In seiner Stellungnahme greift der Bundesrat den Großteil der Vorschläge einer Expertenrunde um Bayerns Justizminister Georg Eisenreich auf.
Die Ursprünge der Ideen reichen jedoch viel weiter zurück: Schon 2014 hatte der Compliance-Ausschuss des Bundesverbands der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen (BUJ) ähnliche Vorschläge erarbeitet. Damals wie heute mit am Tisch, wenn auch in anderen Funktionen: Deutsche-Bank-Aufsichtsrat Dr. Klaus Moosmayer und BMW-Compliancechef Dr. Christoph Klahold.
Im Zentrum standen damals und stehen heute konkrete Anforderungen an wirksame Compliance-Systeme, die künftig als Maßstab für die Bußgeldbemessung beziehungsweise das Organisationsverschulden dienen sollen. Sie sollen Unternehmen mehr Sicherheit bieten und zugleich Staatsanwälten und Gerichten eine strukturierte und einheitliche Bewertung von Compliance-Maßnahmen ermöglichen.
Der Regierungsentwurf von Ende Mai zum Thema sieht bisher neue Bußgeld-Bemessungsgrundlagen in Paragraf 30 OwiG vor, die jedoch wesentlich pauschaler gehalten sind als die jetzt vorgelegten Vorschläge des Bundesrats. Der Regierungsentwurf spricht lediglich vom Bemühen, das Delikt aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen, und von Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Delikten.
Der Vorschlag des Bundesrats wird konkreter. Danach sollen folgende Compliance-Maßnahmen erforderlich sein, um ein Organisationsverschulden auszuschließen:
- Die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung von Mitarbeitern und Aufsichtspersonen.
- Die regelmäßige Ermittlung und Bewertung von Betrieb oder Unternehmen ausgehender Gefahren der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
- Der Erlass und die Fortentwicklung von Richtlinien und Weisungen sowie die Schulung der Mitarbeiter zum Zweck der Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.
- Ein Verfahren, das es den Mitarbeitern unter Wahrung von Vertraulichkeit ermöglicht, Hinweise auf mögliche unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an eine geeignete Stelle zu geben.
- Die Aufklärung von Verdachtsmomenten, die auf unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hindeuten, sowie die Ahndung entsprechenden Fehlverhaltens.
Letztlich skizzieren diese Vorgaben die Maßnahmen, die allgemein als das Rückgrat einer wirksamen Compliance-Organisation angesehen werden. Die Expertenrunde um Eisenreich hatte zudem angeregt, eigene Aufklärungsbemühungen der Unternehmen und eine ernsthafte Kooperation mit den Ermittlungsbehörden stärker bei der Bußgeldbemessung zu honorieren. Hier bleibt der Bundesrat aber eher zurückhaltend.
Von niemandem mehr weiterverfolgt wird offenbar aber eine Idee, die vor Jahren während der Diskussion um ein Unternehmensstrafrecht für viel Unruhe unter Anwälten gesorgt hatte: die strikte Trennung zwischen aufklärender und verteidigender Kanzlei zur Vermeidung von Interessenskonflikten. Vielmehr soll das betroffene Unternehmen offenbar beides in eine Hand legen oder die Aufklärung auch selbst vornehmen können.
Inzwischen hat auch die CDU/CSU-Fraktion bekanntgegeben, wen sie in der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 6. Juli sehen will: Eingeladen sind Prof. Dr. Michael Kubiciel, Lehrstuhlinhaber und Leiter der Forschungsstelle Unternehmensstrafrecht der Universität Augsburg, und der Frankfurter Strafverteidiger Felix Rettenmaier. Kubiciel war auch Mitglied des Runden Tischs um Bayerns Justizminister Eisenreich. Bemerkenswert ist, dass kein Compliance-Experte von der Unternehmensseite dabei ist. Dritter im Bunde ist vielmehr Hauke Dierks, Referatsleiter Umweltpolitik bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer.
Anmerkung der Redaktion: Wir haben den Artikel am 18.06.2026 um die CDU/CSU-Information ergänzt.