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SLC kann die LG-Urteile gegen Sicherheitsleistung vollstrecken

Mitte April hatte das Landgericht Düsseldorf Vodafone und ihrer Streithelferin HTC den Vertrieb von bestimmten Mobilfunktelefonen untersagt, da sie zwei Patente des Verwerters Saint Lawrence Communication (SLC) verletzen. Diesen Montag wies das Oberlandesgericht den Antrag von Vodafone und HTC auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ab.

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Das LG-Urteil hatte die Auslegung der EuGH-Richtline zu Unterlassungklagen aus standardrelevanten Patenten (SEP) konkretisiert. Damit äußerte das LG sich als erstes deutsches Gericht zur Bemessung einer Lizenz zu fairen und nicht diskriminierenden Konditionen (FRAND).

Ulrike Voss
Ulrike Voss

Indem das OLG den Antrag von Vodafone und HTC auf Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen hat, sieht es in dem erstinstanzlichen Urteil keine evidenten Rechtsfehler. SLC kann nun die beiden LG-Urteile gegen eine Sicherheitsleistung von zwei Millionen Euro vollstrecken. Erst in einer Hauptverhandlung wird das OLG entscheiden, ob es sich der Auffassung des LG anschließt, dass sich SLC durch sein Vorgehen im Vorfeld der Klage nicht missbräuchlich marktbeherrschend verhalten habe. Vodafone und HTC hätten dann nach Auffassung des LG zu spät auf das Lizenzangebot von SLC reagiert und damit keinen Anspruch auf eine Zwangslizenz.

FRAND-Höhe

In seinem Urteil hatte sich das Landgericht zu einigen grundsätzlichen Aspekten der Auslegung der EuGH-Richtlinie zu Unterlassungsklagen aus SEPs geäußert (AZ: 4a O 73/14 u.a.). Diese Patente schützen in der Regel für die Entwicklung von Mobilfunkstandards wichtige Technologien. Fraglich ist, ob Inhaber solcher Patente durch Unterlassungsklagen eine marktbeherrschende Stellung ausüben. Sie unterliegen daher seit 2015 sehr strikten Regeln des Europäischen Gerichtshofes (C-170/13).

Den EuGH-Regeln habe SLC genügt und dürfe damit Vodafone auf Unterlassung verklagen, ohne eine marktbeherrschende Position auszuüben, so das LG. Vodafone dagegen habe nach den EuGH-Grundsätzen mit einer Reaktionszeit von fünf Monaten zu spät auf das Lizenzangebot von SLC reagiert. Das Lizenzangebot von SLC sei gemäß der FRAND-Regeln und gelte weltweit.

Für weltweite Aufmerksamkeit hatte zudem gesorgt, dass sich das LG Düsseldorf mit dem Urteil als eines der ersten Patentgerichte überhaupt zur Bemessung einer FRAND-Lizenz geäußert hatte. Im konkreten Fall entspreche das Angebot von SLC an Vodafone und HTC einer etablierten Lizensierungspraxis. SLC hatte eine Lizenzgebühr von 0,26 US-Dollar pro Mobiltelefon angeboten. In ihrem Beschluss bestätigten die OLG-Richter nun diese Berechnung der FRAND-Lizenz nicht explizit, verwarfen sie aber auch nicht.

Große Prozessserien von Patentverwertern

Die SEPs, um die es im konkreten Fall geht, schützen eine Technologie zur Sprachübertragung von Smartphones. Die Auseinandersetzung zwischen SLC und Vodafone ist eine von aktuell vier großen Prozessserien von Patentverwertern in Deutschland. SLC hatte die Deutsche Telekom und Vodafone 2014 jeweils aus sechs Patenten verklagt – bislang mit Erfolg. Denn einige der Prozessbeteiligten haben sich bereits mit SLC geeinigt. So hat etwa die dritte Hauptbeklagte das Elektronikunternehmen LG eine Lizenz genommen, ebenso einige der Streithelfer von Vodafone und Telekom. Einzig HTC ist noch im Streit verblieben. Zudem sind Verfahren gegen ZTE und Motorola anhängig.

Prozessbeobachter gehen davon aus, dass Vodafone und HTC nun mit SLC über einen Vergleich verhandeln. Parallel haben die Mobilfunkunternehmen gegen die beiden LG-Urteile Berufung eingelegt. Somit muss das OLG in einigen Monaten im Hauptverfahren klären, ob die Berechnungsformel zur FRAND-Lizenzhöhe Bestand hat. Beobachter werten den gestrigen Beschluss allerdings als deutliches Zeichen, dass das OLG weitgehend dem Landgericht folgen wird. Damit hätte erstmals in Europa ein Patentgericht eine gangbare Lösung für die Auslegung des EuGH-Urteils entwickelt. In vergleichbaren Fällen waren sich bislang die Eingangs- und Berufungsinstanzen nicht einig.

Vertreter SLC
Wildanger Kehrwald Graf v. Schwerin & Partner (Düsseldorf): Peter-Michael Weisse, Eva Geschke, Jasper Meyer zu Reimsloh
Bosch Jehle (München): Dr. Rudolf Reichold, Dr. Matthias Bosch, Frank Kunz (alle Patentanwälte)

Peter-Michael Weisse
Peter-Michael Weisse

Vertreter Vodafone
Kather Augenstein (Düsseldorf): Dr. Peter Kather, Dr. Christof Augenstein, Alexander Haertel, Christopher Weber; Associates: Sören Dahm, Carina Hepp
Eisenführ Speiser: Jochen Ehlers (Bremen), Stefan Wiethoff (Hamburg; beide Patentanwälte)
Inhouse (Düsseldorf): Jochen Meyer (Leiter Patentabteilung) – aus dem Markt bekannt

Vertreter HTC
Hogan Lovells (Düsseldorf): Dr. Clemens Plassmann, Dr. Andreas von Falck, Dr. Marcus Schreibauer, Dr. Martin Chakraborty (alle Patentrecht), Christopher Thomas (Kartellrecht; Brüssel), Paul Brown (London), Dr. Markus Kuczera Dr. Henrik Lehment, Dr. Alexander Reetz; Associates: Oliver Bäcker, Dr. Felix Banholzer, Sarah-Lena Kreutzmann, Agathe Michel-de Cazotte, Matthias Siebels (alle Patentrecht), Stefan Giesen (Kartellrecht)
KNH Kahlhöfer Neumann Rößler Heine (Düsseldorf): Tillmann Taruttis, Justus Kreuels (Patentanwalt)
Inhouse (London): Chris Owen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 15. Zivilkammer
Ulrike Voss (Vorsitzende Richterin), Dr. Rinken, Rosswinkel

Hintergrund: Alle Kanzlei begleiten von Anbeginn der Auseinandersetzung ihre Mandanten, zu denen sie langjährige Beziehungen haben.

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