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Konkret ging es um Gesellschaften des Unternehmensverbunds N26, deren Betriebsräte eine Drittelbeteiligung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft erreichen wollten. Sie argumentierten, bei der Berechnung des gesetzlichen Schwellenwerts von mehr als 500 Beschäftigten müssten auch Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften eines gemeinsamen Betriebs berücksichtigt werden.