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EuGH bestätigt Sitzgarantie für Gewerkschafter bei SAP

Eine SE-Umwandlung darf nicht die Beteiligung der Gewerkschaften einschränken und somit auch nicht ihre Vertretung im Aufsichtsrat. Nach einem vorinstanzlichen Pingpong sorgte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun für Klarheit im Streit zwischen SAP und den Gewerkschaften IG Metall und Verdi über ihre Aufsichtsratsitze (C-677/20).

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Auslöser des Konflikts war der 2014 von SAP vollzogene Rechtsformwechsel. Seitdem hatten die Gewerkschaften Sorge, ob sie umfänglich ihre Sitze im SAP-Aufsichtsrat behalten dürften.

Sandra Carlson

Schon der EuGH-Generalanwalt war der Auffassung, dass die Beteiligung von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat auch nach einem Wechsel der Rechtsform nationalem Recht unterliegt und der Anspruch damit bestehen bleibt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte den EuGH hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie um eine Vorabentscheidung ersucht.

SAP hatte sich 2014 in eine europäische Aktiengesellschaft (SE) gewandelt. Bis dahin besetzte der Konzern als Aktiengesellschaft (AG) seinen Aufsichtsrat gemäß deutschem Mitbestimmungsgesetz paritätisch. Die Hälfte der 16 Mitglieder waren Arbeitnehmervertreter, unter ihnen zwei Gewerkschaftsvertreter. Im Zuge der Umwandlung trafen Unternehmen und Arbeitnehmervertreter über das besondere Verhandlungsgremium eine Vereinbarung, nach der im neuen, nun 18-köpfigen Aufsichtsrat ebenfalls zwei Sitze für die Gewerkschaften reserviert sind. Zugleich behielt sich das Unternehmen allerdings die Möglichkeit vor, den Aufsichtsrat auf zwölf Mitglieder zu verkleinern.

Kritik an der Verkleinerungsoption des SAP-Aufsichtsrates

Auch wenn der SAP-Vorstand bislang noch keinen Antrag gestellt hat, war Verdi und der IG Metall die Verkleinerungsoption dennoch ein Dorn im Auge. Sie befürchteten, dass durch eine Verkleinerung des Aufsichtsrates die beiden derzeit für Gewerkschaftskandidaten reservierten Plätze wegfallen würden. Deswegen legten sie Beschwerde ein.

Katja Häferer

Nach Meinung der Arbeitgebervertreter deutet ein verkleinerter Aufsichtsrat nicht per se auf eine schlechtere Position der Arbeitnehmer hin, da nach wie vor die Hälfte der Sitze mit Arbeitnehmervertretern besetzt sei. Die Gewerkschaften hingegen argumentierten, dass es nicht nur um die zahlenmäßige Vertretung ginge, sondern auch um die ‚Komponenten‘ der Arbeitgeberbeteiligung, zu denen zumindest nach deutschem Recht auch die separate Wahl der Gewerkschaftsvertretung gehöre.

Das Arbeitsgericht Mannheim in erster Instanz sah einen besonderen Schutz der Gewerkschaften nicht als gegeben. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wiederum entschied, dass für SE-Aufsichtsräte das deutsche Recht auf eine Beteiligung der Gewerkschaften nicht gilt. Im paritätisch besetzten Aufsichtsrat müsse nicht notwendigerweise Platz für Gewerkschafter sein, entschied es.

BAG sah Gewerkschaftssitze als möglicherweise geschützt

Anders als die Vorinstanzen sah das Bundesarbeitsgericht Gewerkschaftssitze im Aufsichtsrat nach deutschem Recht möglicherweise geschützt und verwies den Fall zur Überprüfung und mit Blick auf die Richtlinie 2001/86 an den EuGH.

Dieser betonte, dass alle schon bestehenden Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung in einem Umwandlungsprozess auf das neue Kontrollgremium zu transferieren seien.  Auch ein getrennter Wahlgang für die von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Kandidaten sei zu gewährleisten, wenn das nationale Recht das vorschreibe. Dabei sei das Vorschlagsrecht nicht ausschließlich den deutschen Gewerkschaften vorbehalten, sondern gelte für alle in der SE versammelten Töchter und Betriebe.

Hans-Dieter Wohlfarth

Es sei nicht die Intention des Unionsgesetzgebers gewesen, dass die Gründung einer SE, insbesondere im Wege der Umwandlung, zu einer Einschränkung oder sogar zur Beseitigung der Beteiligungsrechte führe, stellte das Gericht klar, und stärkte damit der Arbeitnehmerseite den Rücken. Es hatte in dem Verfahren auch Erklärungen der Christlichen Gewerkschaft Metall, der deutschen und luxemburgischen Regierung, sowie der  Europäischen Kommission berücksichtigt.

Vertreter Verdi/IG Metall
Manske & Partner (Nürnberg): Dr. Sandra Carlsson

Vertreter SAP
Baker McKenzie (München): Katja Häferer (Federführung), Dr. Andreas Schulz; Associate: Philipp Matzke (alle Arbeitsrecht) – aus dem Markt bekannt
Inhouse (Walldorf): Stefan Kürschner (Global Head of Labor Relations & Employment Law), Dr. Michael Plötner (Leiter Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht), Dr. Daniela Leyh (Senior Legal Counsel)  

Vertreter Konzernbetriebsrats der SAP SE
Wohlfarth Dr.Gutmann Pitterle Zeller & Behl (Stuttgart): Hans-Dieter Wohlfahrth

Vertreter Christliche Gewerkschaft Metall (CGM)
Inhouse (Stuttgart): Martin Gerhardt (Leiter Rechtsabteilung)

Vertreter Bundesrepublik Deutschland
Inhouse (Bundeswirtschaftsministerium; Berlin):  Johannes Möller, Robert Kanitz (beide Bevollmächtigte)

Vertreter Europäische Kommission
Inhouse (Juristischer Dienst; Brüssel): Gerald Braun, Dr. Bernd-Roland Killmann 

Generalanwalt, Luxemburg
Jean Richard de la Tour

Europäischer Gerichtshof, Große Kammer
Koen Lenaerts (Präsident), Lars Bay Larsen (Vizepräsident)

Hintergrund: Baker-Partner Dr. Bernhard Trappehl, Leiter der europäischen Arbeitsrechtspraxis der US-Kanzlei, ist zwar als sogenannter ‚Liaison Partner‘ erster Ansprechpartner für SAP. Die Prozessführung lag jedoch bei Partnerin Häferer, die bereits seit 2009 regelmäßig für SAP tätig ist. Neben der Vertretung in Mitbestimmungsverfahren begleitet sie das Unternehmen regelmäßig bei der Neubesetzung der auf Deutschland entfallenden Sitze im SE-Aufsichtsrat. 

Manske-Partnerin Carlson, die hier an der Seite von Verdi und IG Metall stand, wurde aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen mit SE-Gründungen und den damit verbundenen arbeitsrechtlichen Verhandlungen mandatiert. So begleitete sie 2016 die Arbeitnehmervertreter der CompuGroup und in diesem Jahr unterstützte sie das Besondere Verhandlungsgremium beim Textil- und Polsterhersteller Aunde Group und des MDax-Konzerns Scout24.

Langjährige Beziehung zwischen SAP-Betriebsrat und Wohlfahrth

Der aktuelle SE-Betriebsrat der SAP  hatte in Vorinstanzen bis zum BAG auf die Frankfurter Arbeitsrechtlerin Erika Fischer gesetzt, Namenspartnerin bei Steiner Mittländer Fischer. Für die EuGH-Instanz trat nun der Stuttgarter Arbeitsrechtler Wohlfahrth auf, der seit 1976 anwaltlich tätig ist und die Betriebsräte der SAP seit 2012 berät und vertritt.

Die Christliche Gewerkschaft Metall, die als Beteiligte beigeladen war, verließ sich auf ihren Bundesgeschäftsführer Gerhardt, der selbst Jurist ist.

Beigeladen waren auch der Deutsche Bankangestellten-Verband sowie der Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie. Soweit bekannt, haben sie sich jedoch nicht zu dem Streitkomplex geäußert.

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