Kartellschäden

Cleary, Freshfields, Hengeler und Allen & Overy lassen Beklagte frohlocken

Wenn Unternmehmen Preise absprechen, gilt der sogenannte Anscheinsbeweis: Es wird wohl Geschädigte geben, die Anspruch auf Kartellschadensersatz haben. Bei einem Informationsaustausch unterhalb der Schwelle einer echten Preisabsprache gilt das laut Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth aber nicht. Die Richter wiesen eine Klage der Handelskette Norma gegen mehrere Lebensmittelkonzerne ab. Das Urteil elektrisiert auch in anderen Prozessen die Beklagtenvertreter.

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Wenn Unternehmen Preise absprechen, gilt der sogenannte Anscheinsbeweis: Es wird wohl Geschädigte geben, die Anspruch auf Kartellschadensersatz haben. Bei einem Informationsaustausch ohne echte Preisabsprache gilt das laut Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth aber nicht (Az. 19 O 9571/14). Die Richter wiesen eine Klage der Handelskette Norma gegen mehrere Lebensmittelkonzerne ab. Das Urteil elektrisiert auch in anderen Prozessen die Beklagtenvertreter.

Ahrens_Börries
Ahrens_Börries

Informationsaustausch bedeutet im Kartellrecht: nicht direkt Preisabsprachen, aber doch mehr Wettbewerberkontakt als kartellrechtlich erlaubt. Im sogenannten Hema-Vertriebskreis etwa, auf den sich die Klage von Norma bezieht, haben Vertriebler von Nestlé, Kraft (heute Mondelez), Mars, Unilever und Oetker sich gegenseitig über den Verlauf von Verhandlungen mit Supermarktketten informiert.

Die Frage, wie diese Fälle zu bewerten sind, ist ein Dauerbrenner. Das geht beim Bußgeld los, wie etwa Streitigkeiten vor dem OLG Düsseldorf im Nachgang des Süßwarenkartells zeigen. Aber auch beim Kartellschadensersatz ist die Frage entscheidend: Wenn zum Beispiel im Hema-Vertriebskreis Konsumgüterkonzerne über Verhandlungen mit einzelnen Händlern sprechen – führt dies zwingend zu Preiserhöhungen?

Absprache ist nicht gleich Absprache

Paul_Thomas
Paul_Thomas

Einige Landgerichte haben diese Frage bejaht und klägerfreundlich einen sogenannten Anscheinsbeweis für Kartellschäden angenommen, zuletzt etwa das LG Dortmund im Juni in einem Lkw-Fall (Az. 8 O 13/17). Das LG Nürnberg-Fürth sieht es im Fall Norma – soweit bekannt als erstes deutsches Landgericht – ausdrücklich anders. Deshalb frohlocken nun viele Vertreter von Unternehmen, die wegen Informationsaustauschs auf Schadensersatz verklagt werden.

Das Gericht hat die Klage aufgrund von fehlender Betroffenheit der Klägerin Norma abgewiesen. Es habe sich um einen bloßen Informationsaustausch ohne konkreten Produktbezug und teils unter Teilnehmern unterschiedlicher Märkte gehandelt. Der Verstoß sage daher nichts über die konkreten Beschaffungsvorgänge von Norma aus. Mit anderen Worten: Wenn Norma meint, ihr stünde Schadensersatz zu, müsste sie besser begründen, wie der Anspruch zustande gekommen sein soll.

Auch in anderen Fällen wie im Cappuccino-, Drogerieartikel- oder Süßwarenkartell geht es darum, ob und wie Informationsaustausch Kartellschäden verursacht. Die Beklagtenvertreter dürften nun freudig mit dem Urteil aus Nürnberg herumwedeln, denn viele Fälle haben sich damit aus ihrer Sicht erledigt. Sogar im Lkw-Kartell, in dem es um ganz andere Summen geht, dürften die Beklagten versuchen, den Nürnberger Richterspruch fruchtbar zu machen – denn auch hier spielt der Austausch von Informationen ohne harte Nettopreisabsprache eine Rolle.

Vertreter Norma
Heimler (Fürth): Dr. Rainer Heimler, Alex Weißschuh

Deselaers_Wolfgang
Deselaers_Wolfgang

Vertreter Nestlé
Cleary Gottlieb Steen & Hamilton (Köln): Dr Wolfgang Deselaers; Associate: Dr. Philipp Kirst (beide Kartellrecht)

Vertreter Mondelez Deutschland
Inhouse Recht (Bremen): Peter Biesterfeld (Chief Counsel)
Hengeler Mueller (Düsseldorf), Dr. Thomas Paul (Federführung; Litigation), Dr. Christoph Stadler (Kartellrecht); Associate: Dr. Verena Peters (Kartellrecht/Litigation)

Vertreter Unilever:
Allen & Overy (Hamburg): Dr. Börries Ahrens; Associate: Dr. Lukas Rengier (beide Kartellrecht)

Mallmann_Roman
Mallmann_Roman

Vertreter Mars
Inhouse Recht (Viersen): Christiane Dahlbender (Associate General Counsel Compliance EMEA & Global Sales)
Freshfields Bruckhaus Deringer (Düsseldorf): Dr. Roman Mallmann; Associates: Dr. Sebastian Grootens (beide Litigation), Dr. Maren Tamke, Marie-Theres Urban (beide Kartellrecht; beide Berlin)

Vertreter Oetker
Streitbörger (Bielefeld): Dr. Jost Streitbörger

Hintergrund: Für jedes der beteiligten Unternehmen sind bewährte Vertreter im Einsatz. Klägerin Norma aus Nürnberg und Dr. Oetker aus Bielefeld setzen auf ihre regionalen Stammkanzleien Heimler und Streitbörger, die für ihre Mandantinnen jeweils auch in anderen Rechtsgebieten tätig sind.

Nestlé war bereits im vorangegangenen Kartellverfahren von Deselaers vertreten worden, damals noch unter Linklaters-Flagge. Deselaers wechselte Ende 2017 zu Cleary. Auch für Unilever begann der Fall mit demselben Anwalt, aber einer anderen Kanzlei: Ahrens, der Unilever bereits in mehreren Kartellverfahren vertreten hat, kam vor zwei Jahren von White & Case zu Allen & Overy und brachte den Hema-Fall mit.

Hengeler für Kraft/Mondelez und Freshfields für Mars – auch das sind Kombinationen, die im Kartellrecht eine lange Tradition haben. In beiden Kanzleien dürfte man sich mindestens doppelt freuen, denn sie sind für ihre jeweilige Mandantin auch im Süßwarenkartell im Einsatz, wo es ebenfalls um Informationsaustausch geht.

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