Verfahren

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Das Absatzfondsgesetz ist verfassungswidrig und muss vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln Mitte Mai entschieden und damit drei Verfahren ausgesetzt, in denen sich Lebensmittelerzeuger gegen die gesetzlichen Pflichtbeiträge zum Absatzfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft wenden. Geklagt hatten die Unternehmen Diamant Mühle (VK Mühle AG), Gräfendorfer Geflügelschlachterei und Heitlinger (Eierpackstation). Der Absatzfonds ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die den Absatz von deutschen land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten im In- und Ausland fördern soll. Zu diesem Zweck finanziert der Absatzfonds auch die Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA). Für den Bund erhebt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Pflichtbeiträge von Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, die dem Absatzfonds zufließen.

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Die Stadt Frankfurt muss der Degussa AG alle Umweltinformationen zu einem Gelände am Frankfurter Westhafen zugänglich machen, die im Bebauungsplan und in dem mit der Grundstücksgesellschaft Westhafen GmbH abgeschlossenen Erschließungsvertrag enthalten sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt Anfang Mai entschieden. Auch wenn die entsprechende EU-Umweltinformationsrichtlinie noch nicht in deutsches Länderrecht umgesetzt wurde, gibt sie nach Ansicht des Gerichtes jedermann einen Anspruch auf Erhalt von Umweltinformationen, der plausibel darlegen kann, dass in bestimmten Akten eben solche Daten enthalten sind. Degussa hatte die Stadt Frankfurt auf Herausgabe dieser Informationen verklagt, weil sie ihrerseits von der Grundstücksgesellschaft Westhafen GmbH auf Schadensersatz verklagt worden war.

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Sanofi-Aventis und Stada haben ihren Patentrechtsstreit um den Wirkstoff Alfuzosin beigelegt und sich verglichen. Dieser Vergleich erkennt eine einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an, die das Landgericht Düsseldorf erlassen hatte. Patentinhaberin Sanofi-Aventis hatte darin Stada verboten, ein entsprechendes Generikum vor Ablauf des Patentschutzes für den Wirkstoff Alfuzosin zu vertreiben. Alfuzosin wird zur Behandlung von Harnerkrankungen eingesetzt. Der Streit zwischen dem forschenden Pharmakonzern und dem Gernerikahersteller war entfacht, als Stada wenige Wochen vor Ablauf des Patentschutzes für den Wirkstoff Alfuzosin in Deutschland ein eigenes Generikum einführte.

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Die Stadt Hamburg musste keinen Architektenwettbewerb für die geplante Elbphilharmonie ausschreiben. Das Hanseatische Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Münchner Architekten Stephan Braunfels gegen das Vorgehen der Stadt zurück. Braunfels verlangte, dass die Stadt hierfür einen Architektenwettbwerb ausschreibt. Das Gericht entschied zugunsten der Stadt, da die Verträge bereits geschlossen waren. Mit der Frage, ob ein Wettbwerb hätte stattfinden müssen, setzte es sich nicht mehr auseinander. Das Gebäude wird nach Entwürfen des Architekturbüros Herzog & de Meuron in Zusammenarbeit mit Hoehler und Partner erstellt.

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Genussscheingläubiger haben kein Recht auf die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Nach Ansicht der Richter ist das Schuldverschreibungsgesetz nicht auf Genussscheine anwendbar, die am Bilanzverlust teilnehmen. Der Hintergrund: Noch im Herbst 2005 hatte die AHBR, die in den vergangenen Jahren durch Zinsspekulationen in Schieflage geraten war, einen kleinen Gewinn prognostiziert. Der US-Investor Lonestar hatte die sanierungsbedürftige AHBR schließlich durch ihre Übernahme Ende des vergangenen Jahres vor der Pleite gerettet und will die Bank jetzt mit einer Reihe harter Einschnitte und einer Fokussierung auf die gewerbliche Immobilienfinanzierung wieder nach vorne bringen.

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Die Mauterhebung durch Toll Collect ist keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Kartellrechts. Dies entschied das OLG Düsseldorf. Unter Federführung des Bundesverbands Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung hatten über 30 Transportverbände verlangt, eine Änderung der AGBen durch Toll Collect als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu werten und für nichtig zu erklären. Der Kartellsenat entschied jedoch, dass das Kartellrecht auf den konkreten Fall keine Anwendung finde.

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Die Deutsche Telekom braucht in der gerichtlichen Auseinandersetzung um Entgelte für Netzzugang ihre Unterlagen nicht uneingeschränkt offen zu legen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht Mitte März. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor entschieden, dass die Deutsche Telekom künftig ihre Kostenunterlagen in Gerichtsverfahren vollständig offen legen muss, wenn Konkurrenten Preise kritisieren. Die Verfassungsrichter sahen darin jedoch das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt.

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Die Verschmelzung von Grohe Water Technology auf die Grohe AG ist rechtmäßig. Das hat das OLG Hamm nach vorausgegangenem Eilverfahren auch im Hauptsacheverfahren entschieden. Der Beschluss vom März 2005 war von mehreren Kommanditisten angegriffen worden. Der aktuelle Prozess steht im Zusammenhang mit der laufenden Umstrukturierung bei Grohe, nach dem Erwerb des Unternehmens durch die Investoren Texas Pacific und CSFB von BC Partners.

  Juve Plus BGH entscheidet

Die Deutsche Telekom AG darf ihre Internet-Tochter T-Online International AG wieder in das Unternehmen integrieren. Dies entschied der Bundesgerichtshof Ende Mai. Die Unternehmen hatten auf eine schnelle Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister gedrängt, weil sie Wettbewerbsnachteile auf dem Breitbandmarkt befürchteten. Nachdem zunächst ein entsprechender Freigabeantrag von T-Online vom Landgericht Darmstadt im Dezember 2005 zurückgewiesen worden war, gab im Februar das Frankfurter Oberlandesgericht grünes Licht für die Fusion. Die Anfechtungsklagen von Kleinaktionären hätten keine aufschiebende Wirkung gegen die Verschmelzung. 31 Aktionäre, darunter mehrere ausländische Fonds und die Deutsche Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz (DSW), legten dagegen Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof ein.

  Juve Plus Erfolg für Ursula von der Leyen

Die Boulevard-Zeitung 'Berliner Kurier' hat auf der Titelausgabe ihrer Ausgabe vom vergangenen Freitag eine Gegendarstellung der Bundesfamilienministerin Dr. Ursula von der Leyen abdrucken müssen. Angeordnet hatte die Gegendarstellung das Landgericht Berlin. Der 'Berliner Kurier' hatte am 26. April ein Foto von der Ministerin auf der Titelseite abgebildet und in Sprechblasen zwei Äußerungen veröffentlicht, die jedoch nicht von Frau von der Leyen stammten.

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Jedes Unternehmen darf bei der Vermarktung seiner Produkte mit der Bezeichnung 'Fußball WM 2006' werben. Dies entschied der BGH Ende April und ordnete die Löschung der vom Weltfußballverband Fifa für über 850 Waren- und Dienstleistungen eingetragenen deutschen Marke an. Damit gaben die Richter dem Süßwarenhersteller Ferrero und der Hamburger Werbeagentur Kulturwerbung Nord GmbH Recht.