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Blizzard gewinnt mit Gleiss und Rohnke Schlacht vorm BGH

Anbieter von Onlinespielen dürfen den Vertrieb von Schummelsoftware für ihre Computerspiele verbieten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Damit setzte sich der Spielehersteller Blizzard auch in letzter Instanz gegen den deutschen Softwarehersteller Bossland durch. Das Urteil gilt als richtungsweisend für die Games-Branche.

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Andreas Wehlau
Andreas Wehlau

Der US-Spieleentwickler Blizzard ist vor allem durch Computerspiele wie World of Warcraft, StarCraft, Diablo III und Overwatch bekannt. Gegenstand des Verfahrens war die Software Honorbuddy von Bossland, die es World-of-Warcraft-Spielern ermöglicht, bestimmte Spielzüge zu automatisieren. So verschaffen sie sich einen Vorteil vor anderen Mitspielern – was die Nutzungsbedingungen von Blizzard verbieten.

Der Verkauf dieser sogenannten Bot-Programme, so befanden bereits Landgericht (LG) und Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in den Vorinstanzen, sei wettbewerbswidrig. Mit dem aktuellen Urteil wies der BGH nun die Revision von Bossland zurück. Somit darf Honorbuddy in Deutschland nicht mehr vertrieben werden. 

Karlsruhe rügt Schummelsoftware

Axel Rinkler
Axel Rinkler

Die BGH-Entscheidung gilt als richtungsweisend für weitere anhängige Verfahren. Blizzard hatte auch gegen eine Bot-Software für das Spiel Diablo III und ein sogenanntes Cheat-Programm für Overwatch geklagt. Während Bots lediglich Spielzüge automatisieren, handelt es sich bei Cheats um Software, die dem Nutzer Funktionen bietet, die ursprünglich im Spiel nicht vorgesehen sind. Beide Methoden verschaffen dem Nutzer Vorteile gegenüber Mitspielern. Gegen den Vertrieb beider Programme hat Blizzard bereits in separaten Verfahren einstweilige Verfügungen erwirkt. Nach dem aktuellen BGH-Urteil wird für dieses Jahr auch dort mit Entscheidungen in den Hauptsacheverfahren gerechnet.

Matthias Werner
Matthias Werner

Parallel dazu laufen Verfahren in den USA und in Großbritannien. Auf der Insel wurde gegen die Cheat-Software für Overwatch bereits eine einstweilige Verfügung erreicht. Auch auf dieses Verfahren könnte sich die BGH-Entscheidung auswirken.

In einem weiteren Streit zwischen Blizzard und Bossland geht es um die urheberrechtliche Frage, ob das deutsche Softwarehaus die Client-Software für Blizzard-Spiele verwenden darf, um Bots zu entwickeln. Dort hatten LG Leipzig und OLG Dresden der Klage von Blizzard stattgegeben. Die Revision hierfür wies der BGH im Oktober 2016 größtenteils ab (I ZR 25/15). 

Vertreter Blizzard Entertainment
Gleiss Lutz (München): Dr. Andreas Wehlau (Federführung), Dr. Matthias Werner (beide IP/IT); Associates: Dr. Björn Kalbfus, Sophia Ostler (beide IP/IT)
Rohnke Winter (Karlsruhe): Prof. Dr. Christian Rohnke (BGH-Vertretung)

Vertreter Bossland
Marian Härtel (IP/IT; Berlin)
Engel & Rinkler (Karlsruhe): Axel Rinkler (BGH-Vertretung)

Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Prof. Dr. Wolfgang Büscher (Vorsitzender Richter)

Hintergrund: Gleiss Lutz begleitet den US-Anbieter Blizzard bereits seit Beginn des Rechtsstreits um Bot-Programme. Ursprünglich kamen Wehlau und sein Team durch Empfehlung einer US-Kanzlei in das Mandat. In den USA und Großbritannien koordiniert Gleiss Lutz die Verfahren für Blizzard zusammen mit den dortigen Kanzleien: Mitchell Silberberg & Knupp in Los Angeles sowie Bristows in London. In dem Urheberrechtsstreit war King & Wood Mallesons für Blizzard tätig, dort führte der Frankfurter Partner Dr. Stefan Krüger das Mandat.

Rohnke_Christian
Rohnke_Christian

Der BGH-Anwalt Rohnke hat sich nach dem Ausscheiden von Cornelie von Gierke aus der gemeinsamen Praxis Anfang 2017 mit dem BGH-Anwalt Thomas Winter zusammengeschlossen. Beide wurden erst vor drei Jahren zu Anwälten am Bundesgerichtshof ernannt. Rohnke war zuvor Partner bei White & Case und ist ein ausgewiesener Spezialist für Gewerblichen Rechtsschutz. 

Bossland setzte im Dauerstreit mit Blizzard bereits seit 2010 in verschiedenen Verfahren auf Marian Härtel, der zwischenzeitlich für die Berliner Kanzlei Kaesler & Kollegen tätig war. Heute ist der Games-Spezialist in eigener Kanzlei tätig.

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