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Laut dem Urteil können Aktionäre einer insolventen Aktiengesellschaft ihre kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche nicht als einfache Insolvenzforderungen geltend machen. Die Richter stellten fest, dass solche Ansprüche hinter den Forderungen gewöhnlicher Insolvenzgläubiger zurücktreten müssen (Az. IX ZR 127/24).