Das in Portugal bestehende Verbot, Glücksspiele über das Internet anzubieten, ist mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof Anfang September entschieden. Angesichts der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, sei die auf das Sportwetten- und Lotteriemonopol zurückgehende Einschränkung ist angesichts der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet verbunden sind, zum Schutz der Verbraucher gerechtfertigt, so die Richter. Dies hat der Europäische Gerichtshof Anfang September entschieden.
Die Klage ging von der portugiesischen Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional , und einem zum börsennotierten bwin-Konzern gehörenden, staatlich zugelassenen Buchmacher aus Gibraltar aus. Beide hatten Glücksspiele über das Internet angeboten und bekamen dafür ein Bußgeld von einer der mit Art portugiesischer Glücksspielen befassten Behörde, dem namens Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa auferlegt. Das portugiesische Ausgangsgericht legte den Fall dem EuGH vor, da es das Monopol für nicht mit dem höherrangigen Europarecht, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit vereinbar hielt.
Der EuGH stellte fest, dass das portugiesische Lotteriemonopol die Dienstleistungsfreiheit zwar beschränke, diese Beschränkung aber unter anderem aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Die europäischen Richter stimmten Portugal zu, dass ein derartiger Grund unter anderem die Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere von Betrug, sei. Laut Gericht sei die Kriminalitätsgefahr für Verbraucher deshalb erhöht, da bei Glücksspielen im Internet der unmittelbare Kontakt zwischen Verbraucher und Anbieter fehle. Portugal hatte deshalb einer einzigen staatlichen Einrichtung, der Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, das Ausschließlichkeitsrecht für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten über das Internet verliehen. Dieses Vorgehen eines Mitgliedstaates hat der EuGH nun als möglich bestätigt.