Nach Auffassung des Gerichts ist die Plattform Zalando eine Onlineplattform im Sinne des ‚Gesetzes über digitale Dienste‘, soweit Drittverkäufer dort Produkte im Rahmen des sogenannten Partnerprogramms vertreiben. Beim Direktverkauf von Produkten durch Zalando selbst (‚Zalando Retail‘) trifft diese Einstufung nach Einschätzung der Richter hingegen nicht zu (Rechtssache T-348/23).
Die EU-Kommission stuft große Plattformen – ähnlich wie Banken – als ‚systemrelevant‘ ein, wenn sie in der EU mehr als 45 Millionen Nutzer pro Monat haben und damit rund 10 Prozent der EU-Bevölkerung erreichen. Das betrifft etwa Google, TikTok, Facebook, Amazon und Booking.com und nicht zuletzt Zalando – die damit den strengeren Auflagen des Digital Services Act (DSA) unterliegen.
Zahlenzentrierung umstritten
Zalando jedoch wehrte sich dagegen, als VLOP eingestuft zu werden und kritisiert grundsätzlich die Fokussierung auf Nutzerzahlen: „Ausschlaggebend sollte das tatsächliche Risiko sein, das durch die jeweilige Onlineplattform geschaffen wird“, erklärte General Counsel Dr. Lena Wallenhorst vor zwei Jahren im JUVE-Gespräch nach Einreichung der Klage. Die Nutzerzahlen könnten ein Kriterium sein, „sollten aber nicht alleine ausschlaggebend sein“.
Dass die EU-Kommission zudem Onlinemarktplätze mit Social-Media-Plattformen und Suchmaschinen gleichstellt, sei nicht angemessen, so die Argumentation von Zalando. Schließlich bestehe auf einem Shoppingportal eine geringere Gefahr, dass rechtswidrige Inhalte publik gemacht und weiterverbreitet werden.
Das sah die EU-Kommission anders: Sie stufte Zalando als VLOP ein, weil das Unternehmen aus Berlin nicht nachweisen konnte, welche der über 83 Millionen Nutzerinnen und Nutzer Informationen von Drittanbietern im Rahmen des Partnerprogramms erhalten haben. Aus Sicht der Kommission könnten diese Personen potenziell mit gefährlichen oder rechtswidrigen Produkten in Kontakt gekommen sein.
Daher ging die Kommission nach Ansicht des Gerichts zu Recht davon aus, dass sich die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer der Zalando-Plattform auf mehr als 83 Millionen belief und nicht lediglich auf rund 30 Millionen, wie von Zalando seinerzeit angegeben. Zalando hatte sich bei der Berechnung auf den Bruttowert der im Rahmen des Partnerprogramms erzielten Umsätze gestützt.
Content-Moderation mit Eskalationsstufen
Durch diese sogenannte ‚VLOP-Designation‘ seiner Verkaufsplattform muss Zalando weiterhin ein größeres Team zur Einhaltung der Compliance-Auflagen und Content-Moderation vorhalten, umfangreichere Risikobewertungen durchführen, Transparenzauflagen bei den Werbebuchungen und Nutzerzahlen erfüllen und jährlich ein externes Audit finanzieren.
Zalando sprach in dem Grundsatzverfahren noch weitere Punkte an: Neben der fehlerhaften Anwendung des DSA kritisierte der Konzern auch die Unbestimmtheit bei den Berechnungskriterien, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie eine unzureichende Begründung durch die Kommission.
Diesen Argumenten folgte das Gericht jedoch nicht. Gegen seine Entscheidung kann beim Europäischen Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
Transatlantischer Streit
Zalando, die in dem Verfahren Unterstützung vom Bundesverband E‑Commerce und Versandhandel Deutschland erhielt, ist nicht die einzige Plattformbetreiberin, die sich gegen die DSA-Auflagen der EU-Kommission wehrt. Auch Amazon hatte sich gegen die Einstufung des Amazon Store als VLOP gewendet.
Der Digital Services Act bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Datenrecht und Kartellrecht und bildet einen Rechtsrahmen für Onlineplattformen in der Europäischen Union. Er hat das Ziel, die strukturelle Übermacht großer Tech-Konzerne zu zügeln, eine größere Transparenz für Verbraucher herzustellen und die Weiterverbreitung von illegalen und diffamierenden Inhalten zu unterbinden. Als direkte Aufsicht erlegt die Kommission zu diesem Zweck den größten Plattformbetreibern entsprechende Kontroll- und Informationspflichten auf.
Da diese Auflagen vor allem US-Digitalkonzerne treffen, wird das Gesetz zunehmend zum Zankapfel mit der US-Regierung. Diese erwägt Medienberichten zufolge sogar, Sanktionen gegen Vertreter der Europäischen Union zu verhängen, die für die Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste zuständig sind.
Die EU-Kommission hingegen weist jede Einmischung in ihre Digitalgesetzgebung und Wettbewerbsregeln bislang entschieden zurück – und konnte deren Angemessenheit nun in erster Instanz erfolgreich verteidigen. Unterstützung erhielt sie dabei vom Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union sowie dem European Information Society Institute, einer gemeinnützigen Organisation mit Sitz in Košice (Slowakei), die sich dem Schutz der Informationskultur und der digitalen Bürgerrechte verschrieben hat.
Vertreter Zalando SE
Inhouse (Berlin): Dr. Lena Wallenhorst (SVP Corporate Governance/General Counsel), Dr. Stefan Naumann (Director Legal Business Partner Team), Tanja Praast (Head of E-Commerce Law)
Osborne Clarke: Konstantin Ewald (IT; Köln), Robert Briske (IP; Berlin); Associates: Leonie Schneider (Köln), Juliana Trouet (Berlin; beide IT-Recht)
Vertreter Bundesverband E‑Commerce und Versandhandel Deutschland
Inhouse Recht (Berlin): Christoph Wenk-Fischer (Hauptgeschäftsführer), Eva Behling (Leiterin Recht & Compliance), Elisa Rudolph (Justiziarin)
Kapellmann (Brüssel): Valentine Lemonnier (Federführung), Prof. Dr. Robin van der Hout (beide Kartellrecht)
Vertreter Europäische Kommission
Juristischer Dienst (Brüssel): Liane Wildpanner, L. Armati, P.‑J. Loewenthal (alle Bevollmächtigte)
Europäisches Gericht, 7. erweiterte Kammer
Dr. Krystyna Kowalik-Bańczyk (Präsidentin und Berichterstatterin), Eugène Buttigieg, Gerhard Hesse, Ioannis Dimitrakopoulos, Beatrix Ricziová, Sofia Spyropoulos
Hintergrund: Die Rechtsabteilung unter der Leitung von General Counsel Wallenhorst gewährleistet nicht nur die rechtliche Beratung zur Implementierung der DSA-Anforderungen, sondern ist auch für die operative Umsetzung der Auflagen verantwortlich. So werden etwa im Partner-Onboarding-Prozess KYC-Checks durchgeführt (Know Your Business Customer) und umfassende Verträge und Richtlinien ausgetauscht. Über die Größe des dafür notwendigen Teams oder die anfallenden Zusatzkosten gibt das Unternehmen bislang keine Auskünfte.
Laut dem aktuellen Transparenzbericht für den Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 gab es 1.287 Meldungen von Nutzern. 933 Inhalte wurden eingeschränkt, das betraf 0,07 Prozent des Gesamtsortiments. Dabei handelte es sich beispielsweise um Markenrechtsverletzungen, unvollständige Produktinformationen oder Produktsicherheitsbedenken.
Bei der im Juni 2023 eingereichten Klage wurde der Dax-Konzern von Osborne Clarke unterstützt. Die Kanzlei zählt mit ihrer breit aufgestellten TMT-Praxis zur Marktspitze, wenn es um digitale Verbraucherrechte und Daten-Compliance geht.
Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel setzte als Streithelfer auf das Brüsseler Team von Kapellmann, das in den vergangenen Jahren die Beratung von E-Commerce-Plattformen im Kontext der EU-Digitalregulierung ausgebaut hat. Die Federführung hatte Lemonnier übernommen, die seit Anfang 2024 Assoziierte Partnerin ist.