtig und irreführend waren.
Die Klägerpartei misst dem Urteil wegweisende Bedeutung zu: Es liege die Vermutung nahe, dass solch versteckte Zahlungen Branchenbrauch seien und Anleger nunmehr erheblich verbesserte Erfolgsaussichten in ihren Schadensersatzansprüchen hätten.
Vertreter Anleger
Dr. Hans Klingelhöffer (Ettlingen): Dr. Hans Klingelhöffer – BGH
Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf): Jens Graf – OLG Düsseldorf
Vertreter Investor und Treuhand
Büttner & Baukelmann (Karlsruhe): Dr. Peter Baukelmann – BGH
Busekist, Winter & Partner (Düsseldorf): keine Nennungen – OLG Düsseldorf
III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
Wolfgang Schlick (Vorsitzender Richter)