Gegen diese Nachzahlungspflicht hat sich der Hanser Verlag mit Hilfe des Börsenvereins des deutschen Buchhandels gewehrt. Aus Sicht des Verlags ist damit seine Privatautonomie und die Berufsfreiheit verletzt.
Der Paragraf 32 des Urheberrechtsgesetzes gibt Autoren und Übersetzern die Möglichkeit, sich gegen ungünstige Vertragsklauseln zu wehren und eine angemessene Vergütung überprüfen zu lassen. Die Verfassungsrichter schlossen sich der Auffassung des BGH an: Das Gesetz verfolge das Ziel, die Rechtsstellung der Urheber als regelmäßig schwächerer Partei gegenüber den Verwertungsunternehmen zu stärken. Zudem sei der Paragraf 32 UrhG auch mit der Berufsfreiheit vereinbar, der Gesetzgeber dürfe dieses Grundrecht beschränken, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Außerdem nehme das Gesetz den Verwertern nicht jeglichen Spielraum hinsichtlich der Höhe und Modalitäten der Urhebervergütung, so die Verfassungsrichter weiter.
Ein Streitpunkt bleibt die Bestimmung der angemessenen Vergütung. Für den sogenannten Autorenanteil – laut BGH erhält der Übersetzer ein Fünftel des Autorenhonorars – wies das Bundesverfassungsgericht nun aber darauf hin, dass es die Aufgabe der Fachgerichte sei, den Umfang des Autorenanteils näher zu bestimmen. Hier spielen außerdem die Anteile von Literaturagenten und der ausländischen Verlage eine Rolle
Vertreter Werner Richter und Friedrich Griese
Beisler & Struppler (München): Victor Struppler, Peter Beisler
Vertreter Hanser Verlag
Redeker Sellner Dahs (Bonn): Prof. Dr. Wolfgang Roth
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, 1. Senat
Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof (Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts)
Hintergrund: In dem BGH-Verfahren, das Basis der Verfassungsbeschwerden ist, trat für Hanser Cornelie von Gierke auf, als Instanz-Anwältin begleitete SKW Schwarz-Partnerin Dr. Dorothee Altenburg den Verlag. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels übernahm damals einen Großteil der Verfahrenskosten und begleitete den Prozess durch seinen Rechtsabteilungsleiter Dr. Christian Sprang.
Die Mandatierung von Redeker kam über eine Empfehlung zustande, SKW Schwarz war in den Verfassungsbeschwerden für Redeker weiter die zentrale Ansprechpartnerin. Der Verbindung hielt Redeker-Partner Ulrich Karpenstein, der zuletzt in einer anderen urheberrechtlichen Thematik für die VG Wort viel Aufmerksamkeit im Markt erregt hatte (mehr…).
Die beiden Übersetzer haben sich wie in den Vorinstanzen von der Münchner Kanzlei Beisler & Struppler vertreten lassen, vor dem BGH war Götz Jordan von Jordan & Hall aktiv.