Die drei Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe wollten BMW und Mercedes-Benz gerichtlich dazu zwingen, ab spätestens Ende Oktober 2030 keine neuen Pkw mit Verbrennungsmotor mehr zu verkaufen. Der BGH wies die Revisionen in beiden Verfahren zurück (Az. VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23). Die Kläger hatten sich auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021 berufen: Wer heute zu viel CO₂ zulasse, erzwinge morgen drastische Freiheitseinschränkungen. Diese Logik müsse auch für Konzerne gelten, deren Fahrzeugflotten mehr CO₂ ausstießen als manche Staaten.
Der BGH folgte dieser Übertragung nicht. Die sogenannte eingriffsähnliche Vorwirkung setze voraus, dass der jeweilige Akteur einem verbindlichen CO₂-Restbudget unterliege. Ein solches existiere nach geltendem Recht nur global und auf Ebene der Bundesrepublik insgesamt – nicht für einzelne Sektoren, Unternehmen oder Verbraucher. Beide Autohersteller hielten zudem die EU-Pkw-Emissionsverordnung ein, die ein Verbrenner-Aus erst ab 2035 vorsehe. Es sei nicht Aufgabe der Zivilgerichte, diesen Zeitpunkt per Urteil vorzuziehen.
Sache der Politik, nicht der Gerichte
Allein die Gesetzgebung biete den geeigneten Rahmen, so der BGH, um den Klimaschutz und sein Spannungsverhältnis zu gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung auszugleichen. Die Aushandlung dieses komplexen Interessenausgleichs erfordere schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukomme. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus Artikel 20a des Grundgesetzes konkrete Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.
DUH-Anwalt Remo Klinger kündigte an, eine Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Zugleich verwies er darauf, dass der BGH die Verantwortung klar dem Gesetzgeber zugewiesen habe. Die DUH wolle sich künftig verstärkt auf Klagen gegen staatliche Akteure konzentrieren.
Internationale Klimaklagen
Das Karlsruher Urteil fällt in eine Zeit, in der Gerichte in mehreren Ländern über die zivilrechtliche Verantwortung von Unternehmen für den Klimawandel verhandeln. In der Schweiz erklärte das Zuger Kantonsgericht kürzlich eine Klimaklage indonesischer Inselbewohner gegen den Zementkonzern Holcim für zulässig. In den Niederlanden liegt der Fall Shell beim obersten Gericht, nachdem ein Berufungsgericht eine konkrete CO₂-Reduktionsverpflichtung abgelehnt hatte – unter anderem mit dem Argument, es existiere kein individuelles Emissionsbudget für einzelne Unternehmen. Die Parallele zur BGH-Argumentation ist auffällig. In Belgien wurde die Klimaklage eines Landwirts gegen TotalEnergies für zulässig erklärt.
Vor dem Landgericht Heidelberg klagen seit Kurzem 39 pakistanische Bauern auf Schadensersatz gegen RWE und Heidelberg Materials wegen Flutschäden im Jahr 2022. Sie machen die Unternehmen anteilig für den Klimawandel und damit für die Überschwemmungen verantwortlich.
Gemeinsam ist all diesen Verfahren die Grundfrage, ob Unternehmen eine eigenständige Klimaschutzpflicht jenseits gesetzlicher Vorgaben trifft. Der BGH hat diese Frage für Deutschland vorerst mit Nein beantwortet – und den Druck damit zurück auf den Gesetzgeber verlagert. Beim Bundesverfassungsgericht sind bereits vier Verfassungsbeschwerden gegen die Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes anhängig.
Die Vertreter im Überblick
Mercedes-Benz
Tretter Bodenstein (Karlsruhe): Norbert Tretter (BGH-Vertretung)
Inhouse (Stuttgart): Dr. Wolfgang Bartels (General Counsel), Dr. Corinna Class (Global Head of Litigation), Martina Kittelberger (Senior Litigation Counsel)
Gibson Dunn & Crutcher (München): Prof. Dr. Markus Rieder (Federführung), Alexander Horn (Frankfurt); Associate: Valentin Held (beide Frankfurt; alle Konfliktlösung)
White & Case (Berlin): Prof. Dr. Norbert Wimmer (Öffentliches Wirtschaftsrecht)
BMW
Hall & Quast (Karlsruhe): Dr. Reiner Hall (BGH-Vertretung)
Inhouse (München): Dr. Andreas Liepe (General Counsel), Dr. Jens Rößing (Leiter Litigation), Dr. Fabian Krause, Christoph Hartmann
Clifford Chance: Prof. Dr. Moritz Keller (Konfliktlösung; Frankfurt), Dr. Thomas Voland (Europa- und Verfassungsrecht; Düsseldorf; beide Federführung), Dr. Sunny Kapoor (Konfliktlösung; Frankfurt); Associates: Dr. Christina Breunig, Constanze Häller, Lara-Cathrine Junge (alle Frankfurt), Maximilian Sondermann (Düsseldorf; alle Konfliktlösung), Louisa Busch (Corporate/Environmental Law; Düsseldorf)
Deutsche Umwelthilfe
Siegmann Höger (Karlsruhe): Prof. Dr. Matthias Siegmann (BGH-Vertretung)
Geulen & Klinger (Berlin): Prof. Dr. Remo Klinger (Öffentliches Wirtschaftsrecht)
Hintergrund: BGH-Anwalt Tretter war schon häufig für Mercedes im Einsatz, unter anderem hat er im Dieselkomplex bereits mit Rieders Gibson Dunn-Team für den Konzern zusammengearbeitet. Rieder gehörte bereits als Partner von Latham & Watkins zur Riege der Anwälte, die Daimler im Dieselkomplex vertreten. 2020 wechselte Rieder zu Gibson Dunn. Im Markt bekannt ist etwa, dass White & Case Mercedes umfassend in regulatorischen Fragen berät, vor allem im Dieselkomplex. Federführend ist hier der Berliner Partner Wimmer, der auch in den Komplex Klimaklage eingebunden ist.
BGH-Anwalt Hall war bereits früher für BMW tätig, unter anderem in Verfahren zu Leasing-Widerrufen gegen Autobanken.
Das Clifford-Team steht BMW bereits von Anfang an in dem Prozess zur Seite. Die Gruppe besteht aus ehemaligen Freshfields-Anwälten. Die federführenden Partner Keller, ein Prozessspezialist, und der Öffentlich-Rechtler Voland wechselten beide 2018 zu Clifford. Keller ist auf internationale Schiedsverfahren spezialisiert, auch im Investitionsschutz. Vor staatlichen Gerichten ist er häufig im Zusammenhang mit energierechtlichen Streitigkeiten zu sehen. Clifford vertritt auch Heidelberg Materials gegen die pakistanischen Bauern, die vor dem Landgericht Heidelberg Schadensersatz fordern.
Die Geschichte der Umwelthilfe ist eng mit der Arbeit von Klinger verbunden. Bereits 2013 erstritt Klinger für die Umwelthilfe eine Stärkung des Verbandsklagerechts und vertritt seitdem laufend die DUH in mehreren Klimaklagen.