Eine Woche, nachdem der Europäische Gerichtshof sich bereits mit dem deutschen Kartellfall Rundholz befasst hat, schickt der BGH das nächste kartellrechtliche Spezialproblem nach Luxemburg (Az. KZR 74/23). Nach deutschem Recht können Unternehmen von ihren Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern Schadensersatz für gezahlte Kartellbußgelder verlangen – schließlich ist es eine grobe Pflichtverletzung, wenn Manager sich an einem Kartell beteiligen.
Geldbußen müssen abschrecken
Die Frage des BGH an den EuGH lautet nun: Widerspricht diese Regelung europäischem Recht? Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt, dass Kartelle verboten sind. Geldbußen gegen Unternehmen wegen Verstoßes gegen Artikel 101 müssen abschreckend sein. Aber sind sie das noch, wenn Unternehmen sich das Geld von ihren Managern oder deren D&O-Versicherungen zurückholen können? Mit anderen Worten: Bliebe die vom EuGH verlangte effektive Durchsetzung des Kartellrechts – der Effektivitätsgrundsatz – auf der Strecke?
Darum dreht sich seit fast zehn Jahren der Streit beim Metallverarbeiter Zapp. Ein Geschäftsführer der Zapp GmbH und Vorstandsmitglied der Zapp AG war von 2002 bis 2015 an einem Edelstahlkartell beteiligt. 2018 verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder von insgesamt mehr als 200 Millionen Euro gegen sechs Unternehmen, einen Verband und mehrere Einzelpersonen. Auf Zapp entfielen 4,1 Millionen, auf das Vorstandsmitglied 126.000 Euro.
Eine Million für IT- und Anwaltskosten
Zapp verklagte ihren Angestellten auf die Erstattung des Bußgelds sowie eine Million Euro Schadensersatz für IT- und Anwaltskosten im Zuge der Bußgeldabwehr. Außerdem sollte der Angestellte für alle weiteren Kosten aufkommen, die künftig aus dem Kartellverstoß folgen. Der Beklagte habe durch seine Beteiligung an den Kartellabsprachen seine Pflichten als Geschäftsführer und Vorstandsmitglied verletzt.
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage auf Erstattung von Bußgeld und Anwaltskosten 2021 ab (Az. 37 O 66/20 [Kart]). Allerdings sei der Beklagte zum Ersatz der aus dem Kartellverstoß resultierenden weiteren Schäden verpflichtet. Beide Seiten gingen in Berufung und scheiterten vor dem OLG Düsseldorf (Az. VI-6 U 1722 Kart). Die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, nach denen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder bei Pflichtverletzung haften, erstreckten sich nicht auf Kartellbußen. Beide Parteien legten daraufhin Revision ein. Vom BGH bekamen sie nun kein Urteil, sondern das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
Der Fall hat einen vergleichsweise geringen Streitwert, ist aber für Unternehmen und D&O-Versicherer von grundsätzlicher Bedeutung: Könnten Unternehmen ihre Manager für Kartellbußgelder in Regress nehmen, stiege das Kostenrisiko für D&O-Versicherer drastisch. Für Unternehmen täte sich eine ungeahnte Möglichkeit auf, verloren geglaubtes Geld wieder in die Kasse zu holen – allerdings um den Preis, dass es künftig sehr viel schwieriger würde, das Spitzenpersonal überhaupt zu versichern.
Schon einmal haben sich deutsche Gerichte intensiv mit der Frage befasst, ob Unternehmen sich Kartellbußgelder über die Haftpflichtversicherungen ihrer Manager zurückholen können. Damals ging es bei Thyssenkrupp infolge des Schienenkartells um wesentlich mehr Geld – allerdings wurde der 300-Millionen-Euro-Streit nicht bis in die höchsten Instanzen ausgefochten, sondern vor drei Jahren durch einen Vergleich beendet.
Die Vertreter im Überblick
Vertreter Ex-CEO
Jones Day (Düsseldorf): Dr. Ulrich Brauer (Gesellschaftsrecht), Dr. Johannes Zöttl (Kartellrecht), Thomas Mahlich, Bijan Tavakoli (beide Konfliktlösung; beide Frankfurt)
Dr. Reiner Hall (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Vertreter Zapp
Hogan Lovells (Düsseldorf): Thomas Nebel (Konfliktlösung)
Dietrich Graf Zedtwitz (Düsseldorf): Dr. Michael Dietrich, Maximilian Graf Zedtwitz von Arnim (beide Kartellrecht)
Prof. Dr. Matthias Siegmann (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Vertreter AIG (Streitverkündete)
BLD Bach Langheid Dallmayr (Köln): Björn Seitz, Jan Kordes
Dr. Thomas Winter (Karlsruhe; BGH-Vertretung)
Bundesgerichtshof, Kartellsenat
Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Obwohl für Zapp seit rund zehn Jahren dieselben Anwälte mit dem Fall befasst sind, hatte es das Unternehmen inzwischen mit fünf Kanzleien zu tun – plus BGH-Anwalt Siegmann. Während des Bußgeldverfahrens waren die Kartellrechtler Dietrich und Zedtwitz von Arnim noch bei Herbert Smith Freehills. 2018, als das Kartellverfahren gerade abgeschlossen war, wechselten sie zu Clifford Chance. Zapp wechselte mit. Ende 2023 schließlich gründeten beide ihre eigene Kanzlei Dietrich Graf Zedtwitz.
Von Herbert Smith über Dentons zu Hogan Lovells
Litigator Thomas Nebel, zu Beginn des noch Senior Associate bei Herbert Smith, wechselte 2020 als Partner zu Dentons, wurde dort Co-Leiter der Disputes-Praxis und wechselte vor Kurzem als Partner zu Hogan Lovells. Auch ihm folgte Zapp auf seinem Weg.
Bei Jones Day hatte ursprünglich Zöttl das Kartellverfahren geführt. Für die anschließenden Streitigkeiten lag die Federführung bei dem Gesellschaftsrechtler Brauer. Als Prozessspezialisten begleiteten Tavakoli und, bis zu seinem Ruhestand im vergangenen Sommer, Mahlich das Verfahren. Auch Zöttl ist für kartellrechliche Fragen innerhalb des Litigation-Mandats weiter dabei.
Die BLD-Partner Seitz und Kordes sind ein eingespieltes Team für hochkarätige D&O-Fälle – und nicht zum ersten Mal gemeinsam für AIG im Einsatz. Unter anderem vertraten sie den Versicherer bei dem Rekordvergleich zwischen VW und diversen Ex-Managern infolge des Dieselskandals. Auch im Streit über Managerhaftung im Schienenkartell, in dem sich Thyssenkrupp am Ende verglich, hat BLD unter anderem den Versicherer AIG vertreten – allerdings war hier der Partner Bastian Finkel federführend.