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Umstitten ist zwischen den Parteien unter anderem der Status des ehemaligen Rechtsleiters als leitender Angestellter. Für die Trennung von leitenden Angestellten gelten nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) andere Vorgaben als für klassische Arbeitnehmer. Ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers hinsichtlich eines „Angestellten in leitender Stellung“ bedarf keiner Begründung. Nur bei diesem eng gefassten Personenkreis setzt das Gericht eine Abfindung fest, in der Regel in Höhe von zwölf Monatsgehältern.