Juve Plus Urheberrechtssaga

BGH erklärt Kraftwerk-Sample nach 28 Jahren für zulässig

Der Bundesgerichtshof hat im längsten urheberrechtlichen Streit der deutschen Geschichte ein weiteres Mal zugunsten von Musikproduzent Moses Pelham entschieden. Das Sampling eines Kraftwerk-Stücks für einen Song von Sabrina Setlur sei seit Sommer 2021 als „Pastiche" zulässig. Die Kläger von Kraftwerk gehen leer aus.

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Mit dem Urteil hat der I. Zivilsenat des BGH die Revision der Kraftwerk-Mitglieder Ralf Hütter und der Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Florian Schneider zurückgewiesen (Az. I ZR 74/22). Die beiden hatten gegen die Musikproduzenten Moses Pelham und Martin Haas sowie die Plattenfirma 3p wegen der Verwendung einer Rhythmussequenz aus dem 1977 erschienenen Titel „Metall auf Metall“ geklagt.

Pelham und Haas hatten für Sabrina Setlurs 1997 veröffentlichten Song „Nur mir“ zwei Sekunden der Rhythmussequenz elektronisch kopiert und in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller, ausübende Künstler und Urheber und forderten Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der Tonträger.

Pastiche erfordert künstlerischen Dialog

Der BGH bestätigte zwar, dass in der Übernahme der Rhythmussequenz ein Eingriff in die Vervielfältigungsrechte der Kläger liege. Dieser sei jedoch nach Paragraf 51a des deutschen Urheberrechtsgesetzes in der seit 7. Juni 2021 geltenden Fassung als „Pastiche“ zulässig. Die Vorschrift setzt die entsprechende EU-Richtlinie um und sei daher richtlinienkonform auszulegen.

Für die Praxis steckt die wichtigste Botschaft in dem, was der Senat ausdrücklich nicht tut: Er macht aus dem Pastiche keinen Universaljoker. Erfasst seien nur Schöpfungen, die an ein bestehendes Werk erinnern, zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und mit dem Original einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen.

Dieser Dialog kann laut BGH viele Formen annehmen: Hommage, offene Stilnachahmung oder auch humoristische oder kritische Auseinandersetzung. Für die Schranke reicht, dass dieser Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, der das Ursprungswerk kennt. Genau das nahm der Senat hier an. Grundlage der BGH-Entscheidung ist auch das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom April 2026 (Rs. C-590/23), das sich mit einer Vorlage des BGH befasste.

28 Jahre, zehn Instanzen, zwei Vorlagen nach Luxemburg

Der Fall um die Musiksequenz ist eine Saga an sich, denn er beschäftigt die Justiz seit 1999. Kaum ein deutsches Urheberrechtsverfahren hat so viele Schleifen gedreht. Auf Urteile aus Hamburg folgten zwei BGH-Entscheidungen, dann 2016 das viel beachtete Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts, 2019 eine erste Runde vor dem Europäischen Gerichtshof, 2020 die nächste Zurückverweisung und 2023 schließlich die Luxemburger Vorlage zur Frage, was ein Pastiche überhaupt ist.

Der EuGH beantwortete diese Frage im April 2026 – nun hat der BGH dies in deutsches Recht übersetzt. Die Auslegung zum Pastiche könnte künftig auch auf andere Kunstwerke, etwa in der Oper oder Videokunst, übertragen werden.

Die Vertreter im Überblick

Matthias Siegmann

Vertreter Moses Pelham, Martin Haas u. a.
Siegmann Höger (Karlsruhe): Prof. Dr. Matthias Siegmann (BGH-Vertretung)
Schalast & Partner (Frankfurt): Prof. Dr. Andreas Walter, Dr. Udo Kornmeier, Luca Schramke, Sarah Scherer (alle Medienrecht)

Peter Wassermann

Vertreter Kraftwerk
Peter Wassermann (BGH-Vertretung; Ettlingen)
SKN von Geyso (Hamburg): Dr. Hermann Lindhorst (Medienrecht)

Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Koch (Vorsitz), Dr. Christian Löffler, Dr. Martina Schwonke, Jörn Feddersen, Dr. Christiane Schmaltz

Hintergrund: Das Verfahren war hochkomplex, denn die Gerichte mussten drei Nutzungszeiträume unterscheiden, nachdem sich die Rechtslage mit der europäischen Urheberrechtsrichtlinie und mit der Einführung der Pastiche-Schranke im deutschen Urheberrechtsgesetz geändert hatte. Im aktuellen Revisionsverfahren ging es nur noch um Ansprüche seit Juni 2021. Die Beteiligten warten allerdings noch auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum zweiten Zeitraum (Dezember 2002 bis Juni 2021; Az. 1 BvR 948/25).

Schalast, die mit dem Fall bereits mehrmals beim BGH war, vertrat erneut die Beklagtenriege. Dieses Mal zog die Kanzlei wie 2020 BGH-Anwalt Siegmann hinzu, nachdem sie 2016 ohne BGH-Vertreter aufgetreten war. Mit Siegmann hatten sie beispielsweise auch zusammengearbeitet, als es 2020 in Karlsruhe um die Vermarktungspflicht des Radiovermarkters Radio Marketing Service (RMS) ging.

Auch BGH-Anwalt Wassermann ist mit der Sampling- und Pastiche-Thematik schon vertraut. Er vertrat Kraftwerk und ihre Haltung zur Reichweite des Urheberrechts beispielsweise schon 2012 vor dem BGH, als dieser die Übernahme einer Tonsequenz für eigene Zwecke als urheberrechtsverletzend einstufte. Damals arbeitete Wassermann noch in der gemeinsamen Sozietät mit Dr. Joachim Kummer. Nachdem dieser im Frühjahr 2025 verstarb, führt Wassermann die Kanzlei allein weiter.

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