Hintergrund des EuGH-Verfahrens ist, das viel beachtete Kapitalanlegermusterverfahren, in dem ein Daimler-Aktionär auf Entschädigung wegen angeblich entgangener Gewinne klagt. Strittig ist, ob der Daimler-Konzern den Führungswechsel vom ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp auf Nachfolger Dieter Zetsche im Jahre 2005 rechtzeitig bekannt gegeben hat.
Der klagende Aktionär hatte seine damaligen DaimlerChrysler-Aktien kurz vor der Bekanntgabe von Schrempps Rücktritt verkauft und dabei Geld verloren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren ausgesetzt und zwei wesentliche Fragen an den EuGH weitergereicht (mehr…). Dabei geht es um die Auslegung der EU-Richtlinie zu Insiderinformationen.
Mengozzi kam am Mittwoch in seinem Schlussplädoyer nun zu dem Schluss, dass der Stuttgarter Autokonzern früher über Schrempps Abgang hätte informieren müssen.
Dabei sei nicht nur das künftige Ereignis selbst, sondern auch schon „die Zwischenschritte eines Vorgangs, der die Verwirklichung künftiger Umstände oder Ereignisse herbeiführt“ als Insider-Informationen anzusehen.
Der anstehende Spruch der Luxemburger Richter könnte grundsätzliche Bedeutung für Pflichtveröffentlichungen deutscher Konzerne haben. Bislang ist es gängige Praxis, den Kapitalmarkt erst dann über kursrelevante Entscheidungen zu informieren, wenn der Aufsichtsrat die Maßnahmen abgesegnet hat.
Nach den Darlegungen des Generalanwalts ist es auch unerheblich, ob ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintrete. Je nach Bedeutung des Ereignis reiche es unter Umständen schon aus, dass „der Eintritt des künftigen Umstands oder Ereignisses weder unmöglich noch unwahrscheinlich, wenn auch offen ist“.
Häufig richtet sich der EuGH in seinen Urteilen nach den Anträgen des Generalanwalts. Eine Entscheidung wird im Sommer erwartet.
Folgen die Luxemburger Richter Mengozzis Gutachten, müssten deutsche Unternehmen bald deutlich schneller und häufiger über kursrelevante Maßnahmen informieren. Das würde etwa auch bei Übernahmen, Personalien oder Prozessen gelten.
Einen Aufschub der Meldepflicht kann ein Unternehmen nur durch die Selbstbefreiung erreichen. Dabei dürfen Informationen zurückgehalten werden, wenn eine frühzeitige Veröffentlichung den berechtigten Interessen des Unternehmens schaden würde, etwa im Sanierungsfall. Welche Voraussetzungen für die Selbstbefreiung erfüllt sein müssen, ist aber noch ungeklärt und dürfte auch Gegenstand des weiter laufenden Verfahrens sein.
Vertreter Musterkläger
Rotter (Grünwald): Klaus Rotter, Felix Weigend; Associates: Dr. Thomas Kremer, Jasmin Liebek
Richard Lindner (BGH-Anwalt) – aus dem Markt bekannt
Vertreter Daimler
Shearman & Sterling (Düsseldorf): Dr. Marco Sustmann (Federführung), Georg Thoma, Associate: Dr. Rüdiger Schmidt-Bendun – aus dem Markt bekannt.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), 2. Senat
Cunha Rodrigues (Vorsitzender Richter)
Hintergrund: Einzig aufseiten des Kläger gab es eine Veränderung in der Beraterkonstellation (mehr…). Hier hatte zunächst Dr. Thomas von Plehwe die Vertretung vor dem BGH übernommen. Vor dem EuGH tratt nun BGH-Anwalt Richard Lindner neben Rotter auf.