Das Verfahren C‑250/25 vor dem EuGH geht auf Vorlagefragen des Bezirksgerichts Budapest zurück. Der ungarische Verlag Like, Betreiber mehrerer Nachrichtenportale, hatte geklagt, nachdem Zusammenfassungen seiner Artikel in Gemini‑Suchergebnissen erschienen waren. Zentral ist die Frage, ob der Output des KI‑Chatbots eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte darstellt.
Das ungarische Gericht möchte vom EuGH wissen, ob für den Publikationsprozess einer KI ein Ausgleich gezahlt werden muss und wie wortgleich KI‑Ergebnisse mit journalistischen Texten sein müssen, um als Vervielfältigung zu gelten. Die Verlage hoffen zudem auf Klarheit, ob und unter welchen Bedingungen KI‑Systeme auf journalistische Inhalte zugreifen dürfen. Sie fürchten eine Schwächung des Presseleistungsschutzrechts, das Vergütungen von Suchmaschinen oder News‑Aggregatoren ermöglicht, wenn diese Content der Presseverlage nutzen.
Google beruft sich auf technische Details
Googles Gemini ist ein Chatbot, der auf dem gleichnamigen Large Language Model (LLM) beruht. Der dahinterstehende US-Konzern wird im angelaufenen EuGH-Verfahren das KI‑Training auf seine Europarechtskonformität prüfen lassen müssen. Vor der großen Kammer erklärten die Google-Vertreter, dass keine urheberrechtlich geschützten Textfragmente im Modell gespeichert würden. Das System arbeite mit Tokens, die anhand von Wahrscheinlichkeiten und Plausibilitäten zu neuen Texten kombiniert würden. Dass der Output identisch zu bestehenden Pressetexte sei, sei daher äußerst unwahrscheinlich, könnte aber nicht völlig ausgeschlossen werden – auch wenn technische Filter dies verhindern sollen.
Zudem betonte Google, dass Fakten wie Tagesnachrichten nicht urheberrechtlich geschützt seien. Außerdem verwies das Unternehmen auf EU‑Regeln zum Text‑ und Data‑Mining: Verlage sollten maschinenlesbar kennzeichnen, wenn sie das Auslesen ihrer Inhalte untersagen wollen (Opt‑out).
Kreuzverhör zu Verfielfältigungsrechten
Intensiv diskutiert wurde, an welcher Stelle überhaupt eine Vervielfältigung entsteht: beim Scraping fremder Webseiten, beim Einspeisen der Inhalte ins KI-Modell oder erst beim KI‑Output?
Google stellte zudem die Frage, ob überhaupt EU‑Recht gilt, wenn das Training der KI in den USA stattfindet. Vertreterinnen der EU‑Kommission und Deutschlands betonten dagegen, entscheidend sei nicht der Trainingsort, sondern der Nutzungsort der KI in der EU, also ihr Anwendungsbereich.
Das Territorialprinzip könne auch auf das Land des Content-Scrappings angewandt werden. Das wäre in diesem Fall Ungarn, wo möglicherweise redaktionelle Texte ungefragt abgegriffen wurden. Das Urheberrecht ist in den 27 EU-Ländern leicht unterschiedlich, die Beteiligten sind aber an einer europaweiten Lösung interessiert.
Schutz der Verlagslandschaft
Knackpunkt seien hier aber nicht die kreative Schöpfung der Autoren oder die Urheberrechte der schreibenden Journalisten, sondern die sogenannten Leistungsschutzrechte, die die wirtschaftliche Leistung von Verlagen gegenüber Plattformbetreibern absichern. Verknüpft ist damit auch ein möglicher Anspruch der Verlage auf Vergütung.
Nach Einschätzung der EU‑Kommission müsse der EuGH nicht alle vier vorgelegten Fragen des ungarischen Gerichts beantworten. So oder so könnten die Überlegungen des EuGH für die journalistische Arbeit in Europa und die Entwickler von KI-Systemen richtungsweisend werden. Die Stellungnahme des Generalanwalts wird für Anfang September erwartet.
Vertreter Google Ireland
Hengeler Mueller Albrecht Conrad (London), Dr. Tobias Schubert (Berlin; beide TMT); Associates: Marion Schmidt, Dr. Raphael de Barros Fritz, Johannes Weigl, Róża Grzybowska, Dr. Lucas Jager (alle Berlin)
Bankár Képzo (Budapest): Dr. Szür Zoltán, Regina Uliscka
Vertreter des Verlagshauses Like Company
Rátz Gyebróski (Budapest): Gyula Rátz
Europäischer Gerichtshof, Große Kammer
Koen Lenaerts (Vorsitz)
Generalanwalt
Maciej Szpunar
Hintergrund: Soweit bekannt, handelt es sich um eines der ersten EuGH‑Verfahren zur urheberrechtlichen Bewertung generativer KI.
Generalanwalt Szpunar hat dies kurzfristig von Nicolas Emiliou übernommen. EuGH-Präsident Lenaerts hatte den Vorsitz bei der mehrstündigen mündlichen Verhandlung inne, von der wie üblich eine Videoaufzeichnung verfügbar ist. Außer den Vertretern der EU-Kommission und der Bundesrepublik brachten auch Delegationen aus Dänemark, Griechenland, Spanien und Frankreich Aspekte in das Verfahren ein.
Google hatte neben seinem ungarischen Vertreter auch das Hengeler‑Tandem Conrad und Schubert hinzugezogen, das mit seinem paneuropäischen Ansatz regelmäßig Streitfragen für den US‑Konzern durchleuchtet. Das Team wurde von der Mandantin beispielsweise auch in ein belgisches Vorabentscheidungsverfahren zu Leistungsschutzrechten eingebunden (C-663/24).