Juve Plus Kartellschadensersatz

OLG Stuttgart lässt mit Urteil im Badezimmerkartell aufhorchen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil zum Badarmaturen-Kartell ein neues, strukturiertes Verfahren zur Schadensbezifferung angewendet. Damit sollen langwierige und teure Gutachterschlachten vermieden werden. Dem Insolvenzverwalter der Baumarktkette Praktiker sprach der Senat 2,9 Millionen Euro zu. Aber der Ansatz ist umstritten.

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Es ist mühselig, Kartellschäden zu beziffern und sich über Gutachterschlachten der Wahrheit anzunähern. In München tagen etwa gerade mehr als 100 Anwälte und Ökonomen für eine Woche, um Schäden im Lkw-Kartell zu berechnen. Es ist die bisher gigantischste Veranstaltung der deutschen Justizgeschichte in dieser Hinsicht. Das LG München I hat die Verhandlung in die Wappenhalle am Flughafen verlegt, weil am Gericht selbst kein Saal ausreicht. Allein am Dienstag wurde bis 21 Uhr verhandelt, insgesamt mehr als zwölf Stunden. Die besten Kartellrechtlerinnen und Wettbewerbsökonomen des Landes sind angereist. Allein das in dieser Woche aufgelaufene Honorarvolumen dürfte in die Millionen gehen.

Vor diesem Hintergrund ist das, was nun vom OLG Stuttgart kommt, ein radikaler Gegenentwurf. Der 2. Zivilsenat hat ein Urteil gefällt, das die Praxis von Kartellschadensersatzprozessen maßgeblich beeinflussen könnte – wenn es vor dem Bundesgerichtshof Bestand hat (Az. 2 U 263/21).

Revision bedingt zugelassen

Geklagt hatte der Insolvenzverwalter der Baumarktkette Praktiker, Christopher Seagon von Wellensiek, gegen die Hansa Metallwerke. Es geht um Schadensersatz infolge des von der EU im Jahr 2010 sanktionierten Badarmaturen-Kartells, das von 1992 bis 2004 aktiv war. Das Gericht sprach dem Kläger 2,9 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen zu und ließ die Revision bezüglich der Anspruchshöhe zu – interessanterweise aber nicht zum Grund. Das heißt, ob die gewählte Methodik rechtlich in Ordnung ist, wird der BGH nur prüfen können, wenn es eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde gibt.

Kern des Urteils ist die Etablierung einer vom Gericht selbst entwickelten Schätzmethodik. Dieser prozessökonomische Ansatz sieht ein mehrstufiges Prüfverfahren vor. Laut der Urteilsbegründung wird zunächst ein kartellbedingter Preiseffekt festgestellt und dieser in einen empirisch gestützten Korridor von 5 bis 25 Prozent Aufschlag eingeordnet, wobei 15 Prozent als Referenzwert dienen. Anschließend wird die Schätzung durch eine Gesamtwürdigung von vier „Wirkungsbereichen“ präzisiert: die Art der Absprache, die Organisation des Kartells, die Marktverhältnisse und die Reaktion der Nachfrageseite. In weiteren Schritten schätzt das Gericht die Weitergabe des Preisaufschlags an nachgelagerte Abnehmer (Pass-through) und prüft eine mögliche Abwälzung an Endkunden.

Methodik im Praxistest

Im konkreten Fall wandte der Senat sein Modell auf 80.102 belegte Beschaffungsvorgänge von Praktiker mit einem Gesamtvolumen von rund 16,7 Millionen Euro an. Aufgrund der dichten Organisation des Kartells und begrenzter Ausweichmöglichkeiten für Abnehmer schätzte das Gericht den Preisaufschlag auf der ersten Marktstufe auf 21 bis 23 Prozent. Davon seien, so das Gericht, 80 Prozent durch den Großhandel an Praktiker weitergegeben worden. Dies führte zu einem effektiven Schaden von rund 17,5 Prozent des Einkaufsvolumens, woraus sich der zugesprochene Betrag von 2,9 Millionen Euro ergab. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten, das auf eine Regressionsanalyse setzte, wies das Gericht zurück. Ungewöhnlich auch: Der kartellbedingte Preisaufschlag von 17,5 Prozent, auf den der Senat mit seiner Methode kommt, ist höher als der, den die Wettbewerbsökonomen von Lademann (heute Solve) errechnet hatten (13,6 Prozent).

Das Urteil setzt auch in verfahrenstechnischer Hinsicht neue Maßstäbe. So stellte das Gericht klar, dass in Massenverfahren die Belegung von rund 90.000 Einzelvorgängen durch eine Excel-Datenbank mit Verweisen auf elektronische Dokumente zulässig ist und der Klage nicht die Bestimmtheit nimmt. Ein pauschales Bestreiten durch die Beklagtenseite sei angesichts der detaillierten Klägerdarlegung unzureichend. Weiterhin bejahte das Gericht die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten auch für Produkte, die von anderen Kartellmitgliedern geliefert wurden.

Wie gefährlich ist das „Nullschadensparadoxon“?

Die Entscheidung des OLG Stuttgart reiht sich ein in eine Serie von Urteilen, die die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen für Kläger erleichtern, stößt aber mit seiner systematischen Methode in eine neue Dimension vor. Während das Landgericht Berlin bereits in anderen großen Kartellkomplexen eine Vorreiterrolle einnahm, systematisiert das OLG Stuttgart nun die richterliche Schätzung methodisch.

Die Stuttgarter Entscheidung greift zugleich eine zentrale Debatte im Kartellschadensersatzrecht auf: die Gefahr einer faktischen Beweislastumkehr zulasten der Beklagten. Beklagtenvertreter sorgen sich, dass die neuere BGH-Rechtsprechung zum Lkw- und Schienenkartell die Darlegungsanforderungen an Kläger so weit absenke, dass Beklagten die Möglichkeit genommen werde, einen Nullschaden substantiiert darzulegen. Dies führe zu einem „Nullschadensparadoxon“, bei dem Beklagte faktisch gezwungen seien, selbst eine bestimmte Schadenshöhe nachzuweisen, um einer potenziell überhöhten Schätzung durch das Gericht zu entgehen.

Dass vor dem Bundesgerichtshof weiter über diese Fragen und den Fall Badezimmer-Armaturen gestritten wird, gilt als sicher.

Die Vertreter im Überblick

Kim Künstner

Praktiker-Insolvenzverwalter
Schulte (Frankfurt): Dr. Kim Künstner, Christoph Peter (beide Kartellrecht)

Hans-Joachim Hellmann

Hansa Metallwerke
SZA Schilling Zutt & Anschütz (Mannheim): Hans-Joachim Hellmann, Sebastian Gröss (Brüssel); Associate: Fabian Ast (alle Kartellrecht)

Ideal Standard (Streitverkündete)
Baker McKenzie (Frankfurt): Dr. Peter Stankewitsch (Konfliktlösung)

Hansgrohe (Streitverkündete)
Cleary Gottlieb Steen & Hamilton (Köln): Dr. Julian Sanner (Kartellrecht), Rüdiger Harms (Konfliktlösung); Associate: Samira Meis (Kartellrecht) 

Dornbracht (Streitverkündete)
Aulinger (Essen): Prof. Dr. Johannes Heyers (Kartellrecht)

Kludi (Streitverkündete)
Aderhold (Dortmund): Dr. Christian Müller (Kartellrecht)

Hintergrund: Die Beteiligten sind aus dem Markt bekannt. Überwiegend werden die Beklagten von den Kanzleien vertreten, die bereits im Bußgeldverfahren und den sich anschließenden Streitigkeiten vor dem EuGH tätig waren. Eine Ausnahme ist die Streitverkündete Dornbracht, die bis zum EuGH-Urteil 2017 von Luther vertreten wurde, für das Schadensersatzverfahren in Stuttgart aber nach einem Pitch 2018 Aulinger mandatierte.

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