Obwohl der Europäische Gerichtshof das staatliche Monopol im Jahr 2010 wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kippte, leitete der BGH daraus keinen Schadensersatzanspruch für die davorliegenden Jahre ab. Die Richter in Karlsruhe argumentierten, dass die Rechtslage bis zur Rechtsprechung des EuGH unklar gewesen sei und den Kommunen nicht wegen früherer Verfügungen etwas vorgeworfen werden könne. Das sieht die Klägerseite anders. Schon damals sei den Kommunen die Verletzung von EU-Recht erkennbar gewesen: Unter anderem habe die Lotto-Gesellschaft gezielt Werbung trotz einer Werbebeschränkung betrieben.
Fraglich war bislang, ob private Wettvermittler einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch haben. Auch diesen verneinte der BGH. Gesetzgeberisches Unrecht kann Ersatzansprüche gegen den Staat auslösen, wenn dieser rechtswidrig und schuldhaft beim Erlass der Gesetze gehandelt habe oder es Vorschriften gäbe, die solche Ansprüche auch im Falle eines verschuldensunabhängigen Handels gewähren. Ein Verstoß gegen EU-Recht ist allerdings nur dann gesetzgeberisches Unrecht, wenn der Mitgliedsstaat schuldhaft beim Erlass eines Gesetzes gehandelt hat, das haben schon früher der EuGH und nun auch der BGH im Hinblick auf das Sportwetten-Monopol klargestellt.
Und auch für die Zeit nach 2010 haben die Kläger laut BGH keine Ansprüche: Auch nach dem EuGH-Urteil aus dem Jahre 2010 müssen private Sportwettenbüros eine Erlaubnis zum Betreiben ihres Gewerbes haben – ob der klagende Betrieb aus NRW die Voraussetzungen für diese Erlaubnis gehabt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Mit der Entscheidung aus Karlsruhe werden womöglich auch weitere Klagen gegen Kommunen erfolglos bleiben. Unter anderem war ein Prozess vor dem Landgericht Düsseldorf mit Blick auf das BGH-Verfahren ausgesetzt worden.
Vertreter Land NRW
Cornelie von Gierke (BGH-Vertretung)
CBH Rechtsanwälte (Köln): Prof. Dr. Markus Ruttig
Vertreter Stadt Herne
Dr. Peter Wessels (BGH-Vertretung)
Vertreter privater Sportwettenanbieter
Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Blume Ritscher Nguyen (Hamburg): Rolf Karpenstein
Würtenberger Winstel Kern Pawlik (Karlsruhe): Dr. Thomas Bartholmes
Bundesgerichtshof Karlsruhe, III. Zivilsenat
Wolfgang Schlick (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Die Kölner Kanzlei CBH verfügt über erhebliche Erfahrung im Glücksspielrecht. In mehreren Mandaten vertrat CBH bereits die Interessen der Länder und ihrer staatlichen Glücksspielunternehmen. CBH wurde in diesem Verfahren in den Vorinstanzen vom Innenministerium des Landes NRW mandatiert. Die Kanzlei vertrat bereits das Hessische Innenministerium 2012 bei den Verhandlungen um die Vergabe von Sportwettenkonzessionen.
Im vergangenen Jahr stand CBH vor dem EuGH aufseiten des staatlichen Anbieters Westlotto gegen Digibet, einen privaten Anbieter von Online-Glücksspielen. Dort standen sich schon damals Markus Ruttig von CBH und Rolf Karpenstein von Blume Ritscher Nguyen gegenüber. Karpenstein vertrat damals unter anderem Digibet, 2014 hatte er vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Happybet und Betkick vertreten. (Eva Lienemann)