Hintergrund der Auseinandersetzung ist der Verkauf großer Teile des Bayer-Agrargeschäfts an BASF in den Jahren 2017 und 2018. Bayer trennte sich von Sparten im Wert von rund 7,4 Milliarden Euro, um kartellrechtliche Bedenken gegen die parallel laufende Monsanto-Übernahme auszuräumen. BASF warf Bayer im Anschluss vor, nicht ausreichend über bestimmte Kostenpositionen informiert zu haben, und forderte in einem 2019 eingeleiteten ICC-Schiedsverfahren in Frankfurt rund 1,7 Milliarden Euro Schadensersatz.
Schiedsspruch von 2022 und formaler Angriff
Was dann passierte, hat die Szene weit über den Einzelfall hinaus in den Bann geschlagen. Das Schiedsgericht unter Vorsitz von Orrick-Partner Prof. Dr. Siegfried Elsing wies die Klage im August 2022 nach einer zweiwöchigen Anhörung mit mehr als 20 Zeugen vollständig ab. So weit, so normal.
BASF griff den 170-seitigen Schiedsspruch im Aufhebungsverfahren unter anderem mit diversen Gehörsrügen an – auf die es am Ende aber gar nicht ankam, weil schon eine andere formale Rüge reichte: Nur zwei der drei Schiedsrichter hatten den Schiedsspruch unterzeichnet, beim dritten fand sich der Vermerk „signature could not be obtained“. Das OLG Frankfurt erklärte den Schiedsspruch deshalb 2023 in Gänze für unwirksam, ohne die zahlreichen weiteren Aufhebungsrügen inhaltlich zu prüfen. Dass sich eine Milliarden-Entscheidung wegen einer fehlenden Schiedsrichter-Unterschrift in Luft auflöst – das hatte es vorher noch nicht gegeben.
BGH-Klärung und ausführliche OLG-Entscheidung
Es ist auch nicht das Ende der Geschichte. Im August 2024 hob der BGH diese Entscheidung auf (Az. I ZB 34/23) und stellte klar: Der Vermerk genügte den Anforderungen der ZPO und musste nicht gesondert unterschrieben werden. Die Sache ging zurück nach Frankfurt, wo sich ein anderer OLG-Senat erstmals mit den inhaltlichen Aufhebungsrügen befassen musste.
In einer rund 50-seitigen Entscheidung vom Juli 2025 arbeitete das OLG die Vielzahl der von BASF erhobenen Gehörsrügen ab – und wies sie sämtlich zurück. Der Senat machte dabei die Anforderungen an Verfahrensrügen im Aufhebungsverfahren deutlich: Ein Schiedsgericht müsse nicht zu jedem Detail eines Sachverhalts gesondert Stellung beziehen, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen. Für den Senat war damit alles klar: Revision nicht zugelassen.
BGH verwirft Nichtzulassungsbeschwerde
Gegen das OLG-Urteil wiederum legte BASF Rechtsbeschwerde ein. Doch nun hat der I. Zivilsenat des BGH unter Vorsitz von Prof. Dr. Thomas Koch die Nichtzulassungsbeschwerde in einem knappen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen: Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Damit ist der Schiedsspruch von 2022 endgültig bestandskräftig.
Die Entscheidung könnte das Klima am Schiedsstandort Deutschland insgesamt beeinflussen. Immer wieder kritisieren Rechtspraktiker, dass es sich in den vergangenen Jahren geradezu eingebürgert hat, im Anschluss an große Schiedsverfahren staatliche Aufhebungsverfahren anzustrengen – und diese faktisch zu einer Art zweiten Instanz auszubauen. Die nun rechtskräftige OLG-Entscheidung sagt, sinngemäß und etwas überspitzt: Nicht jede Nichtnennung von einem Indiz im Schiedsspruch reicht aus, um mit einer Anfechtung durchzudringen.
Warum fehlte die Unterschrift?
Noch ein weiterer Aspekt dieser Schiedssaga könnte mit größeren Entwicklungen des Schiedsstandorts Deutschland verwoben sein: Warum fehlte eigentlich die Unterschrift, die bei der ersten OLG-Entscheidung den Ausschlag gegeben hatte? Es gibt dazu keine offizielle Erklärung, aber es gibt eine hübsche Spekulation, und die geht so: Vielleicht hat der Schiedsrichter, es war der von BASF benannte New Yorker Paul Friedland, deshalb nicht unterschrieben, weil er den Fall anders beurteilt hatte und überstimmt wurde – dies aber nicht, wie sonst durchaus üblich, mit einem Sondervotum (Dissenting Opinion) offiziell kundtun wollte.
Denn im Jahr 2020 hatte ebenfalls das OLG Frankfurt in einer weiteren Schiedssaga (Agfa-Gaevert gegen AgfaPhoto-Insolvenzverwalter) für Aufregung in der internationalen Schiedscommunity gesorgt. In einem Obiter Dictum hieß es sinngemäß: Wenn sich die drei Schiedsrichter im Tribunal nicht einig sind und der überstimmte Schiedsrichter in einem Sondervotum (Dissenting Opinion) die Mehrheitsmeinung angreift – dann könnte dies in inländischen Schiedsverfahren unzulässig sein, weil es gegen den verfahrensrechtlichen ‚Ordre public‘ verstößt.
Schiedsstandort in Aufregung
Das deutsche Recht sieht Dissenting Opinions, anders als Common-Law-Rechtsordnungen, nicht vor. Ob das auch für Schiedsverfahren in Deutschland gilt, ist bisher nicht ausdrücklich geregelt. Der Zweifel des OLG Frankfurt hatte Schockwellen ausgelöst, obwohl die Frage für den konkreten Fall unerheblich war.
Denn etwas weitergedacht, wurde damit Deutschland als Schiedsstandort infrage gestellt: Wenn Dissenting Opinions unzulässig wären, würden sie per se zur Aufhebung von Schiedssprüchen vor deutschen Gerichten führen (wegen ‚Ordre public‘-Verstoßes). In Schiedsverfahren könnte immer die unterlegene Partei durch ein Sondervotum des von ihr benannten Schiedsrichters sicherstellen, dass der Schiedsspruch von staatlichen Gerichten wieder abgeräumt wird. In der Praxis würde sich deshalb womöglich niemand mehr überhaupt auf Deutschland als Schiedsort einlassen.
Hat also möglicherweise der von BASF benannte Schiedsrichter unter dem Eindruck dieser damals tobenden Debatte sich eine Dissenting Opinion verkniffen, aber mit der fehlenden Unterschrift doch ein Zeichen setzen wollen? Man wird es wahrscheinlich nie erfahren. Mit dem BGH-Beschluss vom 9. April zur Zurückweisung der Rechtsbeschwerde ist der Fall erledigt. Und dass Dissenting Opinions an sich kein Anfechtungsgrund sein können, will sogar der Gesetzgeber ausdrücklich regeln. Der Schiedsstandort Deutschland dankt.
Vertreter Bayer
Inhouse Recht (Leverkusen): Dr. Max Thümmel (Head of Global Litigation – Team Germany), Dr. Thomas Reuter (Head of Crop Protection and Portfolio)
Hammer (Karlsruhe): Dr. Gottfried Hammer (BGH-Vertretung)
Gleiss Lutz (Düsseldorf): Dr. David Quinke, Dr. Stefan Rützel (Frankfurt); Associates: Dr. Rafaela Rocha de Oliveira, Carla Alikhah (alle Konfliktlösung)
Vertreter BASF
Winter Thürk (Karlsruhe): Dr. Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Freshfields (Frankfurt): Dr. Boris Kasolowsky, Dr. Carsten Wendler (beide Konfliktlösung) – aus dem Markt bekannt
OLG Frankfurt, 26. Zivilsenat (zweite Entscheidung vom 5. Juni 2025)
Dr. Alexander Seitz (Präsident des Oberlandesgerichts), Dr. Hellen Hetterich, Dr. Katharina Jost
Hintergrund: Freshfields hatte BASF schon 2017 zu dem Deal beraten, um den sich der nun beendete Milliardenstreit drehte. Im Einsatz waren damals, wie auch aufseiten von Bayer, vor allem US-Teams, da der Deal amerikanischem Recht unterlag. Im Schiedsverfahren setzte Bayer auf ein New Yorker Team von Sullivan & Cromwell, das zur Transaktion bereits beraten hatte, sowie ein deutsches Jones Day-Team um den M&A-Partner Ansgar Rempp.
Gleiss kam anstelle von Sullivan und Jones Day erst nach dem Schiedsspruch von 2022 ins Mandat, als es in das stärker deutschrechtliche Aufhebungsverfahren vor dem OLG ging. Beide Seiten haben hochkarätige BGH‑Vertreter ausgewählt: Gottfried Hammer, der Bayer vertrat, hat bei dem früheren BGH-Anwalt Prof. Hilmar Raeschke-Kessler gelernt, der für besonderes Know-how in Bezug auf Schiedsverfahren steht. Winter zählt insgesamt zu den BGH-Anwälten mit der größten Präsenz bei großen wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten.