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An Land sind Stromnetze doppelt ausgelegt: Fällt eine Leitung aus, springt die nächste ein. Auf See wird darauf aus Kostengründen verzichtet – jeder Windpark hängt an genau einer Anbindung, samt Konverterplattform und Umspannwerk. Geht dort etwas kaputt oder wird gewartet, ist der Park für Tage oder Wochen vom Netz. Als Ausgleich gibt es eine gesetzliche Entschädigung von 90 Prozent der entgangenen Vergütung – aber erst ab dem elften Tag. Die ersten zehn Tage sind sogenannte Selbstbehaltstage, sie gehören nach dem Willen des Gesetzgebers zum unternehmerischen Risiko des Betreibers. Um die Frage, welche Tage mitzählen, ging es nun vor dem Bundesgerichtshof (Az. EnZR 5/25).