Spielervermittler

Hengeler und Ashurst verteidigen Gestaltungsspielraum der Fifa

Der Europäische Gerichtshof hat im Streit um die kartellrechtliche Zulässigkeit der Fifa-Regularien den unionsrechtlichen Rahmen für die Tätigkeit von Spielervermittlern geschärft – ohne die Kernfragen abschließend zu beantworten. Das bleibt dem Landgericht Mainz überlassen, das die Luxemburger Richter in der Rechtssache RRC Sports vorab befragt hatte. Für die Vermittler fällt das Ergebnis ernüchternd aus: Die Fifa erhält mehr Gestaltungsspielraum, als sich mancher erhofft hatte.

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Klägerin in Mainz war die Spielerberatungs- und Managementgesellschaft RRC Sports aus dem pfälzischen Frankenthal (Az. O 129/21). In einem Eilverfahren hatte das OLG Düsseldorf 2024 das Fifa-Reglement als unzulässig erklärt und seine Anwendung bis auf Weiteres gestoppt. Das anstehende Hauptsacheurteil in Mainz dürfte nun die Tür zu einem weiteren Instanzenweg öffnen (ursprüngl. Az. C-209/23). Maßgebliche Leitplanken sind nun aber vorgegeben, auch für weitere, vorläufig ausgesetzte Parallelverfahren. Fakt ist: Die Fifa erhält ein Stück mehr Beinfreiheit, als es sich die Vermittler womöglich erhofft hatten.

Umstrittene Eckpfeiler der Fifa-Regularien sind und bleiben die Deckelung der Vermittlerprovisionen, die Begrenzung der Mehrfachvertretung, die Voraussetzungen für den Erwerb einer Lizenz sowie die Einschränkung der Kontaktaufnahme zu vertraglich bereits an Vermittler gebundenen Spielern und Trainern.

Limit für Provisionen kann zulässig sein

Das Limit für Provisionen sorgt im Fußballumfeld für besonders heiße Diskussionen. Hier stellt der EuGH nun fest, dass ein dynamisches Limit prinzipiell zulässig sein kann, soweit es sich am Einkommen von Trainern oder Spielern orientiert. Das sei noch keine kartellrechtswidrige Wettbewerbseinschränkung, anders als eine fixe Obergrenze. Fifa-Daten belegen, dass der Markt vor der Einführung der Fifa Football Agent Regulations (FFAR) im Begriff war, ein Stück weit aus dem Ruder zu laufen. Allein 2023 zahlten die Vereine mehr als 880 Millionen Dollar an die Berater.

Kritischer sehen die Luxemburger Richter die Fifa-Absicht, Akteure, die exklusiv an Vermittlungsverträge gebunden sind, vor der frühzeitigen Kontaktaufnahme durch andere Vermittler abzuschotten. Geht es nach dem Weltverband, sollen Externe gebundene Akteure erst in den letzten beiden Monaten vor Vertragsende ansprechen dürfen. Das könne den etablierten Vermittlern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, so die Richter.

Eine Möglichkeit der Rechtfertigung sehen die Richter beim Verbot, bei einem Transfer zwei oder drei der beteiligten Parteien zu vertreten, ebenso wie bei der Einführung und Ausgestaltung der Lizenzpflicht für Vermittler. Grundsätzlich hält es der EuGH für möglich, dass die Fifa eine beherrschende Stellung auf dem Vermittler- und Arbeitsmarkt für Spieler und Trainer einnimmt. Diese Stellung könne sich aus der Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnis ergeben, die der Verband auf diesen Märkten ausübe.

Das soll nun das Landgericht Mainz im Detail prüfen. Dem deutschen Gericht gibt der EuGH mit seinem 385 Randnummern umfassenden Urteil in allen strittigen Punkten einen Prüfungsauftrag und Maßstab mit auf den Weg, ohne sich selbst in der Sache abschließend festzulegen. Der Fifa tragen die Richter für jeden Fall der Inanspruchnahme von wettbewerbsrechtlichen Ausnahmen eine umfangreiche Darlegungs- und Beweislast auf.

Regeln garantieren „Attraktivität des Fußballs“

In einem Parallelverfahren hatte der EuGH am 9. Juli geurteilt, dass ein Verbandsregelwerk Einschränkungen formulieren dürfe, wenn die „Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Zwecks“ dargelegt werde. Den Beteiligten Regeln vorzugeben, sei notwendig, um „die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten“, so der Gerichtshof in seiner Pressemitteilung zum „Rogon“-Verfahren (Az. C 428/23).

Auf dem Prüfstand stand dort das alte DFB-Reglement für Spielervermittler (RfSV), 2015 verabschiedet und seither kontinuierlich Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Hier hatte der BGH dem EuGH eine Reihe zu klärender Fragen vorgelegt (Az. KZR 71/21).

Die Vertreter im Überblick

Alexander Fritzsche

Vertreter Spielervermittler
Gleiss Lutz 
(Frankfurt): Dr. Alexander Fritzsche, Dr. Saskia Kirchgeßner, Dr. Christian von Köckritz (alle Kartellrecht)

Sarah Milde Lodde

Vertreter Fifa
Hengeler Mueller Dr. Sarah Milde Lodde (München), Dr. Malte Frank (Berlin; beide Federführung), Dr. Albrecht Conrad (London); Associates: Dr. Philipp Wippermann (Berlin), Dr. Lukas Kleeberger, Dr. Viola Pless (beide München; alle Kartellrecht/Europarecht)
Ashurst Perkins Coie (Brüssel): Donald Slater, Denis Waelbroeck (beide Kartellrecht)
Keane Legal (Brüssel): Benoît Keane (Kartellrecht)

EuGH, 5. Kammer: María Lourdes Arastey Sahún (Kammerpräsidentin), Jan Passer, Eugene Regan, Dimitrios Gratsias, Ben Smulders

Hintergrund: Die Kartellrechtler von Hengeler Mueller wurden nach Marktinformationen von der Fifa im Verfahrensverlauf im Frühjahr 2024 mandatiert. Im März hatte das OLG Düsseldorf dem Weltfußballverband und dem DFB die Anwendung des Regelwerks bis auf Weiteres untersagt.

Als internationaler Lead Counsel des Weltfußballverbands trat vor dem Gerichtshof an der Seite des Hengeler-Teams weiterhin Ashurst auf, mit Anwälten aus der Brüsseler Niederlassung. Dem Frankfurter Ashurst-Partner Dr. Nicolas Nohlen kam zumindest im aktuellen EuGH-Verfahren keine sichtbare Rolle zu.

Ergänzend war aufseiten der Fifa der irische Anwalt Keane mandatiert. Der Europarechtsspezialist aus Brüssel setzt einen Schwerpunkt im Sportrecht. Aufseiten des europäischen Fußballverbandes Uefa und gemeinsam mit Ashurst-Partner Slater war Keane 2023 in Bemühungen involviert, die Gründung einer privaten europäischen Superleague durch die „European Superleague Company (ESL)“ zu durchkreuzen.

Gleiss Lutz um Fritzsche steht den Spielervermittlern fortlaufend zur Seite. Die Kanzlei war bereits in den Instanzen tätig, auch im Rogon-Verfahren. 

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