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Prospekt soll Innenprovisionen enthalten

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Die Diskussion um die Aufklärungspflicht von Innenprovisionen bei Kapitalanlagemodellen ist durch eine Entscheidung des BGH um einen wichtigen Schritt vorangekommen. Die Richter urteilten, dass bei Anlagemodellen, die unter der Verwendung von Prospekten angeboten werden, ab einer gewissen Größenordnung die Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen in dem Anlageprospekt besteht. Damit kann ein Anleger, der Schadensersatzansprüche gegenüber der Firma Investor- und Treuhand-Beratungsgesellschaft mbH (IT) vor dem OLG Düsseldorf zunächst nicht hatte durchsetzen können, wieder hoffen. Denn der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen.

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Der Kläger fordert Schadensersatz von IT, da ihn das Unternehmen vor dem Vertragsabschluss zweier geschlossener Immobilienfonds nicht hinreichend über verdeckte Innenprovisionen aufgeklärt habe. Dem Senat zufolge müsste der Anleger über einen „Abfluss“, der in diesem Fall die üblichen 15 Prozent überschreite, generell unterrichtet werden. Eine nähere Festlegung habe sich jedoch im Streitfall erübrigt, da eine Pflichtverletzung schon darin gelegen habe, dass die Angaben zu Innenprovisionen in den Prospekten unvollständig beziehungsweise unrichtig und irreführend waren.

Die Klägerpartei misst dem Urteil wegweisende Bedeutung zu: Es liege die Vermutung nahe, dass solch versteckte Zahlungen Branchenbrauch seien und Anleger nunmehr erheblich verbesserte Erfolgsaussichten in ihren Schadensersatzansprüchen hätten.

Vertreter Anleger

Dr. Hans Klingelhöffer (Ettlingen): Dr. Hans Klingelhöffer – BGH

Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf): Jens Graf – OLG Düsseldorf

Vertreter Investor und Treuhand

Büttner & Baukelmann (Karlsruhe): Dr. Peter Baukelmann – BGH

Busekist, Winter & Partner (Düsseldorf): keine Nennungen – OLG Düsseldorf

III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Wolfgang Schlick (Vorsitzender Richter)

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