Conti sucht den Ausweg

Mehr Druck auf BaFin mit Hilfe von Prof. Habersack, Freshfields und der Deutschen Bank

Die Continental AG hat sich für ein Zweitgutachten prominenten Beistand gesichert: Der Tübinger Kapitalmarktrechtler Prof. Dr. Mathias Habersack sieht genug Anhaltspunkte für aktienrechtliche Verstöße von Schaeffler. Dies teilte das Unternehmen am gestrigen Mittwoch auf einer Pressekonferenz in Frankfurt mit. Anwaltlicher Hauptberater von Conti ist Freshfields Bruckhaus Deringer. mehr…

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Offen ist jedoch, ob dies Conti letztlich helfen wird, den Übernahmeversuch von Schaeffler abzuwehren, denn nicht nur die Fragezeichen hinter dem Sachverhalt sind zahlreich. Die Bafin hatte das Übernahmeangebot gestern bereits genehmigt und damit zumindest schon einmal Weichen gestellt. Die Behörde setzt die Prüfung jedoch fort.

„Die Banken haben sich wirtschaftlich eingemauert“, sagte Habersack. Ökonomisch hätten sie – wenn es denn stimmt, dass Schaeffler Bar-Swap-Geschäfte im Gegenwert von fast 30 Prozent der Continentalaktien abgeschlossen hat und die Banken sich entsprechend mit Conti-Aktien eingedeckt haben – kaum eine Möglichkeit, als in der bestehende Übernahmesituation diese an den Familienkonzern zu übertragen. Damit, so Habersack, halten die Banken die Conti-Aktien für Rechnung von Schaeffler. Die Folge: Schaeffler hat gegen Meldepflichten verstoßen und hätte ein Pflichtangebot unterbreiten müssen. Die genaue Ausgestaltung der Swaps kennen jedoch bislang nur die Beteiligten.

Die eigentliche Idee, die hinter Habersacks Gutachten steht, ist jedoch eine andere: Es soll die BaFin dazu bewegen, sich tatsächlich mit dem Fall zu beschäftigen und entweder das freiwillige Angebot, doch noch zu untersagen oder aber zu verhindern, dass die Swap-Banken ihren Aktienbestand bei Schaeffler andienen. Habersack meinte, diese Möglichkeiten hätte die Finanzaufsicht durchaus, sei sie doch verpflichtet, Missstände zu beseitigen.

Allerdings hat Conti keine Möglichkeit, die BaFin zu einer bestimmten Vorgehensweise zu zwingen. Letztlich wird es also der Gesetzgeber sein, der entscheiden muss, ob Cash settled Swaps denselben Offenlegungskriterien unterliegen wie der Aktienerwerb. Diese Diskussion wird unter anderem in Großbritannien derzeit geführt.

Zu den strittigen Fragen gibt es bislang in Deutschland keine gesicherte Rechtsprechung. Kaum verwunderlich also, dass sich Prof. Dr. Reinhard Marsch-Barner eher vorsichtig äußerte. Der Syndikus der Deutschen Bank, die Conti – allerdings nicht als Rechtsberater – zur Seite steht, sieht das Interesse der Bank entsprechend darin, dass die offenen rechtlichen Fragen, die der Fall aufwirft, geklärt würden.

Erstmals veröffentlicht auf www.juve.de am 30. Juli 2008

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