Ein Glätteisen, das regulär mehr als 250 Euro kostet, taucht auf Wish für 35 Euro auf. Für die britische Jemella Group, Teil des Wella-Konzerns und Herstellerin der Premium-Stylingmarke GHD, war das kein Schnäppchenfund, sondern Fälschungsalarm. Seit 2019 meldete sie immer wieder Angebote von angeblichen GHD-Produkten auf dem Online-Marktplatz Wish, insgesamt 142 Mal über das IP-Meldesystem der Plattform. Hinzu kamen sechs Testkäufe.
Der Konflikt dreht sich damit nicht nur um einzelne Händler, die unter Pseudonymen Glätteisen und Lockenstäbe anbieten. Im Kern geht es um die Frage, ob sich ein Marktplatz hinter diesen Händlern verstecken kann, wenn er Zahlung, Bestellbestätigung, Retoure, Kundenkontakt und Teile der Logistik stark in die eigene Plattformwelt zieht.
Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied nun, dass die Betreiberinnen von Wish für die Markenverletzungen nicht nur als sogenannte Störerinnen haften, sondern als Täterinnen (Az. 5 U 58/25). Es hielt ein Versäumnisurteil von 2025 aufrecht. Das Landgericht Hamburg hatte GHD damals zwar bereits ein Verbot und Händlerauskünfte zugesprochen, Wish aber nur als Störerin behandelt (Az. 312 O 37/22).
Der Unterschied ist für Rechteinhaber bares Geld. Wer nur Störer ist, muss typischerweise löschen, sperren und prüfen. Wer selbst als Täter haftet, steht auch für Schadensersatz und weitergehende Auskünfte im Feuer. Genau das sprach der Senat der Markeninhaberin zu: Die Plattformbetreiberinnen müssen unter anderem über Mengen, Umsätze, Provisionen und Entgelte zu GHD-Angeboten in Deutschland seit 2018 Auskunft geben. Außerdem stellte das Gericht die Schadensersatzpflicht fest.
Louboutin ohne rote Sohle
Der Senat knüpft an die Louboutin-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2022 an. Damals ging es um rote Schuhsohlen und Amazon. Der Maßstab reicht aber weiter: Eine Plattform kann eine Marke selbst benutzen, wenn durchschnittliche Nutzer eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den Plattformdiensten herstellen und glauben können, die Plattform stehe selbst hinter dem Vertrieb.
Die Wish-Betreiberinnen hielten dagegen, sie hätten nie selbst GHD-Produkte angeboten oder verkauft. Ob sie unter Händlerpseudonymen selbst verkauften, ließ der Senat offen. Ihm genügte, dass sie sich die Angebote zu eigen machten.
Dafür sah das Gericht viele Puzzleteile: eine einheitliche Präsentation der Waren, Verkäuferangaben nur unter Pseudonymen, teils Shop-Infos in chinesischen Schriftzeichen, keine direkte Kontaktmöglichkeit, Bestellbestätigungen und Updates von Wish, Zahlungen an die europäische ContextLogic-Gesellschaft, Versand über WishPost, Rücksende- und Erstattungsservice sowie plattformweite Rabatte.
Das alte Hostprovider-Privileg und das heutige Hosting-Privileg gemäß Digital Services Act der EU halfen nicht. Der Senat sah keine neutrale, rein technische Rolle, sondern aktives Mitwirken am Vertrieb. Für Plattformmandate liegt hier die Sollbruchstelle: Je stärker Marktplätze Angebot, Zahlung, Versand, Retoure und Kundenkontakt in die eigene Markenwelt ziehen, desto schwieriger wird der Rückzug auf die Rolle des bloßen Vermittlers.
Widerruf im Labyrinth
Auch lauterkeitsrechtlich zog der Senat die Zügel an. Angebote für GHD-Produkte dürfen in Deutschland nicht ohne ordentliche Widerrufsbelehrung und ohne klare Anbieterangaben erscheinen. Eine Belehrung, die erst über „Shopbewertungen & Info“, „Shop Info“ und „Rücktrittsrecht“ erreichbar war, genügte nicht. Ebenso wenig reichen Händlerpseudonyme und Anschriften in chinesischen Schriftzeichen. Verbraucher müssen den Vertragspartner samt Anschrift und E-Mail-Adresse erkennen können.
Die Entscheidung fällt in eine Phase, in der Markeninhaber Plattformen direkter angreifen. Erst kürzlich wurde eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf rechtskräftig, in der die Betreiberin von AliExpress direkt für Marken- und Designverletzungen von Händlern haftet. Der Hamburger Fall geht nun eine Instanz höher. Es ist soweit bekannt die erste obergerichtliche Entscheidung, die eine täterschaftliche Plattformhaftung für Markenverletzungen in dieser Form bestätigt.
Vieles spricht dafür, dass der Fall noch nicht erledigt ist. Die Revision ist für die markenrechtlichen Ansprüche zugelassen. Klären soll der Bundesgerichtshof auch, ob eine Klägerin weiterziehen darf, wenn sie zwar ein Verbot bekommen hat, aber nur auf Störer- statt auf Täterbasis. Für die Vollstreckung kann genau dieses Etikett entscheiden, ob neue Angebote anderer Händler noch als kerngleich erfasst sind.
Die Vertreter im Überblick
Vertreter Jemella Group (GHD)
Inhouse Recht (Wella; Genf): Emmanuelle Eyraud (Associate General Counsel, Trademarks & Brand Protection)
Lubberger Lehment (Berlin): Eva Maierski; Associate: Katherina Jünemann (beide Gewerblicher Rechtsschutz)
Vertreter ContextLogic (Wish)
Osborne Clarke (Berlin): Robert Briske (Federführung); Associates: Dr. Duygu Üge, Philip Funke, Jonas Müter (alle Gewerblicher Rechtsschutz).
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat
Heiner Steeneck (Vorsitzender Richter), Dr. Thorsten Held, Dr. Johannes Hewicker
Hintergrund: GHD war ab 2016 Teil des Coty-Konzerns, der seit vielen Jahren Stammmandant von Lubberger Lehment ist. Seitdem vertritt die Kanzlei regelmäßig auch Jemella, die Betriebsgesellschaft der Marke GHD.
Osborne Clarke vertritt ContextLogic, Betreiberin der Plattform Wish, seit vielen Jahren in regulatorischen und IP-Themen. Das Team um Briske begleitet das Unternehmen vor allem bei Plattformhaftungsstreitigkeiten und Schutzrechtsanmeldungen. Auch andere Plattformen wie Zalando zählen zu den Mandanten der Praxis.