Juve Plus Klagen gegen den Bund

Drama um Corona-Maskendeals steuert auf BGH-Finale zu

Die Corona-Pandemie ist vorbei, die Streitigkeiten zwischen Bund und Maskenlieferanten sind es nicht. Der Bundesgerichtshof lässt eine dritte Revision im Streit um Millionen-Kaufpreise zu. Während der Bund in allen Verfahren auf Christian Rohnke setzt, sind auf Klägerseite mehrere BGH-Anwälte im Einsatz.

Teilen Sie unseren Beitrag

Der Streit, zu dem insgesamt wesentlich mehr Verfahren gehören als die drei, zu denen der BGH demnächst verhandeln wird, reicht zurück bis in die Anfangstage der Pandemie.

Thomas Winter

Im Frühjahr 2020 startete das Bundesgesundheitsministerium das sogenannte Open-House-Verfahren – ein ungewöhnliches Beschaffungsformat, bei dem jeder Anbieter, der die formalen Voraussetzungen erfüllte, automatisch den Zuschlag für die Lieferung von FFP2-Masken erhielt.

Was als unbürokratische Notlösung in der Pandemie gedacht war, beschäftigt seither die Gerichte: Hunderte Lieferanten klagen auf Bezahlung, nachdem der Bund Lieferungen ablehnte oder Kaufpreise kürzte.

Vier Verfahren, ein Muster

Bereits im Oktober 2025 hatte der BGH in zwei Fällen die Revision zugelassen (VIII ZR 131/24 und VIII ZR 152/24). Diese beiden Verfahren betreffen Lieferanten mit Sitz in Deutschland; anwendbar ist deutsches Kaufrecht nach dem BGB. In einem Fall hatten die Heidelberger Unternehmen Pinpoint Ventures und GDM Trading 1,8 Millionen FFP2-Masken fristgerecht geliefert, der Bund erklärte jedoch ohne vorherige Fristsetzung den teilweisen Rücktritt wegen angeblicher Mängel. Im anderen Fall sollte die ILTS GmbH 15 Millionen FFP2- und 10 Millionen OP-Masken liefern, konnte aber nur 340.000 FFP2-Masken anliefern – der Bund trat ebenfalls ohne Fristsetzung zurück, das Unternehmen klagt den restlichen Kaufpreis ein.

Die beiden neuen Verfahren, zu denen der BGH nun über Nichtzulassungsbeschwerden entschied, verschieben den Blickwinkel ins internationale Kaufrecht. Weil die Auftragnehmerinnen ihren Sitz in Tschechien (Az. VIII ZR 36/25) und China (Az.VIII ZR 23/25) haben, unterfallen die Verträge dem UN-Kaufrecht (CISG). Die Grundkonstellation ist aber dieselbe: Der Bund versuchte, sich ohne Nachfrist von Verträgen zu lösen – gestützt auf eine AGB-Klausel, die den Liefertermin 30. April 2020 als absolutes Fixgeschäft definiert.

Fixgeschäft per Kleingedrucktem

Die zentrale Streitfrage, die alle vier Verfahren verbindet: Durfte der Bund in seinen vorformulierten Lieferverträgen einseitig festlegen, dass bei Überschreitung des Liefertermins die gegenseitigen Pflichten automatisch entfallen – ohne dem Lieferanten eine Chance zur Nachlieferung einzuräumen?

Nach deutschem Recht (BGB) setzt ein Rücktritt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung voraus; nur bei einem echten Fixgeschäft ist sie entbehrlich. Das CISG geht noch einen Schritt weiter und erlaubt die Vertragsaufhebung nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung oder nach erfolgloser Nachfrist – der Grundsatz des Vertragserhalts wiegt dort besonders schwer.

In allen vier Fällen kam das Oberlandesgericht Köln zum selben Ergebnis: Die Fixgeschäftsklausel in den Open-House-Verträgen ist als AGB unwirksam, weil sie die Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Die Begründung variiert je nach anwendbarem Recht im Detail, der Kern bleibt gleich: Wenn die Pandemie absehbar nicht mit Ablauf der Lieferfrist endete, bestand das Interesse des Bundes an den Masken fort. Ein sofortiger Ausstieg ohne Nachfrist widerspricht nach Ansicht des OLG-Senats den Grundprinzipien beider Rechtsordnungen. Das gilt erst recht, weil der Bund selbst die Liefertermine verschieben musste – er konnte die Flut an Lieferungen logistisch gar nicht zum 30. April 2020 bewältigen.

Revision zugelassen, Revision abgelehnt

Im Fall des tschechischen Unternehmens LBC (VIII ZR 36/25) hat der BGH die Revision der Bundesrepublik wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren soll mit den beiden Fällen, für die bereits im Oktober die Revision zugelassen worden war, mündlich verhandelt werden. Die Gegenseite – die Auftragnehmerin, die zusätzlich Kaufpreis für eine nicht gelieferte Übermenge geltend machen wollte – blieb mit ihrer eigenen Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos.

Im chinesischen Fall (VIII ZR 23/25) hingegen scheiterte der Bund endgültig. Der Grund ist ein formaler, aber folgenreicher: Die Bundesrepublik hatte nach Erhalt eines TÜV-Prüfberichts am 19. Mai 2020 über sechs Wochen gewartet, bevor sie am 2. Juli 2020 den Rücktritt erklärte. Das CISG verlangt eine Aufhebung innerhalb „angemessener“ Frist – und diese war nach Auffassung aller Instanzen überschritten. Auf die Frage, ob die Masken tatsächlich mangelhaft waren, kam es damit gar nicht mehr an. Der BGH sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen: Weder liege ein Rechtsfehler vor noch stelle sich eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage.

Drei Revisionen, eine Verhandlung

Damit liegen dem VIII. Zivilsenat nun drei zugelassene Revisionen vor, die er gebündelt verhandeln will: zwei nach deutschem BGB (VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24), eine nach UN-Kaufrecht (VIII ZR 36/25). Die Konstellation erlaubt dem BGH, die Fixgeschäftsfrage rechtsordnungsübergreifend zu klären – und damit eine Leitentscheidung zu treffen, die über die einzelnen Maskenverfahren hinaus Wirkung entfalten dürfte.

Die bisherige Linie der Instanzgerichte ist für den Bund unangenehm: Sie legt nahe, dass das Gesundheitsministerium in der Hektik der Pandemie Verträge geschlossen hat, deren Konsequenzen es nicht überblickte – und sich anschließend nicht an die Spielregeln des Kaufrechts hielt. Ob der BGH diese Sichtweise teilt, wird mit Spannung erwartet.

Wolfgang Jäger

Vertreter LBC (Az. VIII ZR 36/25)
Winter Thürk (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
DLA Piper (Frankfurt): Dr. Wolfgang Jäger, David Kappel; Associates: Friederike Meyer zu Wendischhoff, Dr. Malte Clauß, Marlene Nordin Mencke (alle Konfliktlösung)

Moritz Kopp

Vertreter chinesische Klägerin Siwodecheng (Az. VIII ZR 23/25)
Winter Thürk (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Advant Beiten (München): Moritz Kopp (Federführung), Dr. Philipp Sahm (Frankfurt), Chiara-Lucia Peterhammer, Katharina Reichert, Kevin Einert (alle Konfliktlösung)

Thomas von Plehwe

Vertreter Pinpoint Ventures/GDM Trading (Az. VIII ZR 131/24)
Dr. Thomas von Plehwe (Karlsruhe; BGH-Vertretung Pinpoint)
Winter Thürk (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung GDM)
Deubner & Kirchberg (Karlsruhe): Marco Röder; Associate: Laura Deichmann (beide Handelsrecht/Vergaberecht)
Partsch & Partner (Berlin): Axel Mütze (Handelsrecht)

Marco Röder

Vertreter ILTS GmbH (Az. VIII ZR 152/24)
Siegmann Höger (Karlsruhe): Prof. Dr. Matthias Siegmann (BGH-Vertretung)
DLA Piper (Frankfurt): Dr. Wolfgang Jäger, David Kappel; Associates: Friederike Meyer zu Wendischhoff, Dr. Malte Clauß, Marlene Nordin Mencke (alle Konfliktlösung)
Gülsen Celebi (Düsseldorf)
Grüter (Hamm)

Matthias Siegmann

Vertreter Bund (Verfahren VIII ZR 131/24)
Prof. Dr. Christian Rohnke (BGH-Vertretung)
PricewaterhouseCoopers Legal (Mannheim): Dr. Thorsten Ehrhard, David Santa, Dr. Robert Schiller; Associates: Lukas Schmidt und Joanna Exner (alle Handels- und Gesellschaftsrecht)

Christian Rohnke

Vertreter Bund (Verfahren VIII ZR 36/25, VIII ZR 23/25 und VIII ZR 131/24)
Prof. Dr. Christian Rohnke (BGH-Vertretung)
CMS Hasche Sigle (Köln): Lars Eckhoff (Federführung), Dr. Robert Budde, Annemarie Lietmeyer, Dr. Hans-Clemens Köhne, Phillip Bubinger, Dr. Philipp Rohdenburg, Anna Sommer-Weisel (alle Konfliktlösung)

Lars Eckhoff

Hintergrund: Der Bund hat in den zahlreichen Prozessen zur Maskenbeschaffung im Open-House-Verfahren mehrere Kanzleien mandatiert. Neben CMS sind auch PwC Legal und Deloitte Legal im Einsatz. Ursprünglich war ein EY Law-Team um Dr. Annedore Streyl, Dr. Thorsten Ehrhard und Dr. Martin Wittmann mandatiert. Streyl verließ EY Law 2024, Ehrhard wechselte 2022 zu PwC Legal, Wittmann 2023 zu Deloitte. Mit ihnen wechselten auch Maskenprozesse die Kanzlei.

Thorsten Ehrhard

Auf Klägerseite gab es zwischen den Instanzen teils Wechsel bei den Prozessvertretern. Das DLA-Team um Jäger etwa kam für ILTS und LBC jeweils erst im Berufungsverfahren ins Mandat. Beide Unternehmen waren zuvor von Advant Beiten vertreten worden, deren Anwälte nach wie vor in dem Komplex tätig sind – unter anderem für das chinesische Unternehmen Sewodecheng, das nun endgültig den Sieg über den Bund davongetragen hat. Winter, bei dem die BGH-Vertretung lag, ist bisher auf Klägerseite der am prominentesten vertretene BGH-Anwalt.

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de

Lesen sie mehr zum Thema