"Peinlich für Schiedsgerichtsbarkeit"

Kunststück: Rothorn bringt AgfaPhoto-Schiedsspruch erneut zu Fall

Dass ein Schiedsspruch vom OLG aufgehoben wird, kommt schon mal vor. Wenn der neue Schiedsspruch im selben Komplex aber noch einmal aufgehoben wird, ist das einigermaßen sensationell. So geschehen in der AgfaPhoto-Schiedssaga: Nach 21 Jahren beginnt der 350-Millionen-Euro-Streit noch mal von vorn. Werbung für Schiedsverfahren sieht anders aus.

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Der Streit zwischen dem belgischen Agfa-Gevaert-Konzern und dem Insolvenzverwalter von AgfaPhoto schreibt Rechtsgeschichte, nun schon im dritten Jahrzehnt. Als Agfa-Gevaert 2004 sein Endkundengeschäft in die AgfaPhoto GmbH ausgliederte und an eine Investorengruppe um den ehemaligen McKinsey-Partner Dr. Hartmut Emans verkaufte, war die Nachfolgegesellschaft binnen sechs Monaten insolvent. Seither streiten Insolvenzverwalter Dr. Andreas Ringstmeier und der Agfa-Konzern über die Frage, ob die eingebrachte Sacheinlage in Wahrheit einen dreistelligen Millionenbetrag negativ wert war – und Ringstmeier daher einen Differenzhaftungsanspruch in Höhe von 340 Millionen Euro hat.

Im ersten ICC-Schiedsverfahren (2007–2018) wies das Tribunal die Klage ab, aber das OLG Frankfurt hob den Schiedsspruch 2020 wegen einer Gehörsverletzung auf (Az. 26 Sch 14/18). Im zweiten Anlauf vor einem neu konstituierten Schiedsgericht unterlag Ringstmeier 2025 abermals – und musste laut Schiedsspruch 38 Millionen Euro Verfahrenskosten erstatten. Diesen zweiten Schiedsspruch hat der 32. Zivilsenat des OLG Frankfurt nun ebenfalls aufgehoben (Az. 32 Sch 12/25).

Bewertungsmethode als Herzstück des Streits

Kern des Streits ist eine methodische Weichenstellung: Ist die Sacheinlage nach dem Liquidationswert (so Ringstmeier) oder nach dem Fortführungswert (so Agfa-Gevaert) zu bewerten? Das erste Schiedsgericht hatte 2012 die Liquidationswertermittlung zur Grundlage gemacht, kam aber am Ende zu einem positiven Wert. Das zweite Schiedsgericht kehrte den Ansatz um: Maßgeblich sei der Fortführungswert, und dazu habe der Kläger schlicht nicht substantiiert vorgetragen.

Diese methodische Kehrtwende wollte Ringstmeier als unzulässige Überraschungsentscheidung angreifen: Zwei Schiedsrichter hätten schließlich schon im ersten Verfahren mitgewirkt, Paul Oberhammer und Wilhelm Haarmann (nach seinem Wechsel zu Linklaters und einem damit verbundenen Interessenkonflikt 2013 ersetzt durch Dr. Arndt Overlack). Damit drang Ringstmeier nicht durch. Der Senat sieht die Schiedsrichter des neuen Tribunals als grundsätzlich unabhängig vom Vorgängerspruchkörper an. Ein Anspruch, vorab die Rechtsansicht des Gerichts zu erfahren, bestehe nicht.

OLG moniert vier Gehörsverstöße

Die Aufhebung stützt der Senat auf vier miteinander verzahnte Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Erstens habe das Schiedsgericht schriftsätzliche Passagen ignoriert, in denen der Kläger – zumindest hilfsweise – auch einen negativen Fortführungswert behauptet habe.

Zweitens beanstandet das OLG, dass das Tribunal den später bezifferten Fortführungswert von minus 103,4 Millionen Euro vorschnell beiseitegeschoben hat. Zwar war im Schiedsverfahren ein Cut-off Date vereinbart – also eine Art Redaktionsschluss, nach dem grundsätzlich keine neuen Fakten und Beweise mehr eingeführt werden dürfen. Nach Ansicht des OLG brachte der Insolvenzverwalter danach aber nichts völlig Neues. Er habe lediglich genauer ausgerechnet und zugespitzt, was bereits im Verfahren angelegt war: dass AgfaPhoto selbst bei unterstellter Fortführung keinen positiven, sondern einen deutlich negativen Wert gehabt habe.

Drittens habe das Schiedsgericht in der Folge auch die gebotene Schätzung des Sacheinlagenwerts nach Paragraf 287 ZPO unterlassen. Viertens sei ein Beweisantrag auf Einholung eines Bewertungsgutachtens unbeschieden geblieben.

Nicht durchgedrungen ist Ringstmeier hingegen mit Rügen, das Tribunal sei mit zwei nicht-deutschen Juristen (dem Schweizer Vorsitzenden Urs Weber-Stecher und dem österreichischen Beisitzer Paul Oberhammer) fachlich überfordert gewesen und habe zu lange – rund 18 Monate – bis zur Absetzung des Schiedsspruchs gebraucht. Auch die Kostenentscheidung, die Ringstmeier die Kosten des ersten Schiedsverfahrens auferlegte, halte dem Willkürmaßstab stand.

Während der Verhandlung „wiederholt eingeschlafen“

Bemerkenswert ist die Rechtsfolge: Auf den Hilfsantrag von Agfa Gevaert verweist der Senat die Sache an dasselbe Schiedsgericht zurück – gegen den Widerstand des Klägers Ringstmeier, der einen dritten Anlauf vor einem neuen Tribunal wollte. Der Senat stützt sich auf einen erst im Dezember 2025 ergangenen BGH-Beschluss (Az. I ZB 42/25), wonach Gehörsverstöße einer Zurückverweisung nicht per se entgegenstehen. Die Verstöße im Agfa-Fall seien zwar mehrfach, aber weder augenfällig noch gravierend. Sie erschienen als Folge des außerordentlichen Umfangs des Verfahrens.

Auch dem Einwand, einer der Schiedsrichter sei aus gesundheitlichen und Altersgründen nicht mehr in der Lage, das Verfahren zu Ende zu führen, folgte der Senat nicht: Dem Vorbringen des Antragstellers, dieser Schiedsrichter sei in der mündlichen Verhandlung 2023 „wiederholt eingeschlafen“ mangele es „an der erforderlichen Substanz“.

Bereits die Zulässigkeit hatte Agfa-Gevaert infrage gestellt: Ringstmeier habe die 38 Millionen Euro innerhalb einer Woche nach Zustellung des Schiedsspruchs vorbehaltlos gezahlt. Der Senat sah darin – unter anderem wegen einer Zahlungsaufforderung der Gegenseite unter Hinweis auf täglich anfallende Zinsen – keinen Rechtsverzicht.

„Es ist einfach nur peinlich“

Nun beschäftigt sich nach einer Rechtsbeschwerde der Agfa-Gevaert-Seite der BGH mit dem Aufhebungsbeschluss des OLG. Agfa Gevaert will erreichen, dass ein neues Schiedsverfahren, wenn überhaupt, wieder vom selben Tribunal geführt wird – schließlich war man in der Sache zwei Mal erfolgreich und ist dann an Formalia im Aufhebungsverfahren gescheitert.

Aus Sicht Ringstmeiers geht es freilich um mehr als Formalia: Die Gehörsverstöße seien nicht bloß kleine Verfahrensfehler, sondern so gravierend, dass Zweifel an einer unvoreingenommenen Neubefassung bestünden. Faktisch wirft er dem Tribunal vor, sich bewusst nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt zu haben.

Einig sind sich letztlich viele Verfahrensbeteiligte, mindestens hinter vorgehaltener Hand, dass die AgfaPhoto-Saga, gelinde gesagt, keine Werbung für die Schiedsgerichtsbarkeit ist. „Es ist einfach nur peinlich“, sagt einer, der den Fall seit mehr als einem Jahrzehnt begleitet.

Die Vertreter im Überblick

Rolf Trittmann

Vertreter Dr. Andreas Ringstmeier (Insolvenzverwalter AgfaPhoto)
Winter Thürk (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Rothorn (Frankfurt): Prof. Dr. Rolf Trittmann, Moritz Schmitt, Dr. David Tebel (alle Konfliktlösung)

Rüdiger Harms

Vertreter Agfa-Gevaert-Gesellschaften
Hall & Quast (Karlsruhe): Dr. Reiner Hall (BGH-Vertretung)
Willkie Farr & Gallagher (Frankfurt): Matthias Schrader (Federführung), Dr. Harry Nettlau, Dr. Johannes Schmidt (alle Konfliktlösung); Associates: Fabian Peitzmeier, Annika Voelker, Dr. Marc Dietrich (München; alle Konfliktlösung)
Cleary Gottlieb Steen & Hamilton (Köln): Rüdiger Harms; Associate: Dr. Patrick Gerardy (beide Konfliktlösung)

OLG Frankfurt am Main, 32. Zivilsenat
Jens-Daniel Braun (Vorsitzender), Kirsten Wehn-Sälzer, Dr. Christine Schmidt

Wilhelm Haarmann

ICC-Schiedsgericht
Dr. Urs Weber-Stecher (Vorsitzender), Prof. Dr. Wilhelm Haarmann (benannt von AgfaPhoto), Prof. Dr. Paul Oberhammer (benannt von Agfa-Gevaert)

Hintergrund: Die Kanzleikonstellation ist historisch gewachsen. Aufseiten des Insolvenzverwalters hatte im ersten Anlauf noch Orrick Herrington & Sutcliffe um Prof. Dr. Siegfried Elsing und Dr. Karsten Faulhaber das Schiedsverfahren geführt – und 2020 auch die Aufhebung erreicht. Der Beschluss des OLG Frankfurt sorgte damals mit einem Obiter Dictum zur möglichen Unzulässigkeit von Dissenting Opinions in inländischen Schiedsverfahren für Schockwellen in der internationalen Schiedscommunity – ein Nebeneffekt, den der Gesetzgeber inzwischen mit dem Entwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts entschärft hat. Nach dem Neustart übernahm die 2020 gegründete Disputes-Boutique Rothorn um den früheren Freshfields-Partner Trittmann das Mandat. Sie hat Ringstmeier nun auch durch die zweite Aufhebung getragen.

Aufseiten von Agfa-Gevaert ist das Team seit Jahren dasselbe – nur auf zwei Häuser verteilt: Schrader hatte den Fall 2010 als Cleary-Referendar erstmals auf den Tisch bekommen, wechselte 2020 zu Willkie und nahm Nettlau 2022 mit. Die ursprünglich federführenden Cleary-Anwälte Thomas Buhl und Prof. Dr. Richard Kreindler sind längst nicht mehr an Bord, doch Cleary bleibt über Harms und Gerardy an dem Mandat beteiligt.

Dritter Anlauf fürs Schiedsgericht

Auch das Schiedstribunal wurde für die Neuauflage teilweise neu besetzt. Von den ursprünglichen Schiedsrichtern – Dr. Georg von Segesser als Vorsitzendem, Dr. Arndt Overlack (dessen Dissenting Opinion 2020 unverhofft Rechtsgeschichte schrieb) und Oberhammer – ist nur der von Agfa benannte Oberhammer geblieben. Dafür kam Haarmann, den Overlack 2013 nach einem Ablehnungsantrag ersetzt hatte, wieder zum Zuge: Er war nicht mehr bei Linklaters, als das zweite Schiedsverfahren begann, hatte also auch keinen Interessenkonflikt mehr. Als Vorsitzender kam der Schweizer Dr. Urs Weber-Stecher hinzu. Dem Trio Weber-Stecher, Haarmann und Oberhammer wird nun der dritte Anlauf zur Bewertung der Sacheinlage anvertraut – mehr als 21 Jahre nach dem umstrittenen Ausgliederungsstichtag.

Dass der Ringstmeier-Seite das nicht passt, ist verständlich. Schließlich hat sie in der Sache bisher beide bisherigen Schiedsverfahren verloren. Nachdem Ringstmeier vor dem OLG nicht mit seinen Argumenten gegen eine Zurückverweisung durchgedrungen ist, bleibt ihm theoretisch die Möglichkeit einer Anschlussrechtsbeschwerde, nachdem Agfa-Gevaert ihre Rechtsbeschwerde begründet hat. Möglicherweise ist hier also das letzte Wort noch nicht gesprochen. Aktuell liegt der Fall in den Händen der renommierten BGH-Anwälte Winter und Hall.

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