Juve Plus Bestpreisklauseln

Verfahren gegen Gleiss-Mandantin Lieferando eingestellt

Das Bundeskartellamt sieht aktuell keinen Anlass, gegen eine sogenannte Bestpreisklausel bei Lieferando vorzugehen. Anders als im Hotelbuchungsmarkt, wo es 2021 eine einschlägige Untersagungsentscheidung vom Bundesgerichtshof gab. Dennoch beobachtet das Amt Bestpreisklauseln weiter genau.

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Die Vermittlungsplattform für Essensbestellungen führt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, die es den angeschlossenen Restaurants untersagt, Essen über ihre eigenen Vertriebskanäle günstiger anzubieten als auf Lieferando. Anders als im Fall von Booking.com oder bei HRS, wo es ein einschlägiges OLG-Urteil gab, sieht das Bundeskartellamt hierin aktuell keinen Anlass zur Ergreifung von Maßnahmen.

Die Marktverhältnisse bei Essenslieferungen seien derzeit andere als im Hotelbuchungsmarkt, so Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamts in einer Mitteilung der Behörde. Dieser spezifische Markt sei stark in Bewegung, es gebe zur Zeit „keine hinreichenden Anhaltspunkte“ dafür, dass die Klauseln andere Plattformen mit differenzierten Angeboten am Marktzutritt hindern würden. Die Restaurants würden nach den Ermittlungen der Behörde neue Angebote zunehmend wahrnehmen und teilweise parallel verschiedene Lieferdienste beauftragen. Ausdrücklich genannt werden hier die großen Wettbewerber Uber Eats und Wolt.

Vorbehaltlich weiterer Überprüfungen

Das Bundeskartellamt hatte mehr als zwei Jahre lang ermittelt, um die Wirkung der Klausel auf den Markt der Essenslieferungen abschätzen zu können. Die Verfahrenseinstellung erfolgte nun „aus Ermessensgründen bis auf Weiteres“, das Amt behält sich vor, die „Wettbewerbsbedingungen und die vertraglichen Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit neu zu überprüfen“. Die Einstellung des Verfahrens sei explizit keine Aussage über die kartellrechtliche Zulassung der untersuchten Klausel, betont die Behörde in ihrer Mitteilung. 

Besonders die FDP-Fraktion im Bundestag, seinerzeit noch in der Opposition, hatte sich im Vorfeld der Prüfung kritisch zu den Bestpreisklauseln auch bei der Essenslieferung positioniert. Solche Klauseln würden den Wettbewerb schädigen, legte sich ein Sprecher damals grundsätzlich fest. Eine kleine Anfrage an die Bundesregierung brachte damals das nun eingestellte Prüfungsverfahren an die Öffentlichkeit.    

Bundeskartellamt, 9. Beschlussabteilung
Birgit Krueger (Bonn)

Ines Bodenstein

Vertreter Lieferando / Yourdelivery
Gleiss Lutz (Stuttgart): Dr. Christian Steinle, Dr. Ines Bodenstein (beide Federführung); Associate: Dr. Laurette Muchow (alle Kartellrecht) – aus dem Markt bekannt
De Brauw Blackstone Westbroek (Amsterdam): Helen Gornall (Kartellrecht) – aus dem Markt bekannt

Hintergrund: Das Stuttgarter Kartellrechtsteam von Gleiss Lutz um Partner Steinle und Counsel Bodenstein bringt viel Erfahrung in der Materie mit. So war es bereits von Booking.com in dem Bestpreisklausel-Verfahren mandatiert. Im Vorfeld der BGH-Entscheidung von 2021, in der Dr. Thomas Winter von Rohnke Winter die Buchungsplattform in der dritten Instanz vertrat, leistete Gleiss Lutz die argumentative Detailarbeit. Ebenso war das Team an dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Spruch des OLG Düsseldorf von 2019 involviert. Dieses hatte damals noch zugunsten von Booking.com entschieden. Gleiss Lutz ist demnach seit 2015 mit dem komplexen Sachverhalt befasst und in der Folge auch erste Ansprechpartnerin von Lieferando gewesen, als diese sich in 2021 damit befassen musste. 

Da Lieferando zum niederländischen Konzern Just Eat Takeaway gehört, war auch niederländisches Recht betroffen. Ergänzend war hier De Brauw-Partnerin Helen Gornall im Mandat, die von Amsterdam und Brüssel aus berät. Gornall leitete bis zu ihrem Eintritt bei De Brauw 2018 den Kartellrechtsbereich beim Chemiekonzern Akzo Nobel.   

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