Juve Plus Entschädigung für Ausfalltage

Winter und Hall streiten für Mandanten von Heuking und Luther über Windparks

Offshore-Windparks hängen an nur einer Leitung ans Festland – fällt sie aus, steht der Park still. Der BGH hat nun präzisiert, wann solche Ausfalltage zulasten des Windparkbetreibers gehen und wann der Netzbetreiber zahlen muss. Das Urteil strahlt auf weitere Verfahren aus, unter anderem zum Windpark Merkur.

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An Land sind Stromnetze doppelt ausgelegt: Fällt eine Leitung aus, springt die nächste ein. Auf See wird darauf aus Kostengründen verzichtet – jeder Windpark hängt an genau einer Anbindung, samt Konverterplattform und Umspannwerk. Geht dort etwas kaputt oder wird gewartet, ist der Park für Tage oder Wochen vom Netz. Als Ausgleich gibt es eine gesetzliche Entschädigung von 90 Prozent der entgangenen Vergütung – aber erst ab dem elften Tag. Die ersten zehn Tage sind sogenannte Selbstbehaltstage, sie gehören nach dem Willen des Gesetzgebers zum unternehmerischen Risiko des Betreibers. Um die Frage, welche Tage mitzählen, ging es nun vor dem Bundesgerichtshof (Az. EnZR 5/25).

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