Wie zuvor für das Oberverwaltungsgericht wog für den 10. Senat das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) schwerer als das IFG (Az: 10 C 2.24).
Seit Jahren streitet sich Jet mit zahlreichen Bankenverbänden und der Postbank um Kartellschadensersatz. Der Tankstellenbetreiber wirft den Banken vor, basierend auf kartellrechtswidrigen Absprachen jahrelang überhöhte Gebühren für EC-Kartenzahlungen berechnet zu haben. Tatsächlich hatten sich die Banken auf Druck des Bundeskartellamts 2014 verpflichtet, die einheitlichen Händlerentgelte aufzugeben, woraufhin die Gebühren sanken.
Enttäuschender Schadensersatz
In erster Instanz sprach die 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin einigen Klägern 2023 Schadensersatz zu. Dieser fiel aufgrund von Verjährungsfristen jedoch niedriger aus, als gefordert (Az. 16 O 309/17 Kart). Andere, darunter Jet und weitere Tankstellenbetreiber, gingen ganz leer aus., da das Gericht für sie keinen kartellrechtlich relevanten Schaden feststellen konnte. Gegen das Urteil legten einige der Kläger Berufung ein. Das Verfahren ist aktuell in zweiter Instanz beim Kammergericht Berlin anhängig.
Um den ihm entstandenen Schaden belegen zu können, hatte Jet zuvor beim Kartellamt Einsicht in die Akten des Verwaltungsverfahrens gegen die Banken gefordert. Dabei berief sich Jet auf das IFG. Das Kartellamt lehnte die Akteneinsicht jedoch mit Verweis auf eine seit 2017 gültige GWB-Novelle ab, die den Zugang zu verfahrensbezogenen Informationen der Kartellbehörden regelt.
Erstinstanzlich erfolgreich
Eine Untätigkeitsklage, die Jet gegen die Ablehnung des Bundeskartellamts einlegte, war zunächst erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete das Kartellamt, die größtenteils ungeschwärzte Fassung des Beschlusses zugänglich zu machen und weitgehende Einblick in die Verfahrensakte zu gewähren (Az. 13 K 10050/17).
Im anschließenden Berufungsverfahren jedoch hob das Oberverwaltungsgericht Münster das Urteil auf. Nach Auffassung des Gerichts wiegt das GWB schwerer als das IFG (Az: 15 A 2286/20). Allerdings forderten die Richter das Kartellamt auf, Jet die bis auf eine Fußnote ungeschwärzte Version des Beschlusses vorzulegen.
Rückwirkung abgewiesen
Sowohl Jet als auch der Sparkassenverband DSGV beantragten Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Jet argumentierte, dass zum Zeitpunkt des ersten Antrags auf Akteneinsicht beim Bundeskartellamt die 9. GWB-Novelle noch nicht in Kraft war, demnach also das IFG als Basis für die Forderung nach umfassenden Informationen relevant sei.
Der DSGV wandte sich gegen die Freigabe der weitgehend ungeschwärzten Version des Kartellamtsbeschlusses. Die Schadensersatzforderung, so die Argumentation des Verbands, reiche nicht für die Freigabe aus. Es bedürfte zusätzlich eines kartellrechtlichen Grunds, damit Jet fast volle Einsicht in den Beschluss bekomme.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision in beiden Fällen zurück. Die Leipziger Richter sahen in der Schadensersatzforderung eine ausreichend plausible Begründung für das Auskunftsbegehren von Jet. Die von der Tankstellenbetreiberin geforderte rückwirkende Geltung des IFG lehnten sie jedoch ab. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung des Anspruchs die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Instanz relevant. Nach Paragraf 56 Abs. 5 GWB habe Jet Anspruch auf Informationszugang und dieser habe Vorrang vor dem IFG, so das Gericht.
Die Vertreter im Überblick
Vertreter Jet Tankstellen
Hausfeld: Dr. Alex Petrasincu (Federführung; Düsseldorf/Berlin); Associates: Dr. Martin Jäger, Anja Sackmann (beide Düsseldorf), Dr. Christopher Unseld (Berlin) (alle Kartellrecht),
Vertreter DSGV (Sparkassen)
Oppenländer (Stuttgart): Dr. Andreas Hahn, Dr. Martin Fink (beide Federführung; beide Kartellrecht), Dr. Matthias Lorenz (Litigation); Associate: Tobias Gawaz (Kartellrecht)
Vertreter BVR (Volksbanken)
Noerr (Berlin): Dr. Kathrin Westermann, Robert Pahlen (beide Kartellrecht)
Vertreter VISA Europe
Linklaters (Düsseldorf): Prof. Dr. Daniela Seeliger; Associate: Dr. André Scheidtmann (beide Kartellrecht)
Bundeskartellamt
Inhouse (Bonn): Jörg Nothdurft (Leiter Prozessabteilung), Dr. Ludger Breuer (Prozessabteilung)
Bundesverwaltungsgericht, 10. Senat
Dr. Susanne Rublack (Vorsitzende Richterin/Vizepräsidentin)
Hintergrund: Beide Seiten setzten auf ihre langjährigen Berater. Das Team um Hausfeld-Partner Petrasincu vertrat Jet von Beginn an sowohl bei der Untätigkeitsklage gegen das Bundeskartellamt als auch in den parallelen Schadensersatzverfahren gegen die Banken und Verbände. Hausfeld ist in dem Streit auch für den Schuhhändler Deichmann aktiv.
Die meisten Banken und Verbände vertrauten schon in dem Kartellverwaltungsverfahren 2014 auf ihre Berater, die sie jetzt auch im Schadensersatzprozess und in der Untätigkeitsklage begleiten.
Oppenländer-Partner Hahn berät den Sparkassen-Dachverband DGSV seit Jahren. Er vertritt die Stammmandantin in sämtlichen Verfahren im EC-Cash-Streit. So führte er nun auch die Revision am Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundeskartellamt hatte zwar selbst keine Revision beantragt, ein Prozessteam um Jörg Nothdurft nahm aber an der mündlichen Verhandlung teil.
Zwar hatte vonseiten der Verbände lediglich der DSGV Revision eingelegt. In der Verhandlung anwesend waren jedoch auch die Vertreter des BVR und von Visa. Sie sowie die in dem Verfahren beigeladenen weiteren Banken und Verbände setzten ebenfalls auf ihre bewährten Berater. So vertraute der Volksbankenverband BVR einmal mehr auf Noerr und Visa mandatierte wie seit 2017 Linklaters.
Im ursprünglichen Verfahren beigeladen waren zudem der Bundesverband deutscher Banken (BdB), den ein Team um Dentons-Partner Dr. Jörg Karenfort begleitete. Die ebenfalls beigeladenen Deutsche Bank und Postbank vertrauten auf Gleiss Lutz. Seit ihrem Zusammenschluss hat der Münchner Partner Dr. Luidger Röckrath die Federführung in den EC-Cash-Verfahren. Der Bundesverband Öffentlicher Banken (VÖB) mandatierte Dr. Stefan Ohlhoff von WilmerHale.