Juve Plus EU-Länder gegen Investoren

BGH bremst hochvolumige Schiedsverfahren zu Energie-Investitionen

Internationale Investitionsschutzverfahren können vor deutschen Gerichten gestoppt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH), der Klagen von EU-Staaten auf dem Tisch hatte und ihnen somit vorgelagerten nationalen Rechtsschutz gewährt.

Teilen Sie unseren Beitrag

Hintergrund waren von Investoren angestrengte Schiedsverfahren, die sich wiederum gegen kurzfristig getroffene energiepolitische Entscheidungen in Europa wehrten.

Der BGH musste prüfen, ob EU-Staaten vor deutschen Gerichten gegen internationale Schiedsverfahren zu Investitionen im Energiebereich vorgehen können. Der erste Zivilsenat in Karlsruhe musste gleich drei Fälle verhandeln, in denen Deutschland bzw. die Niederlande infolge geänderter Energiepolitik mit Energieunternehmen aus jeweils anderen EU-Ländern streiten. 

Die Firmen – darunter RWE und Uniper – hatten ursprünglich Verfahren am Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) angeschoben. Diese Einrichtung innerhalb der Weltbankgruppe soll Konflikte zwischen Regierungen und ausländischen Investoren schlichten. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit Gründung der Weltbankgruppe 1966 dort Mitglied.

Energiekonzerne fordern hohe Summen zurück

Die Energiekonzerne, die auf Grundlage des multilateralen Energiecharta-Vertrages (ECT) klagten, sehen sich von den beiden Staaten um hohe Summen gebracht. Bei Uniper und RWE geht es um Investitionen in die niederländischen Kohlekraftwerke Eemshaven (RWE) beziehungsweise Maasvlakte (Uniper). Das Königreich hat beschlossen, bis zum Jahr 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen. Nun fordern die deutschen Energiekonzerne einen dreistelligen Millionenbetrag (Az. I ZB 74/22) bzw. eine einstellige Milliardensumme an Entschädigung (Az. I ZB 75/22). 

Matthias Koch

In dem anderen Streitkomplex klagen mehrere Firmen des irischen Konzerns Mainstream Renewable, weil Deutschland seine Gesetzgebung zur Windenergie speziell für Offshore-Anlagen geändert hat. Der Schaden liege nun in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags (Az. I ZB 43/22). 
 
Die beiden beklagten Staaten wiederum wandten sich jeweils an ein deutsches Gericht. Sie wollten feststellen lassen, dass die Verfahren unzulässig seien, da sie als Intra-EU-Komplexe einzustufen sind und daher vor den jeweiligen nationalen Gerichte ausgetragen werden müssten. Analog zum Berliner Sitz der drei Mainstream-GmbHs war die Vorinstanz das Kammergericht Berlin, das bereits im April 2022 entschied.

Mit den in Nordrhein-Westfalen ansässigen Energiekonzernen waren die Vertreter der Niederlande vorher am Oberlandesgericht (OLG) Köln. Dort ist eine Schwerpunkt-Kammer für energierechtliche Streitigkeiten angesiedelt, die ihr Urteil im September 2022 fiel.

Pattsituation in den Vorinstanzen

Das OLG Köln und das Berliner Kammergericht kamen jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen: Während das Kammergericht argumentierte, die Schiedsverfahren seien Teil eines geschlossenen Rechtssystems und somit seine Zuständigkeit für die Beschwerde der BRD verneinte, wurde in Köln den Anträgen der Niederlande stattgegeben. Vor diesem Hintergrund war die BGH-Entscheidung mit Spannung erwartet worden. 
  
In der mündlichen Verhandlung im Mai wurde deutlich, dass der Hauptknackpunkt darin liegt, ob deutsche Gerichte eine internationale Zuständigkeit haben und wie eng man Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auslegt. Denn unionsrechtswidrig sind demnach nicht nur Intra-EU-Schiedsverfahren auf Basis von bilateralen lnvestitionsschutzverträgen zwischen EU-Mitgliedstaaten (wie beim sogenannten Achmea-Urteil), sondern auch solche auf Basis des Energiecharta-Vertrages (ECT/Komstroy-Urteil). 

Die Energieunternehmen hingegen verwiesen darauf, dass dem Schutz von Investments nicht in jedem EU-Staat Rechnung getragen werde. Die völkerrechtlich vereinbarte Schiedsgerichtsbarkeit biete eine Plattform, die unabhängig von politischem Einfluss sei. Die  Denationalisierung sei einer der wichtigsten Grundpfeiler der ICSID-Schiedsgerichtsbarkeit.

Vorfahrt für nationale Gerichte in der EU

Peter Rädler

Der Bundesgerichtshof hat nun im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZB 43/22 die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und das ICSID-Schiedsverfahren für unzulässig erklärt. Denn für Verfahren, die keinen Schiedsort hätten, seien gemäß ZPO die deutschen Gerichte zuständig, so die Richter.

Eigentlich entscheide das ICSID selbst über seine Zuständigkeit, sagte der Vorsitzende des ersten Zivilsenats, Thomas Koch. Doch in der besonderen Konstellation – beide Seiten sind ein EU-Mitgliedstaat bzw. kommen aus einem – überwiege Unionsrecht. Eine nachgelagerte staatliche Kontrolle sei im Intra-EU-Kontext zwingend erforderlich. Damit wird der Anwendungsvorrang des Unionsrechts – auch gegenüber dem Völkerrecht – einmal mehr vom BGH untermauert.  

Auch das am OLG Köln geführte Verfahren ging nicht ohne eine höchstrichterliche Korrektur zu Ende: Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit jeglichen schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen den Parteien könne nicht aufgrund der ZPO gewährt werden, da die Referenz zu einer konkreten Schiedsvereinbarung fehle. 

Die mittlerweile verstaatlichte Uniper hatte sich zuvor bereits aus dem internationalen Schiedsgerichtsverfahren gegen die Niederlande zurückgezogen und im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auch die Rechtsbeschwerde teilweise zurückgezogen. „Die weitere Teilnahme von Uniper am Verfahren diente allein der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Investoren“, teilte das Düsseldorfer Unternehmen JUVE mit. Das internationale Schiedsverfahren der RWE ist soweit bekannt ausgesetzt worden.

Ausstieg aus internationalen Standards

Genau wie die anderen europäischen Staaten befindet sich Deutschland derzeit in einer Zwischenphase. Auch nach den EuGH-Urteilen werden viele laufende ECT-Verfahren weitergeführt, da sich die international benannten Schiedsgerichte nicht an das Unionsrecht oder gar nationales Recht gebunden sehen.
 
Das Übereinkommen zur Beendigung der bilateralen Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde 2020 von 23 Mitgliedstaaten der EU, einschließlich Deutschland, unterzeichnet. Soweit bekannt sind inzwischen alle bilateralen Investitionsschutzverträge der Vertragsstaaten untereinander außer Kraft getreten.
 
Zudem hat die Bundesregierung Ende November den Rücktritt von  dem nach dem Kalten Krieg geschlossenen Energiecharta-Vertrag beschlossen und die entsprechende Notifizierung eingeleitet. Anfang Juli legte die EU-Kommission einen Gesetzesvorschlag für einen koordinierten Austritt aller EU-Länder aus dem nicht mehr modernisierten Energieabkommen vor. Da dieses auch Investitionen in fossile Energien wie Öl und Kohle schütze, sei es nicht mehr mit den Klimaambitionen der EU vereinbar. Der gemeinsame Ausstieg muss von den Ländern und mit Zustimmung des EU-Parlaments beschlossen werden.

Vertreter Bundesrepublik Deutschland und Königreich der Niederlande
Dr. Matthias Koch (Karlsruhe; BGH-Vertretung für die BRD)
Mennemeyer & Rädler (Karlsruhe): Dr. Peter Rädler (BGH-Vertretung für die Niederlande)
Noerr (Frankfurt): Dr. Anke Meier (Federführung; Konfliktlösung), Christof Federwisch (Energierecht), Dr. Barbara Maucher (Düsseldorf), Lucie Gerhardt, Dr. Kathrin Nordmeier (alle Konfliktlösung); Associates: Judith Fuchs (London), Antonia Landmann, Mark Demitry, Dr. Frederike Heitmann, Megan Deardoff (alle Konfliktlösung), Philip Müller, Georg Zimmermann, Mark Demitry (alle Energierecht)

Vertreter Uniper
Dr. Gottfried Hammer (Karlsruhe; BGH-Vertretung) 
Allen & Overy (Frankfurt): Anna Masser; Associate: Dr. Holger Jacobs (beide Konfliktlösung) – aus dem Markt bekannt 
Inhouse Recht (Düsseldorf): Marc Merrill (General Counsel), Dyonne Rietveld (SVP Energy & Regulation), Philipp Schütter (Senior Legal Counsel) – aus dem Markt bekannt 

Richard Happ

Vertreter RWE
Rohnke Winter (Karlsruhe): Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Luther (Hamburg): Dr. Richard Happ (Federführung), Jutta Wittler (Köln), Tim Rauschning, Sebastian Wuschka (alle Konfliktlösung), Dr. Stefan Altenschmidt (Europarecht; Düsseldorf), Sebastian Wuschka (Genf; Konfliktlösung); Associate: Pauline Müller (Europarecht; Düsseldorf)

Markus Burgstaller

Vertreter Mainstream Renewable Gruppe (Irland)
Rohnke Winter (Karlsruhe): Thomas Winter (BGH-Vertretung)
Hogan Lovells: Dr. Markus Burgstaller (London), Karl Pörnbacher (München; beide Konfliktlösung)

Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat
Thomas Koch (Vorsitzender Richter) 

Hintergrund: Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in Schiedssachen ist ungewöhnlich für den Bundesgerichtshof und ließ bereits vermuten, dass er mit seiner anschließenden Rechtsprechung ein deutliches Signal setzen will.

Alle Parteien setzten im Vorfeld auf Konfliktlösungspraxen, die sowohl in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit firm sind, als auch staatliche Verfahren bestreiten können.

Anke Meier

Das Noerr-Team unter der Federführung der erfahrenen Schiedsrechtlerin Meier kam zunächst für die Niederlande ins Mandat und wurde dann auch von der deutschen Bundesregierung engagiert. Für die Verfahrensaufbereitung im internationalen Schiedsverfahren band sie Partner Federwisch mit seinen Mitarbeitenden ein. Sie sind regelmäßig mit Investitionen und regulatorischen Fragen  im Energiesektor befasst. Das Zivilverfahren hierzulande unterstützte sie mit einem deutlich kleineren Team aus Partnerin Maucher und der Frankfurter Counsel Nordmeier. Noerr vertritt die Bundesregierung auch in einem anderen laufenden ICSID-Verfahren, das unter anderem die österreichische Strabag angestrengt hat.

Für die BGH-Instanz setzte die Bundesregierung auf den früheren Hogan Lovells-Partner Koch, der seit 2016 in Karlsruhe tätig ist. BGH-Anwalt Rädler wurde von Noerr-Partnerin Meier für die niederländische Regierung empfohlen.

Das Luther-Team um den Hamburger Investitionsschutzexperten Happ hat schon langjährig Erfahrung mit Schiedsverfahren im Energiesektor. Es stand seinerzeit auch an der Seite der schwedischen Vattenfall, als diese gegen die Kurskorrektur der BRD zum Atomausstieg klagte. Für die BGH-Instanz zogen sie BGH-Anwalt Winter hinzu, der dann parallel auch die irischen Energieversorger in der obersten Instanz vertrat.

Anna Masser

Allen & Overy berät Uniper schon langjährig im Gesellschaftsrecht und bei Stabilisierungsmaßnahmen. Nach JUVE-Informationen kam die Kanzlei hier mit der Leiterin der Schiedsrechtspraxis, Anna Masser, ins Spiel. Auch sie ist auf Schiedsverfahren im Energiesektor und Anlagenbau spezialisiert und wechselte 2019 von Jones Day zu der Magic-Circle-Kanzlei.

Für die BGH-Instanz holte Uniper BGH-Anwalt Hammer hinzu, der schon früher mal für den Düsseldorfer Energieversorger im Einsatz war und beispielsweise auch 2017 im Namen der Hochtaunus-Kliniken vor dem BGH Grundsätze der Streitschlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit darlegte.

Die irischen Energieerzeuger setzten auf ein Team von Hogan Lovells. Angeführt wurde es von dem in London arbeitenden Investitionsschiedsrechtler Burgstaller und dem Münchner Partner Pörnbacher, Leiter der deutschen Praxis für internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Burgstaller, der regelmäßig an der Schnittstelle EU-Recht und Völkerrecht tätig ist, hatte auch die Slowakische Republik im Achmea-Verfahren vor dem EuGH erfolgreich vertreten. (mit Material von dpa)

Artikel teilen

Gerne dürfen Sie unseren Artikel auf Ihrer Website und/oder auf Social Media zitieren und mit unserem Originaltext verlinken. Der Teaser auf Ihrer Seite darf die Überschrift und einen Absatz des Haupttextes enthalten. Weitere Rahmenbedingungen der Nutzung unserer Inhalte auf Ihrer Website entnehmen Sie bitte unseren Bedingungen für Nachdrucke und Lizenzierung.

Für die Übernahme von Artikeln in Pressespiegel erhalten Sie die erforderlichen Nutzungsrechte über die PMG Presse-Monitor GmbH, Berlin.
www.pressemonitor.de

Lesen sie mehr zum Thema